{"id":"bgbl2-1987-12-11","kind":"bgbl2","year":1987,"number":12,"date":"1987-05-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/12#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-12-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_12.pdf#page=9","order":11,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1987-04-24T00:00:00Z","page":285,"pdf_page":9,"num_pages":5,"content":["Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1987                                            285\nstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit                                    Artikel 5\nAbschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nin Trinidad und Tobago erhoben werden.\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nRegierung der Republik Trinidad und Tobago innerhalb von drei\nArtikel 4                                 Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nErklärung abgibt.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen                                    Artikel 6\nMöglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Port-of-Spain am 3. April 1987 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJoachim Richard Vogel\nFür die Regierung der Republik Trinidad und Tobago\nBasdeo Panday\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 24. April 1987\n· In Kairo ist am 24. April 1986 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Arabischen Republik Ägypten über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 7\nam 16. Dezember 1986\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 24. April 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","286                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              davon abhängig, daß die in dem zwischen der Regierung der\nund                                 Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Arabischen\nRepub!ik Ägypten vereinbarten Protokoll vom 8. Februar 1973\ndie Regierung der Arabischen Republik Ägypten              übernommenen Zahlungsverpflichtungen fristgerecht erfüllt\nwerden.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen                                       Artikel 2\nRepublik Ägypten,                                                      (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nBedingungen, zu denen er gewährt wird - einschließlich ange-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch       messener Gebühren sowie anderer Finanzierungskosten entspre-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu    chend banküblichen, zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nvertiefen,                                                          und der Zentralbank von Ägypten vereinbarten Grundsätzen -,\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen      schen den Empfängern der Darlehen und der Kreditanstalt für\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 Wiederaufbau zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen,\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in ohne jedoch die Empfänger mit weiteren Finanzierungskosten\nder Arabischen Republik Ägypten beizutragen,                        außer den vorgenannten zu belasten.\n(2) Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten, soweit sie\nunter Bezugnahme        auf  das  Verhandlungsprotokoll    vom\n24. April 1986                                                      nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau alte Zahlungen in Deutscher Mark in\nsind wie folgt übereingekommen:                                  Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund\nder nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\nArtikel 1                                                           Artikel 3\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht         Die Kreditanstalt für Wiederaufbau wird mit keinen Steuern oder\nes der Regierung der Arabischen Republik Ägypten oder anderen,      sonstigen öffentlichen Abgaben belastet, die im Zusammenhang\nvon beiden Regierungen gemeinsam zu bestimmenden Dar-               mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-\nlehensnehmern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt    träge in der Arabischen Republik Ägypten erhoben werden.\nam Main, für die Vorhaben\na) Ammoniumnitrat-Düngemittelfabrik Abu Qir                                                      Artikel 4\nb) Rehabilitierung von Umspannstationen                                Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten überläßt bei\nden sich aus der Gewährung der Darlehen ergebenden Transpor-\nc) Development lndustrial Bank                                      ten von Personen und Gütern im land-, See- und Luftverkehr den\nd) Sektorbezogenes Programm für die Industrie                       Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nnehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden      Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel-\nist, Darlehen bis zu 235 000 000,- DM (in Worten: zweihundert-      tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren,\nfünfunddreißig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.                und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\n(2) Fall$ die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der    kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen. Seetrans-\nRegierung der Arabischen Republik Ägyplen zu einem späteren         porte erfolgen mit Schiffen der regulären Linienreedereien\nZeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen von der Kreditanstalt für    der Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen Republik\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses         Ägypten in Übereinstimmung mit dem am 25. Januar 1973 zwi-\nAbkommen Anwendung.                                                 schen den Linienreedereien geschlossenen Abkommen.