{"id":"bgbl2-1987-11-11","kind":"bgbl2","year":1987,"number":11,"date":"1987-05-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/11#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-11-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_11.pdf#page=6","order":11,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung über das EUREKA-Sekretariat zwischen den EUREKA-Mitgliedern","law_date":"1987-04-06T00:00:00Z","page":250,"pdf_page":6,"num_pages":6,"content":["250                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nBekanntmachung\nder Vereinbarung über das EUREKA-Sekretariat\nzwischen den EUREKA-Mitgliedern\nVom 6. April 1987\nIn London ist am 30. Juni 1986 die Vereinbarung über                           Belgien                             Luxemburg\ndas EUREKA-Sekretariat zwischen den EUREKA-Mitglie-                               Dänemark                            Niederlande\ndern von den Teilnehmern der EUREKA-Ministerkonfe-\nFinnland                            Norwegen\nrenz unterzeichnet worden; für die Republik Irland hat\nder irische Minister für Industrie und Wirtschaft die Verein-                     Frankreich                          Österreich\nbarung am 9. Dezember 1986 in London unterzeichnet.                               Griechenland                        Portugal\nDie Vereinbarung ist nach ihrem Absatz 24 für die                              Großbritannien                      Schweden\nBundesrepublik Deutschland                                                        Irland                              Schweiz\nam 9. Dezember 1986                                      Island                              Spanien\nItalien                             Türkei\nin Kraft getreten.\nSie ist ebenfalls am 9. Dezember 1986 für folgende\nStaaten und für die Kommission der Europäischen\nGemeinschaften in Kraft getreten:                                               Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. April 1987\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nIm Auftrag\nDr. Rembser\nVereinbarung\nüber das EUREKA-Sekretariat\nzwischen den EUREKA-Mitgliedern\n1. Diese Vereinbarung zwischen den EUREKA-Mitgliedern ent-                             bemüht, Einzelangaben über die zu behandelnden The-\nhält Bestimmungen über die Errichtung und die Tätigkeit des                        men und leitet sie vor der entsprechenden Sitzung an die\nEUREKA-Sekretariats.                                                               Hohen Repräsentanten weiter;\nd) führt eine Datenbank mit den Informationen, die es nach\nA.    Aufgaben des Sekretariats                                                     den Buchstaben a bis c erhalten hat.\n3. Nach seiner Errichtung untersucht das Sekretariat vordring-\ni)   C I e a r i n g s t e 11 e z u r E i n h o I u n g u n d                   lich das Angebot an vorhandenen und potentiellen Informa-\nVerbreitung von Informationen\ntionstechnologiesystemen, die zum Aufbau einer computer-\n2. Das Sekretariat                                                                 gestützten Datenbank innerhalb des Sekretariats sowie\neines elektronischen lnformationsübermittlungsnetzes als\na) erhält von der Regierung des als Kontaktstelle für\nVerbindung zwischen dem Sekretariat und den Hohen\nEUREKA-Zwecke tätigen Teilnehmers Informationen\nRepräsentanten verwendet werden könnten. Das Sekretariat\nüber noch im Vorschlagsstadium befindliche Projekte\nberichtet innerhalb von 3 Monaten nach seiner Errichtung der\noder über für ein Gemeinschaftsprojekt interessante\ntechnologische Sachgebiete und verteilt diese Informatio-                  Gruppe der Hohen Repräsentanten über die Möglichkeiten\nfür den Einsatz eines derartigen Systems einschließlich einer\nnen an die Hohen Repräsentanten;\nKosten-Nutzen-Analyse.\nb) erhält von den Regierungen der Staaten der Teilnehmer\nan einem vereinbarten Projekt förmliche Mitteilungen                       ii)  Unterstützung für Unternehmen und\nüber Projekte und verteilt sie an die Hohen Repräsentan-                        Institute\nten zur Weiterleitung an die Ministerkonferenz über die\n4. Das Sekretariat unterstützt Unternehmen und Institute bei\nGruppe der Hohen Repräsentanten;\nder Herstellung von Kontakten zu potentiellen Partnern für\nc) erhält von einer Regierung, die sich um die Erörterung                       EUREKA-Projekte durch die Versorgung mit Informationen\neines Projekts in der Gruppe der Hohen Repräsentanten                      aus der nach den Absätzen 2 bis 3 geschaffenen Datenbank","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1987                                           251\nund, soweit es seine Mittel erlauben, mit anderen einschlägi-       ten auf der Grundlage eines Vorschlags des Leiters des\ngen Sachinformationen einschließlich Angaben über Stellen,          Sekretariats genehmigt.