{"id":"bgbl2-1987-10-15","kind":"bgbl2","year":1987,"number":10,"date":"1987-04-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/10#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-10-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_10.pdf#page=15","order":15,"title":"Berichtigung der Bekanntmachung einer Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Sambia über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1987-03-24T00:00:00Z","page":243,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Nr. 1O - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. April 1987                                          243\nbestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und         wird in den zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\ndem Empfänger der Darlehen zu schließenden Verträge, die den          den Darlehensnehmern zu schließenden Darlehensverträgen\nin der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften        geregelt.\nunterliegen.\nArtikel 6\nArtikel 3\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nDie Regierung der Dominikanischen Republik stellt die Kredit-    ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen        ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nöffentlichen Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und           Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Dominika-\nnischen Republik erhoben werden, frei.\nArtikel 7\nArtikel 4                                   Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nDie Regierung der Dominikanischen Republik überläßt bei den      des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nsich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von           sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPersonen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passa-        gegenüber der Regierung der Dominikanischen Republik inner-\ngieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,       halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\ngegenteilige Erklärung abgibt.\ntrifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsun-\nternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-\nmens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls                                    Artikel 8\ndie für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\nlichen Genehmigungen.                                                   (1) Dieses Abkommen wird von der Unterzeichnung ab vorläu-\nfig angewendet.\nArtikel 5                                   (2) Dieses Abkommen tritt endgültig in Kraft, sobald die Regie-\nrung der Dominikanischen Republik der Regierung der Bundes-\nDas bei der Vergabe der Aufträge für die Durchführung der in     republik Deutschland notifiziert, daß die innerstaatlichen Voraus-\nArtikel 1 bezeichneten Vorhaben anzuwendende Verfahren               setzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.\nGeschehen zu Santo Domingo am 27. Juni 1984, in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nUlrich Schöning\nFür die Regierung der Dominikanischen Republik\nDr. Jose A. Vega lmbert\nBerichtigung\nder Bekanntmachung einer Vereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 24. März 1987\nDie Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Sambia über finanzielle Zusam-\nmenarbeit vom 9. Dezember 1986 (BGBI. 1987 II S. 83)\nwird wie folgt berichtigt:\nIn Satz 2 muß es statt „am 6. Juni 1986\" richtig lauten\n,,am 6. August 1986\".\nBonn, den 24. März 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZimmer","--- -------------- ------\n244                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften\nsowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement.\nAbbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie\nBestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach\n13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08- o.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 57,60 DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 1,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt\nauch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1986 ausgegeben worden\nsind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto\nBundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dietler Ausgabe: 2,60 DM (1,80 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3.40 DM.\nBundesanzeiger Verlagages.m.b.H. · Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-\nsatz beträgt 7 % .                                                                              Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nBundesgesetzblatt-Einbanddecken 1986\nTeil 1: 17,70 DM                                          (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung\nTeil II: 8,85 DM                                          (1 Einbanddecke) einschließlich Porto und Verpackung\n7 'lb MwSt sind enthalten\nAusführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den vergangenen Jahren.\nHinweis:            Einbanddecken für Teil I und Teil II können jetzt auch zur Fortsetzung bestellt werden.\nAchtung:           Zur Vermeidung von Doppellieferungen bitten wir vor Bestellaufgabe zu prüfen, ob\nSie nicht schon einen Fortsetzungsauftrag auf Einbanddecken erteilt haben.\nDie Titelblätter mit den Hinweisen für das Einbinden, die Zeitlichen Übersichten und die Sachver-\nzeichnisse für den Jahrgang 1986 des Bundesgesetzblattes Teil I und Teil II wurden den Ausgaben\ndes Bundesgesetzblattes 1987 Teil I Nr. 10 bzw. Teil II Nr. 4 im Rahmen des Abonnements beigefügt.\nBundesanzeiger Verlagsges. m. b. H.\nVertriebsabteilung Bundesgesetzblatt · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1"]}