{"id":"bgbl2-1987-11-10","kind":"bgbl2","year":1987,"number":11,"date":"1987-05-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/11#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-11-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_11.pdf#page=2","order":10,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreiches Swasiland über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1987-03-27T00:00:00Z","page":246,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["246                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreiches Swasiland\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 27. März 1987\nIn Mbabane ist am 18. Dezember 1986 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreiches Swasiland über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 18. Dezember 1986\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. März 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreiches Swasiland\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Köln, eine Beteiligung an der SWAZILAND INDUSTRIAL DEVEL-\nOPMENT COMPANY LIMITED (nachstehend „SIDC\" genannt) in\nund\nHöhe von 1 400 000 Emalangeni zu erwerben und der SIDC ein\ndie Regierung des Königreiches Swasiland                  beteiligungsähnliches Darlehen mit Wandelrecht durch Zeichnung\nvon auf Emalangeni lautende lncome Notes in Höhe von bis zu\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           4 600 000,- E zu gewähren (nachstehend „Kapitalanlage\"\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich           genannt). Hierfür stellt die Regierung der Bundesrepublik\nSwasiland,                                                           Deutschland der DEG einen Betrag bis zu DM 6 000 000,- (in\nWorten: Deutsche Mark sechs Millionen) zur Verfügung.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nArtikel 2\nvertiefen,\nDie in Artikel 1 genannte Kapitalanlage der DEG wird nach\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen        Maßgabe der mit der SIDC noch zu schließenden Finanzierungs-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                  verträge bewirkt.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im                              Artikel 3\nKönigreich Swasiland beizutragen\n(1) Die Regierung des Königreiches Swasiland sichert zu, daß\nsind wie folgt übereingekommen:                                   die in Artikel 1 genannte Kapitalanlage der DEG vollen Schutz\nund volle Sicherheit genießt. Eine Enteignung darf nur zum allge-\nmeinen Wohl und gegen Entschädigung erfolgen. Die Entschädi-\nArtikel 1\ngung muß dem Wert der enteigneten Kapitalanlage entsprechen,\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es        tatsächlich verwertbar und transferierbar sein sowie unverzüglich\nder DEG - Deutsche Finanzierungsgesellschaft für Beteiligungen       geleistet werden. Spätestens im Zeitpunkt der Enteignung muß in\nin Entwicklungsländern GmbH (nachstehend „DEG\" genannt),             geeigneter Weise für die Festsetzung und Leistung der Entschädi-","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1987                                             247\ngung Vorsorge getroffen sein. Die Rechtmäßigkeit der Enteig-         Königreiches Swasiland in den Artikeln 3 und 4 übernommenen\nnung, die Höhe der Entschädigung und die Zeit, innerhalb der sie     Garantien und Zusagen auch für die erhöhte Beteiligung.\nzu zahlen ist, müssen in einem ordentlichen Rechtsverfahren\nnachgeprüft werden können. Hinsichtlich der in diesem Artikel                                      Artikel 6\ngeregelten Angelegenheit genießt die DEG Meistbegünstigung.\nAufgrund des Abkommens zwischen der Regierung der Bun-\n(2) Die Regierung des Königreiches Swasiland garantiert hin-       desrepublik Deutschland und der Regierung des Königreiches\nsichtlich der in Artikel 1 genannten Kapitalanlage die freie Einfuhr  Swasiland über Finanzielle Zusammenarbeit vom 13. September\naller ausländischen Zahlungsmittel im Zusammenhang mit dem             1983 hat die DEG der National lndustrial Development Corpora-\nErwerb der Beteiligung und der lncome Notes sowie den freien          tion of Swaziland (nachstehend „NIDCS\" genannt) ein beteili-\nTransfer von anfallenden Erträgen, Veräußerungs- oder Liquida-        gungsähnliches Darlehen mit Wandelrecht durch Erwerb von\ntionserlösen sowie Zinsen und Rückzahlung der lncome Notes             lncome Notes im Nominalwert von Emalangeni 450 000 gewährt.\nbzw. im Falle einer vollständigen oder teilweisen Ausübung des\nWandelrechts den freien Transfer von anfallenden Erträgen und         a) Hinsichtlich der genannten von NIDCS ausgestellten lncome\nVeräußerungs- oder Liquidationserlösen.                                    