{"id":"bgbl2-1987-12-1","kind":"bgbl2","year":1987,"number":12,"date":"1987-05-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/12#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-12-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_12.pdf#page=8","order":1,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Trinidad und Tobago über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1987-04-16T00:00:00Z","page":284,"pdf_page":8,"num_pages":3,"content":["284                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Trinidad und Tobago\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 16. April 1987\nIn Port-of-Spain ist am 3. April 1987 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Trinidad und Tobago über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 6\nam 3. April 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. April 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Trinidad und Tobago\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 1\nund                                   Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndie Regierung der Republik Trinidad und Tobago -             a) stellt sicher, daß die Kreditanstalt für Wiederaufbau das in der\nPräambel erwähnte Darlehen zu Bedingungen gewähren\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              kann, die den internationalen Kriterien für wirtschaftliche\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Trini-          Zusammenarbeit entsprechen;\ndad und Tobago,\nb) erklärt sich grundsätzlich bereit, im Rahmen der bestehenden\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der übrigen\nfruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Entwicklungshilfe           Deckungsvoraussetzungen Bürgschaften für das in der\nzu festigen und zu vertiefen,                                            Präambel erwähnte Vorhaben und seine Finanzierung bis\nzum Höchstbetrag von 56 266 125,00 DM (in Worten: sechs-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen           undfünfzig Millionen zweihundertsechsundsechzigtausend-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                      einhundertfünfundzwanzig Deutsche Mark) zu übernehmen.\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in\nTrinidad und Tobago beizutragen,\nArtikel 2\nin Kenntnis, daß die Regierung der Republik Trinidad und           Die Verwendung des in der Präambel genannten Darlehens\nTobago bei der deutschen Werft, ,,Martin Jansen GmbH & Co. KG        sowie die Bedingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmt der\nSchiffswerft und Maschinenfabrik, Reederei, 2950 Leer/Ostfries-     zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Republik\nland\" ein Auto- und Passagierfährschiff bestellt und daß die        Trinidad und Tobago geschlossene Vertrag, der den in der Bun-\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, der Republik     desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nTrinidad und Tobago zur Finanzierung dieser Bestellung ein Dar-\nlehen bis zur Höhe von 56 266 125,00 DM (in Worten: sechsund-\nfünfzig Millionen zweihundertsechsundsechzigtausendeinhun-\nArtikel 3\ndertfünfundzwanzig Deutsche Mark) gewährt hat -\nDie Regierung der Republik Trinidad und Tobago stellt die\nsind wie folgt übereingekommen:                                  Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1987                                            285\nstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit                                    Artikel 5\nAbschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nin Trinidad und Tobago erhoben werden.\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nRegierung der Republik Trinidad und Tobago innerhalb von drei\nArtikel 4                                 Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nErklärung abgibt.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen                                    Artikel 6\nMöglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Port-of-Spain am 3. April 1987 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJoachim Richard Vogel\nFür die Regierung der Republik Trinidad und Tobago\nBasdeo Panday\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 24. April 1987\n· In Kairo ist am 24. April 1986 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Arabischen Republik Ägypten über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 7\nam 16. Dezember 1986\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 24. April 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","286                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              davon abhängig, daß die in dem zwischen der Regierung der\nund                                 Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Arabischen\nRepub!ik Ägypten vereinbarten Protokoll vom 8. Februar 1973\ndie Regierung der Arabischen Republik Ägypten              übernommenen Zahlungsverpflichtungen fristgerecht erfüllt\nwerden.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen                                       Artikel 2\nRepublik Ägypten,                                                      (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nBedingungen, zu denen er gewährt wird - einschließlich ange-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch       messener Gebühren sowie anderer Finanzierungskosten entspre-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu    chend banküblichen, zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nvertiefen,                                                          und der Zentralbank von Ägypten vereinbarten Grundsätzen -,\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen      schen den Empfängern der Darlehen und der Kreditanstalt für\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 Wiederaufbau zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen,\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in ohne jedoch die Empfänger mit weiteren Finanzierungskosten\nder Arabischen Republik Ägypten beizutragen,                        außer den vorgenannten zu belasten.\n(2) Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten, soweit sie\nunter Bezugnahme        auf  das  Verhandlungsprotokoll    vom\n24. April 1986                                                      nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau alte Zahlungen in Deutscher Mark in\nsind wie folgt übereingekommen:                                  Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund\nder nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\nArtikel 1                                                           Artikel 3\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht         Die Kreditanstalt für Wiederaufbau wird mit keinen Steuern oder\nes der Regierung der Arabischen Republik Ägypten oder anderen,      sonstigen öffentlichen Abgaben belastet, die im Zusammenhang\nvon beiden Regierungen gemeinsam zu bestimmenden Dar-               mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-\nlehensnehmern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt    träge in der Arabischen Republik Ägypten erhoben werden.\nam Main, für die Vorhaben\na) Ammoniumnitrat-Düngemittelfabrik Abu Qir                                                      Artikel 4\nb) Rehabilitierung von Umspannstationen                                Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten überläßt bei\nden sich aus der Gewährung der Darlehen ergebenden Transpor-\nc) Development lndustrial Bank                                      ten von Personen und Gütern im land-, See- und Luftverkehr den\nd) Sektorbezogenes Programm für die Industrie                       Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nnehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden      Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel-\nist, Darlehen bis zu 235 000 000,- DM (in Worten: zweihundert-      tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren,\nfünfunddreißig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.                und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\n(2) Fall$ die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der    kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen. Seetrans-\nRegierung der Arabischen Republik Ägyplen zu einem späteren         porte erfolgen mit Schiffen der regulären Linienreedereien\nZeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen von der Kreditanstalt für    der Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen Republik\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses         Ägypten in Übereinstimmung mit dem am 25. Januar 1973 zwi-\nAbkommen Anwendung.                                                 schen den Linienreedereien geschlossenen Abkommen.\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-                                   Artikel 5\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten durch           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nandere Vorhaben ersetzt werden.                                     ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nDarlehen ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\n(4) Die Auszahlung der Darlehen, die für die in Absatz 1        lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nBuchstaben b bis d bezeichneten Vorhaben bestimmt sind, ist         werden."]}