{"id":"bgbl2-1987-1-13","kind":"bgbl2","year":1987,"number":1,"date":"1987-01-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/1#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-1-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_1.pdf#page=26","order":13,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Togo über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1986-12-08T00:00:00Z","page":26,"pdf_page":26,"num_pages":7,"content":["26                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nüber sichere Container\nVom 5. Dezember 1986\nDas Internationale Übereinkommen vom 2. Dezember\n1972 über sichere Container (CSC) - BGBI. 1985 II\nS. 1009 - wird nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für\nÖsterreich                              am 28. August 1987\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 19. Februar 1986 (BGB!. II S. 528).\nBonn, den 5. Dezember 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 es t er h e I t\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Togo\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 8. Dezember 1986\nIn Lome ist am 17. Oktober 1986 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik Togo über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach\nseinem Artikel 7\nam 17. Oktober 1986\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. Dezember 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1987                                           27\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Togo\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               g) bis zu 4 000 000,- DM\n(in Worten: vier Millionen Deutsche Mark) zur Finanzierung\nund\nder Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen\ndie Regierung der Republik Togo -                         aus dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens zur\nDeckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfal-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                   lenden Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versiche-\nTogo,                                                                      rung und Montage (Warenhilfe IV) entsprechend der Verein-\nbarung über den Verwendungszweck in der Ergebnisnieder-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch              schrift vom 30. April 1986 der Regierungsverhandlungen in\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu           Lome. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen\nvertiefen,                                                                 gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste\nhandeln, für die die Lieferverträge oder Leistungsverträge\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen             nach der Unterzeichnung des nach Artikel 2 zu schließenden\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                        Finanzierungsvertrages abgeschlossen werden.\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nRegierung der Republik Togo zu einem späteren Zeitpunkt\nTogo beizutragen,\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder\nfür notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-\nunter Bezugnahme auf die Verhandlungen zwischen den bei-\nung der Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-\nden Regierungen vom 28. und 29. April 1986 in Lome -\nfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\n(3) Die in Absatz 1 Buchstaben a bis f bezeichneten Vorhaben\nsind wie folgt übereingekommen:                                      können im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Togo durch\ndas andere Vorhaben ersetzt werden.\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht                                   Artikel 2\nes der Regierung der Republik Togo, von der Kreditanstalt für\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge und die\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzierungsbeiträge bis zu\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\ninsgesamt 30 000 000,- DM (in Worten: dreißig Millionen Deut-\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nsche Mark) für folgende Vorhaben zu erhalten:\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-\na) bis zu 4 000 000,- DM                                             rungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-\n(in Worten: vier Millionen Deutsche Mark) für ein Pisten- und  republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nBrückenprogramm vorzugsweise in der Zentralregion, wenn\nnach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden\nist;                                                                                          Artikel 3\nb) bis zu 3 000 000,- DM                                                Die Regierung der Republik Togo stellt die Kreditanstalt für\n(in Worten: drei Millionen Deutsche Mark) für die Rehabilitie- Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nrung der Wasserversorgungsanlage Sokode, wenn nach Prü-        Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\nfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist;          rung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Togo\nerhoben werden.\nc) bis zu 5 000 000,- DM\n(in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark) für die Umspannsta-                                Artikel 4\ntion Atakpame, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit          Die Regierung der Republik Togo überläßt bei den sich aus der\nfestgestellt worden ist;                                        Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten\nd) bis zu 5 000 000,- DM                                             von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-\n(in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark) für die Rehabilitie-  ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nrung des Wasserkraftwerks Kpime, wenn nach Prüfung die          keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nFörderungswürdigkeit festgestellt worden ist;                   Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich\ndieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\ne) bis zu 4 000 000,- DM                                             gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\n(in Worten: vier Millionen Deutsche Mark) für die Verbindungs-  men erforderlichen Genehmigungen.\nstraße zum Hafen Lome, wenn na~h Prüfung die Förderungs-\nwürdigkeit festgestellt worden ist;\nf)   bis zu 5 000 000,- DM                                                                        Artikel 5\n(in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark) für die Fortführung      Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\ndes Montagebrückenprogramms, wenn nach Prüfung die För-         ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nderungswürdigkeit festgestellt worden ist;                      Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen","28                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 11\ndie wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt           gegenüber der Regierung der Republik Togo innerhalb von drei\ngenutzt werden.                                                          Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nErklärung abgibt.\nArtikel 6\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,                                      Artikel 7\nsofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Lome am 17. Oktober 1986 in zwei Urschriften;\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSteltzer\nFür die Regierung der Republik Togo\nKoffi Amega\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Togo\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Buchstabe g des Regierungsab-\nkommens vom 17. Oktober 1986 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden\nkönnen:\na) Industrielle Roh- und Hilfssstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-\nund Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Republik Togo von\nBedeutung sind,\nf)  Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\nEs muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen aus dem deutschen Geltungsbe-\nreich dieses Abkommens handeln.