{"id":"bgbl2-1987-12-8","kind":"bgbl2","year":1987,"number":12,"date":"1987-05-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/12#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-12-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_12.pdf#page=2","order":8,"title":"Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 2. April 1987 über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Burghausen - Neue Brücke","law_date":"1987-05-11T00:00:00Z","page":278,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["278                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nVerordnung\nzur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 2. April 1987\nüber die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen\nam Grenzübergang Burghausen - Neue Brücke\nVom 11. Mal 1987\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom         der Eingangsformel genannten Gesetzes auch im Land\n25. August 1960 zu dem Abkommen vom 30. Mai 1958            Berlin.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem\nKönigreich der Niederlande über die Zusammenlegung\nder Grenzabfertigung und über die Einrichtung von                                       §3\nGemeinschafts- oder Betriebswechselbahnhöfen an der            (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1987 in Kraft. Am\ndeutsch-niederländischen Grenze (BGBI. 1960 II S. 2181)     selben Tage treten die deutsch-österreichische Vereinba-\nwird verordnet:                                             rung vom 11. März 1970 über die Errichtung vorgeschobe-\n§ 1                               ner österreichischer Grenzdienststellen am Grenzüber-\nAn der deutsch-österreichischen Grenze werden am         gang Burghausen (neue Salzachbrücke) auf deutschem\nGrenzübergang Burghausen - Neue Brücke nach Maß-            Gebiet sowie die Verordnung vom 23. März 1970 zur\ngabe der Vereinbarung vom 2. April 1987 vorgeschobene       Durchsetzung dieser Vereinbarung (BGBI. II S. 149) nach\nösterreichische Grenzdienststellen auf deutschem Gebiet     ihrem § 3 Abs. 2 außer Kraft.\nerrichtet. Die Vereinbarung wird nachstehend veröffent-\n(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an\nlicht.\ndem die in § 1 bezeichnete Vereinbarung außer Kraft tritt.\n§2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-           (3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetz-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des in          blatt bekanntzugeben.\nBonn, den 11 . Mai 1987\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nObert\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nKroppenstedt","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1987                             279\nVereinbarung\nAuswärtiges Amt\n51 ~511 .13/3 OST\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die für\ndie Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutsch-\nland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Erleichterun-\ngen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der Fassung der\nÄnderungsabkommen vom 21. Januar 1975 und 16. September 1977 für die Errichtung\nvorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Burghausen -\nNeue Brücke folgende Vereinbarung vorschlagen:\nArtikel 1\nAm Grenzübergang Burghausen - Neue Brücke werden auf deutschem Gebiet vorge-\nschobene österreichische Grenzdienststellen ~rrichtet.\nArtikel 2\nDer örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. Septem-\nber 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt\na) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und\nRäume, und zwar\n-   die Brücke über die Salzach von der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz;\n-   den die Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz einschließlich der Rampen am\nöstlichen und westlichen Dienstgebäude;\n-   die Karl-Stachele-Straße einschließlich der Standspur vom Amtsplatz bis zur Ein-\nmündung in die Tittmoninger/Mautnerstraße;\n-   im mittleren Dienstgebäude im Erdgeschoß die Abfertigungshalle, im Kellergeschoß\nden Sozialraum, den Durchsuchungsraum, die sanitäre Anlage sowie alle Verbin-\ndungswege und die Außentreppe;\n-   im westlichen Dienstgebäude im Kellergeschoß den Fahrradraum einschließlich der\nAußentreppe;\nb) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume,\nund zwar\n-   im mittleren Dienstgebäude im Erdgeschoß die an der Westseite gelegenen Räume,\nim Kellergeschoß den Raum nördlich des Installationsraums und den in der sanitä-\nren Anlage gelegenen Abstellraum;\n-   im östlichen Dienstgebäude den südlichen Raum;\n-   im westlichen Dienstgebäude den südlichen Raum.\nArtikel 3\nMit dem lnkraftreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung vom 11. März 1970 über\ndie Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen auf deutschem Gebiet\nam Grenzübergang Burghausen (neue Salzachbrücke) außer Kraft.\nDas Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser\nVerbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung\neine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September\n1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die am 1. Juni\n1987 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist\nvon sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut seiner\nausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nBonn, den 2. April 1987\nL. s.\nAn die\nÖsterreichische Botschaft"]}