{"id":"bgbl2-1987-1-1","kind":"bgbl2","year":1987,"number":1,"date":"1987-01-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/1#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-1-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_1.pdf#page=22","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) (1. RID-Änderungsverordnung)","law_date":"1986-12-22T00:00:00Z","page":22,"pdf_page":22,"num_pages":3,"content":["22                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nErste Verordnung\nzur Änderung der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RIO)\n(1. RIO-Änderungsverordnung)\nVom 22. Dezember 1986\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Januar 1985 zu dem Überein-\nkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr - COTIF -\n(BGBI. 1985 II S. 130) wird verordnet:\n§ 1\nDie in Bern am 6. bis 8. November 1984 beschlossenen Änderungen der\nOrdnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) -\nAnlage I zu den Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die interna-\ntionale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM) - in der Fassung der Verord-\nnung vom 18. April 1985 (BGBI. II S. 666) werden hiermit in Kraft gesetzt. Die\nÄnderungen werden als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht. *)\n§2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-\ndung mit Artikel 4 des in der Eingangsformel bezeichneten Gesetzes vom\n23. Januar 1985 auch im Land Berlin.\n§3\n(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\n(2) Die in§ 1 genannten Änderungen sind gemäß Artikel 21 § 2 des Überein-\nkommens vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)\nfür die Bundesrepublik Deutschland am 1. Mai 1986 in Kraft getreten.\nBonn, den 22. Dezember 1986\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger\n') Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundes-\ngesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1987                                           23\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische Union\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 17. November 1986\nIn Rangun ist durch Notenwechsel vom 9. Oktober 1986\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Sozialistischen Republik Birmani-\nsche Union eine Vereinbarung über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit getroffen worden. Die Vereinbarung ist\nam 9. Oktober 1986\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 17. November 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nDer Botschafter                      Rangun, den 9. Oktober 1986\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,                                                         lehen bis zu 15 Millionen DM (in Worten: fünfzehn Millionen\nDeutsche Mark) aufzunehmen.\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf                          2. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß\nder dieser Vereinbarung als Anlage beigefügten Liste han-\n- das Abkommen vom 24. August 1982 zwischen unseren bei-\ndeln, für die die Liefer- bzw. Leistungsverträge nach dem\nden Regierungen über Finanzielle Zusammenarbeit\n1. November 1986 abgeschlossen worden sind.\n- die Regierungsgespräche anläßlich des Staatsbesuchs vom\n3. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Abkommens vom\n5.-10. Februar 1986 in Rangun\n24. August 1982 einschließlich der Berlin-Klausel (Artikel 7)\n- und die entwicklungspolitischen Konsultationen vom 6.-7.             auch für diese Vereinbarung.\nJanuar 1986 in Rangun\nFalls sich die Regierung der Sozialistischen Republik Birmani-\nsche Union mit den unter den Nummern 1 bis 3 enthaltenen\ndie folgende Vereinbarung vorzuschlagen:\nVorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die\n1. D_ie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es     das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende\nder Myanma Foreign Trade Bank, bei der Kreditanstalt für      Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unse-\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der Devi-   ren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwort-\nsenkosten für den Bezug von Lieferungen und Leistungen aus    note in Kraft tritt.\ndem deutschen Geltungsbereich des genannten Abkommens\nzur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und        Genehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner ausge-\nder im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr         zeichnetsten Hochachtung.\nanfallenden Transport- und Versicherungskosten ein Dar-                                                Dr. Frhr. v. Marschall\nS. E. U Nyunt Maung\nStellvertretender Minister\nMinisterium für Planung und Finanzen\nRangoon","24                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nAnlage\nzur Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische Union\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Ziffer 1 der Regierungsvereinbarung vom\n9. Oktober 1986 aus dem Darlehen finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) Industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-\nund Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Sozialistischen\nRepublik Birmanische Union von Bedeutung sind,\nf)   Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Darlehen ausgeschlossen.\n(Übersetzung)\nDie Sozialistische Republik Birmanische Union                                  9. Oktober 1986\nMinisterium für Planung und Finanzen\nExzellenz,\nich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 9. Oktober 1986 zu bestätigen, die\nfolgenden Inhalt hat:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nWeiterhin beehre ich mich, im Namen der Sozialistischen Republik Birmanische Union,\ndie vorgenannte Vereinbarung zu bestätigen und zuzustimmen, daß Ihre Note und diese\nNote eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum\ndieser Antwortnote in Kraft tritt.\nIch nutze die Gelegenheit, Ihrer Exzellenz meine ausgezeichnetste Hochachtung zu\nversichern.\nU Nyunt Maung\nStellvertretender Minister\nMinisterium für Planung und Finanzen\nSeiner Exzellenz\nDr. Walther Freiherr von Marschall\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland\nRangoon"]}