{"id":"bgbl2-1987-1-6","kind":"bgbl2","year":1987,"number":1,"date":"1987-01-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/1#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-1-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_1.pdf#page=30","order":6,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten","law_date":"1986-12-12T00:00:00Z","page":30,"pdf_page":30,"num_pages":1,"content":["30                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nArtikel 4                                 Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen\ndie wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nDie Regierung der Republik Togo überläßt bei den sich aus der\ngenutzt werden.\nGewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transporten\nvon Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-\nren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft                               Artikel 6\nkeine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der           Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nVerkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich            des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\ndieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt           sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-     gegenüber der Regierung der Republik Togo innerhalb von drei\nmen erforderlichen Genehmigungen.                                    Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nErklärung abgibt.\nArtikel 5\nArtikel 7\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des                 Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Lome am 17. Oktober 1986 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSteltzer\nFür die Regierung der Republik Togo\nKoffi Amega\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Übereinkommens\nüber Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen\nund den Wachdienst von Seeleuten\nVom 12. Dezember 1986\nDas Internationale Übereinkommen vom 7. Juli 1978\nüber Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähi-\ngungsszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten\n(BGBI. 1982 II S. 297) ist nach seinem Artikel XIV Abs. 4\nfür\nNeuseeland                               am 30. Oktobr 1986\nmit der Maßgabe in Kraft getreten, daß das überein-\nkommen\na) auch auf die Cookinseln und Niue Anwendung findet;\nb) sich nicht auf Tokelau erstreckt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 25. April 1986 (BGBI. II S. 655).\nBonn, den 12. Dezember 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oe ste rh e lt"]}