{"id":"bgbl2-1987-11-3","kind":"bgbl2","year":1987,"number":11,"date":"1987-05-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/11#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-11-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_11.pdf#page=5","order":3,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht","law_date":"1987-04-06T00:00:00Z","page":249,"pdf_page":5,"num_pages":4,"content":["Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1987            249\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Vertrags\nüber das Verbot von Kernwaffenversuchen\nin der Atmosphäre,\nim Weltraum und unter Wasser\nVom 1. April 1987\nDer Vertrag vom 5. August 1963 über das Verbot\nvon Kernwaffenversuchen in der Atmosphäre, im Welt-\nraum und unter Wasser (BGBI. 1964 II S. 906) ist nach\nseinem Artikel III Abs. 4 für\nArgentinien                         am 14. November 1986\nin Kraft getreten.\nArgentinien hat seine Ratifikationsurkunden am 14. No-\nvember 1986 in London, am 17. November 1986 in Mos-\nkau und am 21 . November 1986 in Washington hinterlegt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 25. April 1986 (BGBI. II S. 654).\nBonn, den 1. April 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 es t e r h e lt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber das auf Unterhaltsverpflichtungen\ngegenüber Kindern anzuwendende Recht\nVom 6. April 1987\nDie von den N i e de r I an d e n erklärte Erstreckung des\nÜbereinkommens vom 24. Oktober 1956 über das auf\nUnterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwen-\ndende Recht (BGBI. 1961 II S. 1012) auf Aruba ist nach\n.Artikel 9 Abs. 3 des Übereinkommens am 13. Januar 1987\nwirksam geworden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 23. September 1977 (BGBI. II\nS.1157).\nBonn, den 6. April 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt","250                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nBekanntmachung\nder Vereinbarung über das EUREKA-Sekretariat\nzwischen den EUREKA-Mitgliedern\nVom 6. April 1987\nIn London ist am 30. Juni 1986 die Vereinbarung über                           Belgien                             Luxemburg\ndas EUREKA-Sekretariat zwischen den EUREKA-Mitglie-                               Dänemark                            Niederlande\ndern von den Teilnehmern der EUREKA-Ministerkonfe-\nFinnland                            Norwegen\nrenz unterzeichnet worden; für die Republik Irland hat\nder irische Minister für Industrie und Wirtschaft die Verein-                     Frankreich                          Österreich\nbarung am 9. Dezember 1986 in London unterzeichnet.                               Griechenland                        Portugal\nDie Vereinbarung ist nach ihrem Absatz 24 für die                              Großbritannien                      Schweden\nBundesrepublik Deutschland                                                        Irland                              Schweiz\nam 9. Dezember 1986                                      Island                              Spanien\nItalien                             Türkei\nin Kraft getreten.\nSie ist ebenfalls am 9. Dezember 1986 für folgende\nStaaten und für die Kommission der Europäischen\nGemeinschaften in Kraft getreten:                                               Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. April 1987\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nIm Auftrag\nDr. Rembser\nVereinbarung\nüber das EUREKA-Sekretariat\nzwischen den EUREKA-Mitgliedern\n1. Diese Vereinbarung zwischen den EUREKA-Mitgliedern ent-                             bemüht, Einzelangaben über die zu behandelnden The-\nhält Bestimmungen über die Errichtung und die Tätigkeit des                        men und leitet sie vor der entsprechenden Sitzung an die\nEUREKA-Sekretariats.                                                               Hohen Repräsentanten weiter;\nd) führt eine Datenbank mit den Informationen, die es nach\nA.    Aufgaben des Sekretariats                                                     den Buchstaben a bis c erhalten hat.