\ndie im Zusammenhang mit der Projektentwicklung fachlich\nberaten können.                                                     iv)    Beschäftigungsbedingungen\n14. Die Fachkräfte des Sekretariats sind auf der Grundlage einer\niii)   Unterstützung für EUREKA-Sitzungen\nzeitweiligen Abordnung tätig; vorbehaltlich des in Absatz 16\n5. Das Sekretariat                                                     genannten Grundsatzes der Rechenschaftspflicht genießen\nsie weiterhin alle Rechte und unterliegen weiterhin allen\na) verschickt Informationen über auf Sitzungen der Gruppe\nPflichten als Bedienstete ihrer jeweiligen Mutterorganisatio-\nder Hohen Repräsentanten oder der Ministerkonferenz\nnen. Bei der Festlegung der Abordnungsbedingungen bemü-\nzu behandelnde Projekte und Projektvorschläge;\nhen sich die EUREKA-Mitglieder sicherzustellen, daß die\nb) unterstützt unter Anleitung des Vorsitzenden der Gruppe          Beschäftigungsbedingungen denjenigen der „koordinierten\nder Hohen Repräsentanten die administrative Vorberei-          Organisationen\" entsprechen, und insbesondere darauf, daß\ntung derartiger Sitzungen;                                    die Gehälter mitsamt den Zulagen nach Abzug von Steuern,\nc) unterrichtet den Vorsitzenden der Gruppe der Hohen               Sozialversicherungsabgaben und anderen Abzügen den\nRepräsentanten;                                                Nettogehältern der entsprechenden Stellen in diesen Organi-\nsationen vergleichbar sind.\nd) übermittelt den Hohen Repräsentanten Berichte über im\nEUREKA-Rahmen stattfindende Zusammenkünfte wie            15. Die Büro- und Hilfskräfte sind Bedienstete des Sekretariats,\nz. B. Industrieforen.                                         die vorbehaltlich der Billigung durch die Gruppe der Hohen\nRepräsentanten zu vom Leiter des Sekretariats festgelegten\nBedingungen eingestellt werden. Wie in Absatz 19 Buch-\ne.    Größe des Sekretariats                                       stabe c bestimmt, werden alle Kosten des Büro- und Hilfs-\n6. Das Sekretariat besteht zunächst aus 7 Fachkräften und bis         personals von den Regierungen der EUREKA-Staaten und\nzu 6 Büro- und Hilfskräften. Die Gruppe der Hohen Reprä-           der EG-Kommission entsprechend dem dieser Vereinbarung\nsentanten bestimmt eine der Fachkräfte zum „Leiter des             als Anlage beigefügten Beitragsschlüssel getragen. Es\nEUREKA-Sekretariats\".                                              besteht kein Weiterbeschäftigungsanspruch, wenn das\nSekretariat nach Absatz 24 seine Tätigkeit einstellt.\n7. Sollte die Gruppe der Hohen Repräsentanten dies später\nbeschließen, so kann das Sekretariat im lichte der gewonne-    16. Während der Dauer seiner Beschäftigung beachtet das Per-\nnen Erfahrungen vergrößert werden.                                 sonal des Sekretariats den in Absatz 21 niedergelegten\nGrundsatz der Rechenschaftspflicht und angemessene\nGrundsätze der Verschwiegenheit. Insbesondere handelt\nC.    Zusammensetzung des Sekretariats und verwandte               das Personal im Interesse der EUREKA-Mitglieder insge-\nBestimmungen                                                 samt und unabhängig von dem einzelnen Mitglied, das den\nBetreffenden nominiert hat. Dies wird in die Beschäftigungs-\ni)    Staa tsa ng eh ö ri gkeit des Person als                     bedingungen aufgenommen.\n8. Die 6 Fachkräfte unter dem Leiter des Sekretariats umfassen\n3 Staatsangehörige verschiedener EWG-Staaten, 2 Staats-            v)     F a c h Ii c h e B e f ä h i g u ng\nangehörige verschiedener nicht der EWG angehörender            17. Das Fachpersonal umfaßt Personen, die durch ihre Tätigkeit\nEUREKA-Mitglieder und einen Mitarbeiter der Kommission             in der Wirtschaft oder im öffentlichen Dienst über Erfahrun-\nder Europäischen Gemeinschaften.                                   gen bei der internationalen Zusammenarbeit in der Hoch-\n9. Das Büro- und Hilfspersonal besteht aus Staatsangehörigen          technologie, darunter Industrieprojekte, Informationstechno-\nbeliebiger EUREKA-Staaten.                                         logie sowie die besonderen Gegebenheiten von Klein- und\nMittellbetrieben, verfügen.