{"id":"bgbl2-1987-10-13","kind":"bgbl2","year":1987,"number":10,"date":"1987-04-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/10#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-10-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_10.pdf#page=14","order":13,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Dominikanischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1987-04-02T00:00:00Z","page":242,"pdf_page":14,"num_pages":1,"content":["242                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Dominikanischen Republik\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 2. April 1987\nIn Santo Domingo ist am 27. Juni 1984 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Dominikanischen Republik über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8 Absatz 2\nam 16. März 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 2. April 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Dominikanischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Dominikanischen Republik zu einem späteren\nund\nZeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbei-\ndie Regierung der Dominikanischen Republik -               träge zur Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge für notwen-\ndige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wieder-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Dominika-             aufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen\nnischen Republik,                                                     Anwendung.\n(3) Die in Absatz 1 unter Buchstabe b bezeichneten Vorhaben\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nkönnen im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundes-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nrepublik Deutschland und der Regierung der Dominikanischen\nvertiefen,\nRepublik durch andere Vorhaben ersetzt werden. Finanzierungs-\nbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen gemäß\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nAbsatz 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nsolche Maßnahmen verwendet werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in      (4) Zusätzlich ist für das in Absatz 1 unter Buchstabe a\nder Dominikanischen Republik beizutragen -                            genannte Vorhaben ein Finanzkredit der Kreditanstalt für Wieder-\naufbau in Höhe von bis zu 4 300 000,- DM (in Worten: vier\nMillionen dreihunderttausend Deutsche Mark) im Rahmen einer\nMischfinanzierung vorgesehen. Die Regierung der Bundesrepu-\nsind wie folgt übereingekommen:\nblik Deutschland erklärt sich grundsätzlich bereit, im Rahmen der\nbestehenden innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der\nArtikel 1\nübrigen Deckungsvoraussetzungen Bürgschaften bis zur Höhe\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       dieses Finanzkredits zu übernehmen. Sollte dieser Finanzkredit\nes der Regierung der Dominikanischen Republik, von der Kredit-       nicht genutzt werden, werden die für dieses Vorhaben gemäß\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,                         Absatz 1 unter Buchstabe a vorgesehenen Mittel der Finanziellen\na) für das Vorhaben „Kleinwasserkraftwerk II - Wasserkraftwerk       Zusammenarbeit in beiderseitigem Einvernehmen für ein anderes\nNizaito\", ein Darlehen bis zu 9 700 000,- DM (in Worten: neun   Vorhaben verwendet. Die folgenden Artikel dieses Abkommens\nMillionen siebenhunderttausend Deutsche Mark) und               gelten auch für den vorgenannten Finanzkredit der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau über vier Millionen dreihunderttausend Deut-\nb) für weitere noch auszuwählenden Vorhaben, jedoch mit              sche Mark.\nVorrang auf dem Energiesektor, wenn nach Prüfung die\nArtikel 2\nFörderungswürdigkeit festgestellt worden ist, Darlehen bis zu\n10 300 000,- DM (in Worten: zehn Millionen dreihundert-            Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge sowie die\ntausend Deutsche Mark) zu erhalten.                             Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,"]}