\n3. Nach seiner Errichtung untersucht das Sekretariat vordring-\ni)   C I e a r i n g s t e 11 e z u r E i n h o I u n g u n d                   lich das Angebot an vorhandenen und potentiellen Informa-\nVerbreitung von Informationen\ntionstechnologiesystemen, die zum Aufbau einer computer-\n2. Das Sekretariat                                                                 gestützten Datenbank innerhalb des Sekretariats sowie\neines elektronischen lnformationsübermittlungsnetzes als\na) erhält von der Regierung des als Kontaktstelle für\nVerbindung zwischen dem Sekretariat und den Hohen\nEUREKA-Zwecke tätigen Teilnehmers Informationen\nRepräsentanten verwendet werden könnten. Das Sekretariat\nüber noch im Vorschlagsstadium befindliche Projekte\nberichtet innerhalb von 3 Monaten nach seiner Errichtung der\noder über für ein Gemeinschaftsprojekt interessante\ntechnologische Sachgebiete und verteilt diese Informatio-                  Gruppe der Hohen Repräsentanten über die Möglichkeiten\nfür den Einsatz eines derartigen Systems einschließlich einer\nnen an die Hohen Repräsentanten;\nKosten-Nutzen-Analyse.\nb) erhält von den Regierungen der Staaten der Teilnehmer\nan einem vereinbarten Projekt förmliche Mitteilungen                       ii)  Unterstützung für Unternehmen und\nüber Projekte und verteilt sie an die Hohen Repräsentan-                        Institute\nten zur Weiterleitung an die Ministerkonferenz über die\n4. Das Sekretariat unterstützt Unternehmen und Institute bei\nGruppe der Hohen Repräsentanten;\nder Herstellung von Kontakten zu potentiellen Partnern für\nc) erhält von einer Regierung, die sich um die Erörterung                       EUREKA-Projekte durch die Versorgung mit Informationen\neines Projekts in der Gruppe der Hohen Repräsentanten                      aus der nach den Absätzen 2 bis 3 geschaffenen Datenbank","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1987                                           251\nund, soweit es seine Mittel erlauben, mit anderen einschlägi-       ten auf der Grundlage eines Vorschlags des Leiters des\ngen Sachinformationen einschließlich Angaben über Stellen,          Sekretariats genehmigt.\ndie im Zusammenhang mit der Projektentwicklung fachlich\nberaten können.                                                     iv)    Beschäftigungsbedingungen\n14. Die Fachkräfte des Sekretariats sind auf der Grundlage einer\niii)   Unterstützung für EUREKA-Sitzungen\nzeitweiligen Abordnung tätig; vorbehaltlich des in Absatz 16\n5. Das Sekretariat                                                     genannten Grundsatzes der Rechenschaftspflicht genießen\nsie weiterhin alle Rechte und unterliegen weiterhin allen\na) verschickt Informationen über auf Sitzungen der Gruppe\nPflichten als Bedienstete ihrer jeweiligen Mutterorganisatio-\nder Hohen Repräsentanten oder der Ministerkonferenz\nnen. Bei der Festlegung der Abordnungsbedingungen bemü-\nzu behandelnde Projekte und Projektvorschläge;\nhen sich die EUREKA-Mitglieder sicherzustellen, daß die\nb) unterstützt unter Anleitung des Vorsitzenden der Gruppe          Beschäftigungsbedingungen denjenigen der „koordinierten\nder Hohen Repräsentanten die administrative Vorberei-          Organisationen\" entsprechen, und insbesondere darauf, daß\ntung derartiger Sitzungen;                                    die Gehälter mitsamt den Zulagen nach Abzug von Steuern,\nc) unterrichtet den Vorsitzenden der Gruppe der Hohen               Sozialversicherungsabgaben und anderen Abzügen den\nRepräsentanten;                                                Nettogehältern der entsprechenden Stellen in diesen Organi-\nsationen vergleichbar sind.\nd) übermittelt den Hohen Repräsentanten Berichte über im\nEUREKA-Rahmen stattfindende Zusammenkünfte wie            15. Die Büro- und Hilfskräfte sind Bedienstete des Sekretariats,\nz. B. Industrieforen.                                         die vorbehaltlich der Billigung durch die Gruppe der Hohen\nRepräsentanten zu vom Leiter des Sekretariats festgelegten\nBedingungen eingestellt werden. Wie in Absatz 19 Buch-\ne.    Größe des Sekretariats                                       stabe c bestimmt, werden alle Kosten des Büro- und Hilfs-\n6. Das Sekretariat besteht zunächst aus 7 Fachkräften und bis         personals von den Regierungen der EUREKA-Staaten und\nzu 6 Büro- und Hilfskräften. Die Gruppe der Hohen Reprä-           der EG-Kommission entsprechend dem dieser Vereinbarung\nsentanten bestimmt eine der Fachkräfte zum „Leiter des             als Anlage beigefügten Beitragsschlüssel getragen. Es\nEUREKA-Sekretariats\".                                              