\nii)   Turnus mäßiger Persona lwech sei\n10. Die Dienstzeit der Fachkräfte beträgt mindestens 2 Jahre           D.     Andere Fragen\nund höchstens 3 Jahre und wird jeweils so gestaltet, daß die       i)    Rechts pe rsön I ich kei t\nKontinuität der Arbeit des Sekretariats gewährleistet ist. Die\n18. Das Sekretariat besitzt eine unabhängige Rechtspersönlich-\nMindest- und Höchstzeit kann im Einzelfall durch Beschluß\nkeit als eine „association sans but lucratif internationale\"\nder Gruppe der Hohen Repräsentanten abgeändert werden.\n(ASBLI) nach belgischem Recht. Das Sekretariat hat die\n11. Die ersten und späteren Ernennungen von Fachkräften wer-           Befugnis, vertragliche Vereinbarungen mit Lieferanten der\nden von der Gruppe der Hohen Repräsentanten genehmigt.             benötigten Waren und Dienstleistungen zu schließen. Es ist\nUnbeschadet der in Absatz 24 vorgesehenen Fünfjahres-              rechtlich verantwortlich für die Handlungen und Unterlas-\nüberprüfung werden die Stellen der Fachkräfte von den              sungen seines in dienstlicher Eigenschaft tätigen Personals.\nEUREKA-Staaten in turnusmäßigem Wechsel so besetzt,\ndaß in höchstens neun Jahren alle Staaten Gelegenheit              ii)   Finanzierung\nhaben, eine Stelle zu besetzen.\n19. Die Kosten des Sekretariats werden wie folgt getragen:\niii)   N om in ieru n g des Personals                              a) Alle Kosten des Fachpersonals - darunter Gehälter,\n12. Alle nach den Absätzen 8 bis 11 zu ernennenden Fachkräfte               Ruhegehälter, Auslands- und Lohnausgleichszulagen,\nUnterkunft, Reisekosten für Heimaturlaub - werden von\nwerden von den Regierungen der jeweils betroffenen\nEUREKA-Staaten bzw. von der EG-Kommission nominiert,                    dem EUREKA-Mitglied getragen, das den Betreffenden\nund zwar nach Konsultation mit dem Leiter des Sekretariats,             (nach Absatz 12) nominiert hat;\num zu gewährleisten, daß dem Sekretariat mit den nominier-         b) die Bürokosten - einschließlich Miete, öffentliche Versor-\nten Personen eine angemessene Palette von Fähigkeiten im                gungsdienste, Büroerstausstattung - werden von dem\nSinne des Absatzes 17 zur Verfügung steht.                              Staat getragen, in dem das Sekretariat seinen Sitz hat;\n13. Die Einstufung der Stellen innerhalb des Sekretariats sowie        c) alle anderen Kosten - einschließlich Kosten für das Büro-\ndie Staatsangehörigkeit des anfangs und später zu ernen-                und Hilfspersonal, Reisekosten aller Kräfte in Sekreta-\nnenden Personals werden von der Gruppe der Hohen Reprä-                 riatsgeschäften, Telefon- und Fernschreibgebühren,\nsentanten genehmigt. Die Tätigkeitsmerkmale der Stellen im              nach der Erstausstattung anfall ende Büroausstattungs-\nSekretariat werden von der Gruppe der Hohen Repräsentan-                kosten, Einrichtung und Betrieb einer computergestütz-","252                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nten Datenbank (sofern diese angeschafft wird) - werden         verteilt die Informationen in der Sprache, in der es sie erhält.\nvon den EUREKA-Regierungen und der EG-Kommission               Das Sekretariat kann auf Verlangen und auf Kosten des\nnach dem dieser Vereinbarung als Anlage beigefügten            jeweiligen EUREKA-Mitglieds Informationen auch in anderen\nBeitragsschlüssel getragen.                                    auf EUREKA-Sitzungen verwendeten Sprachen verteilen.\n20. Das Sekretariat stellt in Konsultation mit dem Staat, der den\nEUREKA-Vorsitz innehat, in jedem Kalenderjahr einen Haus-           E.   Sitz des Sekretariats\nhaltsentwurf für die in Absatz 19 aufgeführten Kosten auf, der  23. Das Sekretariat hat seinen Sitz in Brüssel.\nvom Leiter des EUREKA-Sekretariats der Gruppe der Hohen\nRepräsentanten zur Genehmigung vorgelegt wird. Die Jah-\nresabrechnung des Sekretariats wird nach belgischem Recht           F. Inkrafttreten und Änderung der Vereinbarung\ngeprüft.                                                        24. Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung in Kraft. Die\nMinisterkonferenz, beraten von der Gruppe der Hohen\niii)   Rec he nsc haft spfIic ht                                    Repräsentanten, wird die Wirkungsweise der Vereinbarung\n21. In Übereinstimmung mit Abschnitt 2.3 der Grundsatzerklä-            nach zweieinhalb Jahren unter besonderer Berücksichtigung\nrung von Hannover wird das Sekretariat \"unter der Verant-           der Finanzierungsregelungen und der Beschäftigungsbedin-\nwortung der EUREKA-Ministerkonferenz\" eingerichtet. In der          gungen für das Personal überprüfen und vor Ablauf des\nZeit zwischen den Sitzungen der Ministerkonferenz ist es der        fünften Jahres über ihre Fortgeltung entscheiden.