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1987                                           29\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Togo\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 8. Dezember 1986\nIn Lome ist am 17. Oktober 1986 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik Togo über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach\nseinem Artikel 7\nam 17. Oktober 1986\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. Dezember 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Togo\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              rungsbeitrag bis zu 15 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn Millio-\nund                                nen Deutsche Mark) in Verbindung mit Strukturanpassungskredi-\nten der IDA zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswür-\ndie Regierung der Republik Togo -                   digkeit festgestellt worden ist.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der      Regierung der Republik Togo zu einem späteren Zeitpunkt\nRegierung der Republik Togo,                                       ermöglicht, einen weiteren Finanzierungsbeitrag zur Vorbereitung\noder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch       Betreuung des Vorhabens von der Kreditanstalt für Wiederauf-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu   bau, Frankfurt (Main), zu erhalten, findet dieses Abkommen An-\nvertiefen,                                                         wendung.\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen      men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                und der Regierung der Republik Togo durch andere Vorhaben\nersetzt werden.\nin der Absicht, das Strukturanpassungsprogramm der Regie-\nrung zu unterstützen und damit zur sozialen und wirtschaftlichen                               Artikel 2\nEntwicklung in Togo beizutragen,                                     Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages und die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nunter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift über die         Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\ndeutsch-togoischen Regierungsverhandlungen vom 30. April          anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\n1986 Nummer 2.2.1 -                                               beitrages zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 3\nArtikel 1\nDie Regierung der Republik Togo stellt die Kreditanstalt für\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht     Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nes der Regierung der Republik Togo, von der Kreditanstalt für      Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch-\nWiederaufbau, Frankfurt (Main), für ein sektorbezogenes Pro-       führung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der Republik Togo\ngramm „Ländliche Entwicklung und Transport\" einen Finanzie-        erhoben werden.","30                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nArtikel 4                                 Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen\ndie wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nDie Regierung der Republik Togo überläßt bei den sich aus der\ngenutzt werden.\nGewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transporten\nvon Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-\nren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft                               Artikel 6\nkeine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der           Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nVerkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich            des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\ndieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt           sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-     gegenüber der Regierung der Republik Togo innerhalb von drei\nmen erforderlichen Genehmigungen.                                    Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nErklärung abgibt.\nArtikel 5\nArtikel 7\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des                 Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Lome am 17. Oktober 1986 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSteltzer\nFür die Regierung der Republik Togo\nKoffi Amega\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Übereinkommens\nüber Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen\nund den Wachdienst von Seeleuten\nVom 12. Dezember 1986\nDas Internationale Übereinkommen vom 7. Juli 1978\nüber Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähi-\ngungsszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten\n(BGBI. 1982 II S. 297) ist nach seinem Artikel XIV Abs. 4\nfür\nNeuseeland                               am 30. Oktobr 1986\nmit der Maßgabe in Kraft getreten, daß das überein-\nkommen\na) auch auf die Cookinseln und Niue Anwendung findet;\nb) sich nicht auf Tokelau erstreckt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 25. April 1986 (BGBI. II S. 655).\nBonn, den 12. Dezember 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oe ste rh e lt","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1987         31\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1974\nzum Schutz des menschlichen Lebens auf See\nVom 12. Dezember 1986\nDas Internationale Übereinkommen von 1974 zum\nSchutz des menschlichen Lebens auf See (BGBI. 1979 II\nS. 141; 1983 II S. 784; 1985 II S. 794; 1986 II S. 734) ist\nnach seinem Artikel X Buchstabe b für\nMalta                            am 8. November 1986\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 29. April 1986 (BGBI. II S. 664).\nBonn, den 12. Dezember 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh e lt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls von 1978\nzu dem Internationalen Übereinkommen von 1974\nzum Schutz des menschlichen Lebens auf See\nVom 12. Dezember 1986\nDas Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Überein-\nkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens\nauf See (BGBI. 1980 II S. 525) ist nach seinem Artikel V\nAbs. 2 für\nÄgypten                          am 7. November 1986\nMalta                            am 8. November 1986\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 21. Juli 1986 (BGBI. II S. 855).\nBonn, den 12. Dezember 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh elt","32                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na)   völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften\nsowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb)   Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim\nVerlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestel-\nlungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20,\n5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 57,60 DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 1,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt\nauch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1986 ausgegeben worden\nsind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto\nBundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dleNt' Ausgabe ohne Anlageband: 4,40 DM (3,60 DM zuzuglich\n0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,20 DM.                          Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20  5300 Bonn 1\nPreis des Anlagebandea: 8,30 DM (7 ,20 DM zuzügltch 1, 10 DM Versand-                                Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9,10 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-\nsatz beträgt 7 % .\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Übereinkommens von 1979\nüber den Such- und Rettungsdienst auf See\nVom 12. Dezember 1986\nDas Internationale Übereinkommen von 1979 über den\nSuch- und Rettungsdienst auf See (BGBI. 1982 II S. 485)\nist nach seinem Artikel V Abs. 3 für\nVenezuela                                     am 7. August 1986\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 22. Juli 1986 (BGBI. II S. 858).\nBonn, den 12. Dezember 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt"]}