besteht kein Weiterbeschäftigungsanspruch, wenn das\nSekretariat nach Absatz 24 seine Tätigkeit einstellt.\n7. Sollte die Gruppe der Hohen Repräsentanten dies später\nbeschließen, so kann das Sekretariat im lichte der gewonne-    16. Während der Dauer seiner Beschäftigung beachtet das Per-\nnen Erfahrungen vergrößert werden.                                 sonal des Sekretariats den in Absatz 21 niedergelegten\nGrundsatz der Rechenschaftspflicht und angemessene\nGrundsätze der Verschwiegenheit. Insbesondere handelt\nC.    Zusammensetzung des Sekretariats und verwandte               das Personal im Interesse der EUREKA-Mitglieder insge-\nBestimmungen                                                 samt und unabhängig von dem einzelnen Mitglied, das den\nBetreffenden nominiert hat. Dies wird in die Beschäftigungs-\ni)    Staa tsa ng eh ö ri gkeit des Person als                     bedingungen aufgenommen.\n8. Die 6 Fachkräfte unter dem Leiter des Sekretariats umfassen\n3 Staatsangehörige verschiedener EWG-Staaten, 2 Staats-            v)     F a c h Ii c h e B e f ä h i g u ng\nangehörige verschiedener nicht der EWG angehörender            17. Das Fachpersonal umfaßt Personen, die durch ihre Tätigkeit\nEUREKA-Mitglieder und einen Mitarbeiter der Kommission             in der Wirtschaft oder im öffentlichen Dienst über Erfahrun-\nder Europäischen Gemeinschaften.                                   gen bei der internationalen Zusammenarbeit in der Hoch-\n9. Das Büro- und Hilfspersonal besteht aus Staatsangehörigen          technologie, darunter Industrieprojekte, Informationstechno-\nbeliebiger EUREKA-Staaten.                                         logie sowie die besonderen Gegebenheiten von Klein- und\nMittellbetrieben, verfügen.\nii)   Turnus mäßiger Persona lwech sei\n10. Die Dienstzeit der Fachkräfte beträgt mindestens 2 Jahre           D.     Andere Fragen\nund höchstens 3 Jahre und wird jeweils so gestaltet, daß die       i)    Rechts pe rsön I ich kei t\nKontinuität der Arbeit des Sekretariats gewährleistet ist. Die\n18. Das Sekretariat besitzt eine unabhängige Rechtspersönlich-\nMindest- und Höchstzeit kann im Einzelfall durch Beschluß\nkeit als eine „association sans but lucratif internationale\"\nder Gruppe der Hohen Repräsentanten abgeändert werden.\n(ASBLI) nach belgischem Recht. Das Sekretariat hat die\n11. Die ersten und späteren Ernennungen von Fachkräften wer-           Befugnis, vertragliche Vereinbarungen mit Lieferanten der\nden von der Gruppe der Hohen Repräsentanten genehmigt.             benötigten Waren und Dienstleistungen zu schließen. Es ist\nUnbeschadet der in Absatz 24 vorgesehenen Fünfjahres-              rechtlich verantwortlich für die Handlungen und Unterlas-\nüberprüfung werden die Stellen der Fachkräfte von den              sungen seines in dienstlicher Eigenschaft tätigen Personals.\nEUREKA-Staaten in turnusmäßigem Wechsel so besetzt,\ndaß in höchstens neun Jahren alle Staaten Gelegenheit              ii)   Finanzierung\nhaben, eine Stelle zu besetzen.\n19. Die Kosten des Sekretariats werden wie folgt getragen:\niii)   N om in ieru n g des Personals                              a) Alle Kosten des Fachpersonals - darunter Gehälter,\n12. Alle nach den Absätzen 8 bis 11 zu ernennenden Fachkräfte               Ruhegehälter, Auslands- und Lohnausgleichszulagen,\nUnterkunft, Reisekosten für Heimaturlaub - werden von\nwerden von den Regierungen der jeweils betroffenen\nEUREKA-Staaten bzw. von der EG-Kommission nominiert,                    dem EUREKA-Mitglied getragen, das den Betreffenden\nund zwar nach Konsultation mit dem Leiter des Sekretariats,             (nach Absatz 12) nominiert hat;\num zu gewährleisten, daß dem Sekretariat mit den nominier-         b) die Bürokosten - einschließlich Miete, öffentliche Versor-\nten Personen eine angemessene Palette von Fähigkeiten im                gungsdienste, Büroerstausstattung - werden von dem\nSinne des Absatzes 17 zur Verfügung steht.                              