{"id":"bgbl2-1987-12-10","kind":"bgbl2","year":1987,"number":12,"date":"1987-05-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/12#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-12-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_12.pdf#page=6","order":10,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Côte dIvoire über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1987-04-15T00:00:00Z","page":282,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["282                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nÖsterreichische Botschaft\nZl.112.05/272-A/87\nVerbalnote\nDie Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang seiner\nVerbalnote vom 6. April 1987 - 510-511. 13/3 OST - zu bestätigen, deren Text wie fotgt\nlautet:\n(Es folgt der Wortlaut der einleitenden Note.)\nDie Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die österreichische\nBundesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den\nAustausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Verein-\nbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der\nFassung der Änderungsabkommen von 1975 und 19n bildet, die am 1. Juni 1987 in Kraft\ntritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs\nMonaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.\nDie Österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt\nden Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.\nBonn, den 6. April 1987\nL. s.\nAn das\nAuswärtige Amt\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik C6te d'lvolre\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 15. April 1987\nIn Abidjan ist am 10. März 1987 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik Cöte d'lvoire über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 7\nam 10. März 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. April 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1987                                               283\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Cöte d'lvoire\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 2\nund                                     Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-\ngungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das\ndie Regierung der Republik Cöte d'lvoire -\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-\nditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens/\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nFinanzierungsbeitrages zu schließenden Verträge, die den in der\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Cöte\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nd'lvoire,\nliegen.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu                                  Artikel 3\nvertiefen,                                                               Die Regierung der Republik Cöte d'lvoire stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                  Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik\nCöte d'lvoire erhoben werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik Cöte d'lvoire beizutragen -\nArtikel 4\nsind unter Bezugnahme auf die Verhandlungen über wirtschaft-         Die beiden Regierungen treffen bei den sich aus der Gewäh-\nliche Zusammenarbeit vom 23. bis 25. Oktober 1984 in Abidjan          rung des Darlehens und des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nwie folgt übereingekommen:                                            Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nkeine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nArtikel 1                                regulären Verkehrsunternehmen mit Sitz in ihren jeweiligen Län-\ndern erschweren und erteilen gegebenenfalls die für eine Beteili-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Cöte d'lvoire, von der Kreditanstalt     gung dieser Verkehrsunternehmen erforderliche Genehmigung.\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, wenn nach Prüfung die\nFörderungswürdigkeit festgestellt worden ist, für das Vorhaben                                   Artikel 5\n„Weidewirtschaft Bouna\" ein Darlehen bis zu 2 300 000,- DM (in\nWorten: zwei Millionen dreihunderttausend Deutsche Mark) sowie           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\neinen Finanzierungsbeitrag bis zu 2 200 000,- DM (in Worten:         ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nzwei Millionen zweihunderttausend Deutsche Mark) für notwen-          Darlehens und des Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferun-\ndige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des              gen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Lan-\nVorhabens zu erhalten.                                                des Berlin bevorzugt genutzt werden.\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Republik Cöte d'lvoire zu einem späteren Zeitpunkt                                  Artikel 6\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge für not-         Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nwendige Begleitmaßnamen zur Durchführung und Betreuung des            des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin\nin Absatz 1 aufgeführten Vorhabens von der Kreditanstalt für          sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses           gegenüber der Regierung der Republik Cöte d'lvoire innerhalb\nAbkommen Anwendung.                                                   von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann von den             teilige Erklärung abgibt.\nVertragsparteien einvernehmlich durch andere Vorhaben ersetzt\nwerden. Finanzierungsbeiträge für Begleitmaßnahmen gemäß\nArtikel 7\nAbsatz 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für\nsolche Maßnahmen verwendet werden.                                       Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Abidjan am 1o. März 1987 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Schmidt\nFür die Regierung der Republik COte d'lvoire\nAbdoulave Kone","284                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Trinidad und Tobago\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 16. April 1987\nIn Port-of-Spain ist am 3. April 1987 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Trinidad und Tobago über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 6\nam 3. April 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. April 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Trinidad und Tobago\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 1\nund                                   Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndie Regierung der Republik Trinidad und Tobago -             a) stellt sicher, daß die Kreditanstalt für Wiederaufbau das in der\nPräambel erwähnte Darlehen zu Bedingungen gewähren\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              kann, die den internationalen Kriterien für wirtschaftliche\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Trini-          Zusammenarbeit entsprechen;\ndad und Tobago,\nb) erklärt sich grundsätzlich bereit, im Rahmen der bestehenden\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der übrigen\nfruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Entwicklungshilfe           Deckungsvoraussetzungen Bürgschaften für das in der\nzu festigen und zu vertiefen,                                            Präambel erwähnte Vorhaben und seine Finanzierung bis\nzum Höchstbetrag von 56 266 125,00 DM (in Worten: sechs-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen           undfünfzig Millionen zweihundertsechsundsechzigtausend-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                      einhundertfünfundzwanzig Deutsche Mark) zu übernehmen.\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in\nTrinidad und Tobago beizutragen,\nArtikel 2\nin Kenntnis, daß die Regierung der Republik Trinidad und           Die Verwendung des in der Präambel genannten Darlehens\nTobago bei der deutschen Werft, ,,Martin Jansen GmbH & Co. KG        sowie die Bedingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmt der\nSchiffswerft und Maschinenfabrik, Reederei, 2950 Leer/Ostfries-     zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Republik\nland\" ein Auto- und Passagierfährschiff bestellt und daß die        Trinidad und Tobago geschlossene Vertrag, der den in der Bun-\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, der Republik     desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nTrinidad und Tobago zur Finanzierung dieser Bestellung ein Dar-\nlehen bis zur Höhe von 56 266 125,00 DM (in Worten: sechsund-\nfünfzig Millionen zweihundertsechsundsechzigtausendeinhun-\nArtikel 3\ndertfünfundzwanzig Deutsche Mark) gewährt hat -\nDie Regierung der Republik Trinidad und Tobago stellt die\nsind wie folgt übereingekommen:                                  Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-"]}