Notes wird die SIDC alle Rechte und Pflichten der NIDCS\ngemäß einer zwischen NIDCS, SIDC und DEG zu treffenden\n(3) Die Regierung des Königreiches Swasiland verpflichtet sich          Vereinbarung übernehmen.\nim eigenen Namen und für die Zentralbank des Königreiches\nSwasiland, der SIDC bei der Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtun-     b) Die Regierung des Königreichs Swasiland sichert zu, daß\ngen gegenüber der DEG keine Hindernisse in den Weg zu legen.               ihre in den Artikeln 3 und 4 des Regierungsabkommens vom\n13. September 1983 übernommenen Garantien und Zusagen\nauch in Bezug auf die SIDC gelten.\nArtikel 4\nDie Regierung des Königreiches Swasiland stellt die DEG von                                     Artikel 7\nsämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nim Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung oder der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nLiquidation der in Artikel 1 genannten Kapitalanlage sowie mit\nRegierung des Königreiches Swasiland innerhalb von drei Mona-\nderen Erträgen in dem Königreich Swasiland erhoben werden.\nten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\nrung abgibt.\nArtikel 5\nArtikel 8\nErhöht sich die in Artikel 1 genannte Beteiligung durch die\nAusgabe von Gratisaktien, so gelten die von der Regierung des             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Mbabane am 18. Dezember 1986 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWilfried Nölie\nFür die Regierung des Königreiches Swasiland\nSibusiso Dlamini","248                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Genfer Protokolls\nwegen Verbots des Gaskriegs\nVom 1. April 1987\nDas Protokoll vom 17. Juni 1925 über das Verbot der Verwendung von\nerstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen sowie von bakteriologischen Mitteln\nim Kriege (RGBI. 1929 II S. 173) ist für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nAfghanistan                                                am 9. Dezember 1986\nBenin                                                      am 9. Dezember 1986\nJemen, Demokratischer                                      am 9. Dezember 1986\nmit folgendem Vorbehalt:\n(Übersetzung aus dem Arabischen)\nFalls das in diesem Protokoll vorgesehene Verbot von irgendeiner Seite in irgend-\neiner Weise mißachtet wird, ist die Demokratische Volksrepublik Jemen durch die\nBestimmungen des Protokolls nicht mehr gebunden.\"\nAu s t r a I i e n hat mit Schreiben vom 27. Oktober 1986 der französischen\nRegierung notifiziert, daß es seine Vorbehalte (vgl. die Bekanntmachung vom\n16. September 1930/RGBI. 1930 II S. 1216) zu dem Protokoll, die es anläßlich der\nam 24. Mai 1930 angezeigten Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde geltend\ngemacht hatte, zurücknimmt ; die Rücknahme ist am 9. Dezember 1986, dem\nTage ihrer Anzeige durch die französische Regierung, wirksam geworden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n16. September 1930 (RGBI. II S. 1216) und vom 24. Oktober 1985 (BGBI. II\nS. 1183).\nBonn, den 1. April 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rhe lt","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1987            249\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Vertrags\nüber das Verbot von Kernwaffenversuchen\nin der Atmosphäre,\nim Weltraum und unter Wasser\nVom 1. April 1987\nDer Vertrag vom 5. August 1963 über das Verbot\nvon Kernwaffenversuchen in der Atmosphäre, im Welt-\nraum und unter Wasser (BGBI. 1964 II S. 906) ist nach\nseinem Artikel III Abs. 4 für\nArgentinien                         am 14. November 1986\nin Kraft getreten.\nArgentinien hat seine Ratifikationsurkunden am 14. No-\nvember 1986 in London, am 17. November 1986 in Mos-\nkau und am 21 . November 1986 in Washington hinterlegt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 25. April 1986 (BGBI. II S. 654).\nBonn, den 1. April 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 es t e r h e lt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber das auf Unterhaltsverpflichtungen\ngegenüber Kindern anzuwendende Recht\nVom 6. April 1987\nDie von den N i e de r I an d e n erklärte Erstreckung des\nÜbereinkommens vom 24. Oktober 1956 über das auf\nUnterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwen-\ndende Recht (BGBI. 1961 II S. 1012) auf Aruba ist nach\n.Artikel 9 Abs. 3 des Übereinkommens am 13. Januar 1987\nwirksam geworden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 23. September 1977 (BGBI. II\nS.1157).\nBonn, den 6. April 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt"]}