Staat getragen, in dem das Sekretariat seinen Sitz hat;\n13. Die Einstufung der Stellen innerhalb des Sekretariats sowie        c) alle anderen Kosten - einschließlich Kosten für das Büro-\ndie Staatsangehörigkeit des anfangs und später zu ernen-                und Hilfspersonal, Reisekosten aller Kräfte in Sekreta-\nnenden Personals werden von der Gruppe der Hohen Reprä-                 riatsgeschäften, Telefon- und Fernschreibgebühren,\nsentanten genehmigt. Die Tätigkeitsmerkmale der Stellen im              nach der Erstausstattung anfall ende Büroausstattungs-\nSekretariat werden von der Gruppe der Hohen Repräsentan-                kosten, Einrichtung und Betrieb einer computergestütz-","252                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nten Datenbank (sofern diese angeschafft wird) - werden         verteilt die Informationen in der Sprache, in der es sie erhält.\nvon den EUREKA-Regierungen und der EG-Kommission               Das Sekretariat kann auf Verlangen und auf Kosten des\nnach dem dieser Vereinbarung als Anlage beigefügten            jeweiligen EUREKA-Mitglieds Informationen auch in anderen\nBeitragsschlüssel getragen.                                    auf EUREKA-Sitzungen verwendeten Sprachen verteilen.\n20. Das Sekretariat stellt in Konsultation mit dem Staat, der den\nEUREKA-Vorsitz innehat, in jedem Kalenderjahr einen Haus-           E.   Sitz des Sekretariats\nhaltsentwurf für die in Absatz 19 aufgeführten Kosten auf, der  23. Das Sekretariat hat seinen Sitz in Brüssel.\nvom Leiter des EUREKA-Sekretariats der Gruppe der Hohen\nRepräsentanten zur Genehmigung vorgelegt wird. Die Jah-\nresabrechnung des Sekretariats wird nach belgischem Recht           F. Inkrafttreten und Änderung der Vereinbarung\ngeprüft.                                                        24. Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung in Kraft. Die\nMinisterkonferenz, beraten von der Gruppe der Hohen\niii)   Rec he nsc haft spfIic ht                                    Repräsentanten, wird die Wirkungsweise der Vereinbarung\n21. In Übereinstimmung mit Abschnitt 2.3 der Grundsatzerklä-            nach zweieinhalb Jahren unter besonderer Berücksichtigung\nrung von Hannover wird das Sekretariat \"unter der Verant-           der Finanzierungsregelungen und der Beschäftigungsbedin-\nwortung der EUREKA-Ministerkonferenz\" eingerichtet. In der          gungen für das Personal überprüfen und vor Ablauf des\nZeit zwischen den Sitzungen der Ministerkonferenz ist es der        fünften Jahres über ihre Fortgeltung entscheiden.\nGruppe der Hohen Repräsentanten und in der Zeit zwischen        25. Die Bedingungen dieser Vereinbarung können geändert wer-\nden Sitzungen der Gruppe dem Vorsitzenden der Gruppe                den, wenn die Unterzeichner dies später durch Konsens\ngegenüber rechenschaftspflichtig.                                   beschließen.\n26. Wünscht ein Mitglied aus EUREKA auszuscheiden, so hat es\niv)    Sprachen\nseine Teilnahme an dieser Vereinbarung mit einer Frist von\n22. Das Sekretariat erhält und speichert Informationen in jeder         mindestens drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zu\nder 5 bei EUREKA-Sitzungen verwendeten Sprachen. Es                 kündigen.\nAnhang zur Vereinbarung\nEUREKA-Sekretariat\nAufschlüsselung der Verwaltungskosten\nDie in Absatz 19 Buchstabe c der Vereinbarung bezeichneten\nKosten werden nach folgendem Schlüssel (und mit der Maßgabe,\ndaß dies keinen Präzedenzfall für die Aufteilung der Kosten in\nanderen internationalen Organisationen darstellt) auf die\nEUREKA-Teilnehmer aufgeteilt:\nBeitrag in v. H.\nIsland                                      0,12\nLuxemburg                                   0,12\nlrtand                                      0,76\nFinnland                                    1,19\nNorwegen                                    1,41\nPortugal                                    1,58\nGriechenland                                1,82\nDänemark                                    1,98\nTürkei                                      2,19\nÖsterreich                                  2,22\nSchweiz                                     2,62\nBelgien                                     2,71\nSchweden                                    3,07\nNiederlande                                 3,42\nSpanien                                     6,29\nFrankreich                                13,70\nBundesrepublik Deutschland                13,70\nItalien                                   13,70\nGroßbritannien                            13,70\nEuropäische Kommission                   13,70\n100,00"]}