\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-                                   Artikel 5\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten durch           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nandere Vorhaben ersetzt werden.                                     ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nDarlehen ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\n(4) Die Auszahlung der Darlehen, die für die in Absatz 1        lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nBuchstaben b bis d bezeichneten Vorhaben bestimmt sind, ist         werden.","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1987                                            287\nArtikel 6                                                             Artikel 7\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich             Dieses Abkommen tritt mit dem Tage in Kraft, an dem die\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nRegierung der Arabischen Republik Ägypten der Regierung der\nsofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ngegenüber der Regierung der Arabischen Republik Ägypten                Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, daß die für das Inkraft-\ninnerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens            treten des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Vorausset-\neine gegenteilige Erklärung abgibt.                                   zungen auf seiten der Arabischen Republik Ägypten erfüllt sind.\nGeschehen zu Kairo am 24. April 1986 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut vemindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des\ndeutschen und arabischen Wortlauts ist der englische Wortlaut\nmaßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Kurt Müller\nFür die Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nDr. Kamal A. EI Ganzoury\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Satzung\nder Organisation der Vereinten Nationen\nfür Erziehung, Wissenschaft und Kultur\nVom 6. Mai 1987\nNach Artikel II Abs. 6 der in London am 16. November 1945 unterzeichneten\nSatzung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft\nund Kultur (BGBI. 1971 U S. 471; 1978 11 S. 987; 1979 II S. 419; 1983 II S. 475) hat\nS i n g a p u r mit Note vom 10. Dezember 1984 seinen Austritt aus der vorgenann-\nten Organisation erklärt; der Austritt Singapurs wurde somit am 31. Dezember\n1985 wirksam.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n17. November 1986 (BGBI. II S. 1024).\nBonn, den 6. Mai 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 es t e r h e I t","288             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Zollübereinkommens\nüber die vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial\nVom 6. Mai 1987\nDas Zollübereinkommen vom 8. Juni 1970 über die\nvorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial (BGBI. 1971 II\nS. 1101) wird nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für\nSimbabwe                                am 18. Mai 1987\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 29. März 1982 (BGBI. II S. 444).\nBonn, den 6. Mai 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Zollübereinkommens\nüber die vorübergehende Einfuhr von Umschließungen\nVom 6. Mai 1987\nDas Zollübereinkommen vom 6. Oktober 1960 über die\nvorübergehende Einfuhr von Umschließungen (BGBI.\n1969 II S. 1065) wird nach seinem Artikel 16 Abs. 2 für\nSimbabwe                                 am 18. Mai 1987\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 29. März 1982 (BGBI. II S. 442).\nBonn, den 6. Mai 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 e s t e r h e I t","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1987                                     289\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Satzung\nder Internationalen Atomenergie-Organisation\nVom 6. Mal 1987\nDie Satzung der Internationalen Atomenergie-Organisa-\ntion vom 26. Oktober 1956 (BGBI. 1957 II S. 1357; 1958 II\nS. 4) mit ihren Änderungen vom 4. Oktober 1961 (BGBI.\n1963 II S. 329) und vom 28. September 1970 (BGBI. 1971\nII S. 849) ist nach ihrem Artikel XXI Buchstabe E für\nSimbabwe                                 am 1. August 1986\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 12. Januar 1984 (BGBI. II S. 67).\nBonn, den 6. Mai 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 es t e r h e I t\nBekanntmachung                                                  Bekanntmachung\nüber den Geltungsbereich                         über den Geltungsbereich des Internationalen\ndes Internationalen                                        Übereinkommens von 1974\nSchiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969                    zum Schutz des menschlichen Lebens auf See\nVom 7. Mai 1987                                                 Vom 8. Mai 1987\nDas Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkom-             Das Internationale Übereinkommen von 1974 zum\nmen vom 23. Juni 1969 (BGBI. 1975 II S. 65) wird nach        Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBI. 1979 II\nS. 141; 1983 II S. 784; 1985 II S. 794; 1986 II S. 734) wird\nseinem Artikel 17 Abs. 3 für\nnach seinem Artikel X Buchstabe b für\nAntigua und Barbuda                    am 3. Juni 1987\nAntigua und Barbuda                    am 9. Mai 1987\nin Kraft treten.\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 8. Januar 1987 (BGBI. II S. 86).              Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 13. Januar 1987 (BGBI. II S. 87).\nBonn, den 7. Mai 1987                                         Bonn, den 8. Mai 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen                            Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag                                                      Im Auftrag\nDr. Oeste rh e lt                                               Dr. Oeste rh e lt"]}