{"id":"bgbl2-1987-1-12","kind":"bgbl2","year":1987,"number":1,"date":"1987-01-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/1#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-1-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_1.pdf#page=23","order":12,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische Union über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1986-11-17T00:00:00Z","page":23,"pdf_page":23,"num_pages":3,"content":["Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1987                                           23\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische Union\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 17. November 1986\nIn Rangun ist durch Notenwechsel vom 9. Oktober 1986\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Sozialistischen Republik Birmani-\nsche Union eine Vereinbarung über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit getroffen worden. Die Vereinbarung ist\nam 9. Oktober 1986\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 17. November 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nDer Botschafter                      Rangun, den 9. Oktober 1986\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,                                                         lehen bis zu 15 Millionen DM (in Worten: fünfzehn Millionen\nDeutsche Mark) aufzunehmen.\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf                          2. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß\nder dieser Vereinbarung als Anlage beigefügten Liste han-\n- das Abkommen vom 24. August 1982 zwischen unseren bei-\ndeln, für die die Liefer- bzw. Leistungsverträge nach dem\nden Regierungen über Finanzielle Zusammenarbeit\n1. November 1986 abgeschlossen worden sind.\n- die Regierungsgespräche anläßlich des Staatsbesuchs vom\n3. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Abkommens vom\n5.-10. Februar 1986 in Rangun\n24. August 1982 einschließlich der Berlin-Klausel (Artikel 7)\n- und die entwicklungspolitischen Konsultationen vom 6.-7.             auch für diese Vereinbarung.\nJanuar 1986 in Rangun\nFalls sich die Regierung der Sozialistischen Republik Birmani-\nsche Union mit den unter den Nummern 1 bis 3 enthaltenen\ndie folgende Vereinbarung vorzuschlagen:\nVorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die\n1. D_ie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es     das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende\nder Myanma Foreign Trade Bank, bei der Kreditanstalt für      Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unse-\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der Devi-   ren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwort-\nsenkosten für den Bezug von Lieferungen und Leistungen aus    note in Kraft tritt.\ndem deutschen Geltungsbereich des genannten Abkommens\nzur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und        Genehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner ausge-\nder im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr         zeichnetsten Hochachtung.\nanfallenden Transport- und Versicherungskosten ein Dar-                                                Dr. Frhr. v. Marschall\nS. E. U Nyunt Maung\nStellvertretender Minister\nMinisterium für Planung und Finanzen\nRangoon","24                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nAnlage\nzur Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische Union\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Ziffer 1 der Regierungsvereinbarung vom\n9. Oktober 1986 aus dem Darlehen finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) Industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-\nund Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Sozialistischen\nRepublik Birmanische Union von Bedeutung sind,\nf)   Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Darlehen ausgeschlossen.\n(Übersetzung)\nDie Sozialistische Republik Birmanische Union                                  9. Oktober 1986\nMinisterium für Planung und Finanzen\nExzellenz,\nich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 9. Oktober 1986 zu bestätigen, die\nfolgenden Inhalt hat:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nWeiterhin beehre ich mich, im Namen der Sozialistischen Republik Birmanische Union,\ndie vorgenannte Vereinbarung zu bestätigen und zuzustimmen, daß Ihre Note und diese\nNote eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum\ndieser Antwortnote in Kraft tritt.\nIch nutze die Gelegenheit, Ihrer Exzellenz meine ausgezeichnetste Hochachtung zu\nversichern.\nU Nyunt Maung\nStellvertretender Minister\nMinisterium für Planung und Finanzen\nSeiner Exzellenz\nDr. Walther Freiherr von Marschall\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland\nRangoon","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1987         25\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber psychotrope Stoffe\nVom 1. Dezember 1986\nDas Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über psy-\nchotrope Stoffe (BGBI. 1976 II S. 1477; 1978 II S. 1239;\n1980 II S. 1406; 1981 II S. 379; 1985 II S. 1104) ist nach\nseinem Artikel 26 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in\nKraft getreten:\nMalaysia                           am 20. Oktober 1986\nSomalia                          am 1. Dezember 1986\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 21. Juli 1986 (BGBI. II S. 856).\nBonn, den 1. Dezember 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oe ste rhe lt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Vertrags\nüber die Nichtverbreitung von Kernwaffen\nVom 2. Dezember 1986\nDer Vertrag vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung\nvon Kernwaffen (BGBI. 1974 II S. 785) ist nach seinem\nArtikel IX Abs. 4 für folgende weitere Staaten in Kraft\ngetreten:\nJemenitische Arabische Republik     am     14. Mai 1986\nKolumbien                           am     8. April 1986\nDie Jemenitische Arabische Republik hat ihre Ratifi-\nkationsurkunde am 14. Mai 1986 in London hinterlegt.\nKolumbien hat seine Ratifikationsurkunden am 8. April\n1986 in Washington, am 29. April 1986 in Moskau und am\n30. April 1986 in London hinterlegt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 5. Mai 1986 (BGBI. II S. 671 ).\nBonn, den 2. Dezember 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh e lt"]}