{"id":"bgbl2-1987-1-5","kind":"bgbl2","year":1987,"number":1,"date":"1987-01-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/1#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-1-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_1.pdf#page=29","order":5,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Togo über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1986-12-08T00:00:00Z","page":29,"pdf_page":29,"num_pages":1,"content":["Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1987                                           29\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Togo\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 8. Dezember 1986\nIn Lome ist am 17. Oktober 1986 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik Togo über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach\nseinem Artikel 7\nam 17. Oktober 1986\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. Dezember 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Togo\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              rungsbeitrag bis zu 15 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn Millio-\nund                                nen Deutsche Mark) in Verbindung mit Strukturanpassungskredi-\nten der IDA zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswür-\ndie Regierung der Republik Togo -                   digkeit festgestellt worden ist.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der      Regierung der Republik Togo zu einem späteren Zeitpunkt\nRegierung der Republik Togo,                                       ermöglicht, einen weiteren Finanzierungsbeitrag zur Vorbereitung\noder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch       Betreuung des Vorhabens von der Kreditanstalt für Wiederauf-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu   bau, Frankfurt (Main), zu erhalten, findet dieses Abkommen An-\nvertiefen,                                                         wendung.\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen      men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                und der Regierung der Republik Togo durch andere Vorhaben\nersetzt werden.\nin der Absicht, das Strukturanpassungsprogramm der Regie-\nrung zu unterstützen und damit zur sozialen und wirtschaftlichen                               Artikel 2\nEntwicklung in Togo beizutragen,                                     Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages und die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nunter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift über die         Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\ndeutsch-togoischen Regierungsverhandlungen vom 30. April          anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\n1986 Nummer 2.2.1 -                                               beitrages zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 3\nArtikel 1\nDie Regierung der Republik Togo stellt die Kreditanstalt für\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht     Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nes der Regierung der Republik Togo, von der Kreditanstalt für      Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch-\nWiederaufbau, Frankfurt (Main), für ein sektorbezogenes Pro-       führung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der Republik Togo\ngramm „Ländliche Entwicklung und Transport\" einen Finanzie-        erhoben werden."]}