\nGruppe der Hohen Repräsentanten und in der Zeit zwischen        25. Die Bedingungen dieser Vereinbarung können geändert wer-\nden Sitzungen der Gruppe dem Vorsitzenden der Gruppe                den, wenn die Unterzeichner dies später durch Konsens\ngegenüber rechenschaftspflichtig.                                   beschließen.\n26. Wünscht ein Mitglied aus EUREKA auszuscheiden, so hat es\niv)    Sprachen\nseine Teilnahme an dieser Vereinbarung mit einer Frist von\n22. Das Sekretariat erhält und speichert Informationen in jeder         mindestens drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zu\nder 5 bei EUREKA-Sitzungen verwendeten Sprachen. Es                 kündigen.\nAnhang zur Vereinbarung\nEUREKA-Sekretariat\nAufschlüsselung der Verwaltungskosten\nDie in Absatz 19 Buchstabe c der Vereinbarung bezeichneten\nKosten werden nach folgendem Schlüssel (und mit der Maßgabe,\ndaß dies keinen Präzedenzfall für die Aufteilung der Kosten in\nanderen internationalen Organisationen darstellt) auf die\nEUREKA-Teilnehmer aufgeteilt:\nBeitrag in v. H.\nIsland                                      0,12\nLuxemburg                                   0,12\nlrtand                                      0,76\nFinnland                                    1,19\nNorwegen                                    1,41\nPortugal                                    1,58\nGriechenland                                1,82\nDänemark                                    1,98\nTürkei                                      2,19\nÖsterreich                                  2,22\nSchweiz                                     2,62\nBelgien                                     2,71\nSchweden                                    3,07\nNiederlande                                 3,42\nSpanien                                     6,29\nFrankreich                                13,70\nBundesrepublik Deutschland                13,70\nItalien                                   13,70\nGroßbritannien                            13,70\nEuropäische Kommission                   13,70\n100,00","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1987                             253\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls\nüber die Vorrechte und lmmunitäten\nder Internationalen Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT)\nVom 6. April 1987\nDas Protokoll vom 1. Dezember 1981 über die Vorrechte\nund lmmunitäten der Internationalen Seefunksatelliten-\nOrganisation (INMARSAT) - BGBI. 1984 II S. 596 - ist\nnach seinem Artikel 21 Abs. 1 für\nPolen                                  am 28. Februar 1987\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 7. Januar 1987 (BGBI. II S. 108).\nBonn, den 6. April 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rhe lt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme\nVom 6. April 1987\nDas Internationale übereinkommen vom 18. Dezember 1979 gegen Geisel-\nnahme (BGBI. 1980 II S. 1361) ist nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für folgenden\nweiteren Staat in Kraft getreten:\nDominica                                                        am 9. Oktober 1986\nnach Maßgabe folgender Erklärung:\n(Übersetzung)\n\"The Govemment of the Common-            „Die Regierung des Dominicanischen\nwealth of Dominica declares that its     Bundes erklärt, daß sie bei ihrem Beitritt zu\naccession to the Convention is made      dem Übereinkommen davon ausgeht, daß\non the understandig that the aforesaid   das Übereinkommen die Geiselnahme\nConvention prohibits the taking of hos-  unter allen Umständen verbietet, auch den\ntages in any circumstances, even         in Artikel 12 genannten.\"\nthose referred to in Article 12.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n20. Februar 1987 (BGBI. II S. 200).\nBonn, den 6. April 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh e I t","254                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nüber die Errichtung eines Internationalen Fonds\nzur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden\nVom 7. April 1987\nDas Internationale Übereinkommen vom 18. Dezember\n1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur\nEntschädigung für Ölverschmutzungsschäden (BGBI.