{"id":"bgbl2-1987-1-4","kind":"bgbl2","year":1987,"number":1,"date":"1987-01-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/1#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-1-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_1.pdf#page=26","order":4,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über sichere Container","law_date":"1986-12-05T00:00:00Z","page":26,"pdf_page":26,"num_pages":3,"content":["26                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nüber sichere Container\nVom 5. Dezember 1986\nDas Internationale Übereinkommen vom 2. Dezember\n1972 über sichere Container (CSC) - BGBI. 1985 II\nS. 1009 - wird nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für\nÖsterreich                              am 28. August 1987\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 19. Februar 1986 (BGB!. II S. 528).\nBonn, den 5. Dezember 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 es t er h e I t\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Togo\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 8. Dezember 1986\nIn Lome ist am 17. Oktober 1986 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik Togo über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach\nseinem Artikel 7\nam 17. Oktober 1986\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. Dezember 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1987                                           27\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Togo\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               g) bis zu 4 000 000,- DM\n(in Worten: vier Millionen Deutsche Mark) zur Finanzierung\nund\nder Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen\ndie Regierung der Republik Togo -                         aus dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens zur\nDeckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfal-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                   lenden Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versiche-\nTogo,                                                                      rung und Montage (Warenhilfe IV) entsprechend der Verein-\nbarung über den Verwendungszweck in der Ergebnisnieder-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch              schrift vom 30. April 1986 der Regierungsverhandlungen in\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu           Lome. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen\nvertiefen,                                                                 gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste\nhandeln, für die die Lieferverträge oder Leistungsverträge\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen             nach der Unterzeichnung des nach Artikel 2 zu schließenden\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                        Finanzierungsvertrages abgeschlossen werden.\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nRegierung der Republik Togo zu einem späteren Zeitpunkt\nTogo beizutragen,\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder\nfür notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-\nunter Bezugnahme auf die Verhandlungen zwischen den bei-\nung der Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-\nden Regierungen vom 28. und 29. April 1986 in Lome -\nfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\n(3) Die in Absatz 1 Buchstaben a bis f bezeichneten Vorhaben\nsind wie folgt übereingekommen:                                      können im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Togo durch\ndas andere Vorhaben ersetzt werden.\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht                                   Artikel 2\nes der Regierung der Republik Togo, von der Kreditanstalt für\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge und die\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzierungsbeiträge bis zu\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\ninsgesamt 30 000 000,- DM (in Worten: dreißig Millionen Deut-\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nsche Mark) für folgende Vorhaben zu erhalten:\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-\na) bis zu 4 000 000,- DM                                             rungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-\n(in Worten: vier Millionen Deutsche Mark) für ein Pisten- und  republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nBrückenprogramm vorzugsweise in der Zentralregion, wenn\nnach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden\nist;                                                                                          Artikel 3\nb) bis zu 3 000 000,- DM                                                Die Regierung der Republik Togo stellt die Kreditanstalt für\n(in Worten: drei Millionen Deutsche Mark) für die Rehabilitie- Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nrung der Wasserversorgungsanlage Sokode, wenn nach Prü-        Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\nfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist;          rung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Togo\nerhoben werden.\nc) bis zu 5 000 000,- DM\n(in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark) für die Umspannsta-                                Artikel 4\ntion Atakpame, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit          Die Regierung der Republik Togo überläßt bei den sich aus der\nfestgestellt worden ist;                                        Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten\nd) bis zu 5 000 000,- DM                                             von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-\n(in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark) für die Rehabilitie-  ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nrung des Wasserkraftwerks Kpime, wenn nach Prüfung die          keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nFörderungswürdigkeit festgestellt worden ist;                   Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich\ndieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\ne) bis zu 4 000 000,- DM                                             gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\n(in Worten: vier Millionen Deutsche Mark) für die Verbindungs-  men erforderlichen Genehmigungen.\nstraße zum Hafen Lome, wenn na~h Prüfung die Förderungs-\nwürdigkeit festgestellt worden ist;\nf)   bis zu 5 000 000,- DM                                                                        Artikel 5\n(in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark) für die Fortführung      Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\ndes Montagebrückenprogramms, wenn nach Prüfung die För-         ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nderungswürdigkeit festgestellt worden ist;                      Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen","28                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 11\ndie wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt           gegenüber der Regierung der Republik Togo innerhalb von drei\ngenutzt werden.                                                          Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nErklärung abgibt.\nArtikel 6\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,                                      Artikel 7\nsofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Lome am 17. Oktober 1986 in zwei Urschriften;\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSteltzer\nFür die Regierung der Republik Togo\nKoffi Amega\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Togo\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Buchstabe g des Regierungsab-\nkommens vom 17. Oktober 1986 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden\nkönnen:\na) Industrielle Roh- und Hilfssstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-\nund Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Republik Togo von\nBedeutung sind,\nf)  Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\nEs muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen aus dem deutschen Geltungsbe-\nreich dieses Abkommens handeln.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen."]}