\n1975 II S. 301, 320) ist nach seinem Artikel 40 Abs. 3 für\nGriechenland                              am 16. März 1987\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 18. Dezember 1985 (BGBI. 1986 II\nS. 15).\nBonn, den 7. April 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 es t e r h e I t\nBekanntmachung\nüber den Geltungsber~ich des Protokolls von 1978\nzu dem Internationalen Übereinkommen von 1974\nzum Schutz des menschlichen Lebens auf See\nVom 8. April 1987\nDas Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Überein-\nkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens\nauf See (BGBI. 1980 II S. 525) wird nach seinem Artikel V\nAbs. 2 für\nAntigua und Barbuda                        am 9. Mai 1987\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 13. Januar 1987 (BGBI. II S. 88).\nBonn, den 8. April 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 es t e r h e I t","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1987                            255\nBekanntmachung\nüber die Fortgeltung der Verträge, die bisher von den Niederlanden\nauf die Niederländischen Antillen erstreckt worden waren,\nfür die Niederländischen Antillen und Aruba\nVom 9. April 1987\nDie N i e der I an de haben in einer dem Generalsekretär der Vereinten Natio-\nnen in dessen Eigenschaft als Verwahrer von Übereinkommen am 30. Dezember\n1985 zugegangenen Note vom 24. Dezember 1985 die nachstehend auszugs-\nweise wiedergegebene Erklärung notifiziert:\n(Übersetzung)\nThe island of Aruba, which is at present still Die Insel Aruba, die gegenwärtig noch Teil\npart of the Netherlands Antilles, will obtain  der Niederländischen Antillen ist, wird vom\ninternal autonomy as a country within the      1. Januar 1986 an die innere Atonomie als\nKingdom of the Netherlands as of 1 January     ein Land innerhalb des Königreichs der Nie-\n1986. Consequently the Kingdom will from       derlande erhalten. Das Königreich besteht\nthen on no langer consist of two countries,    dann also nicht mehr aus zwei Ländern,\nnamely the Netherlands (the Kingdom in         nämlich den Niederlanden (dem Königreich\nEuropa) and the Netherlands Antilles (situ-    in Europa) und den Niederländischen Antil-\nated in the Caribbean region) but will con-    len (in der karibischen Region gelegen),\nsist of three countries, namely the said two   sondern aus drei Ländern, nämlich den bei-\ncountries and the country Aruba.               den genannten Ländern sowie dem Land\nAruba.\nAs the change being made on 1 January          Da die am 1. Januar 1986 eintretenden Än-\n1986 concem a shift only in the intemal        derungen nur die internen verfassungs-\nconstitutional relations within the Kingdom     rechtlichen Beziehungen innerhalb des Kö-\nof the Netherlands, and as the Kingdom as       nigreichs der Niederlande betreffen und das\nsuch will remain subject under international   Königreich als solches auch weiterhin das\nlaw with which treaties are concluded, the     Völkerrechtssubjekt ist, mit dem Verträge\nsaid changes will have no consequences in      geschlossen werden, werden die Änderun-\ninternational law regarding to treaties con-   gen keine völkerrechtlichen Folgen für die\ncluded by the Kingdom which already apply       vom Königreich geschlossenen Verträge\nto the Netherlands Antilles, including Aruba.   haben, die bereits auf die Nieder1ändischen\nThese treaties will remain in force for Aruba   Antillen einschließlich Aruba Anwendung\nin its new capacity of country within the       finden. Diese Verträge bleiben für Aruba in\nKingdom. Therefore these treaties will as of    seiner neuen Eigenschaft als Land inner-\n1 January 1986, as concerns the Kingdom        halb des Königreichs in Kraft. Die Verträge\nof the Netherlands, apply to the Netherlands    gelten somit vom 1. Januar 1986 an, was\nAntilles (without Aruba) and Aruba.             das Königreich der Nieder1ande angeht, für\ndie Niederländischen Antillen (ohne Aruba)\nund Aruba.\nEntsprechende Erklärungen haben die Niederlande allen weiteren in Betracht\nkommenden Verwahrem von mehrseitigen Übereinkünften notifiziert, denen die\nNiederlande als Vertragspartei angehören.\nNach Maßgabe einer Notifikation der Niederlande vom 19. Dezember 1985 gilt\ndas mit vorstehender Erklärung Gesagte auch für die zwischen der Bundesrepu-\nblik Deutschland und den Niederlanden geschlossenen oder angewendeten Ver-\nträge, soweit diese am 1. Januar 1986 in Kraft waren und an diesem Tage bereits\nGeltung für die Niederländischen Antillen hatten.\nBonn, den 9. April 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt"]}