{"id":"bgbl2-1986-9-6","kind":"bgbl2","year":1986,"number":9,"date":"1986-03-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/9#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-9-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_9.pdf#page=6","order":6,"title":"Bekanntmachung der Anwendungsbedingungen, Gebührensätze und Tarife für das FS-Streckengebührensystem nach dem Internationalen Übereinkommen über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt \"EUROCONTROL\"","law_date":"1986-02-05T00:00:00Z","page":482,"pdf_page":6,"num_pages":11,"content":["482                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nBekanntmachung\n..      über den Geltungsbereich des Protokolls\nzur Anderung des Artikels 50 Buchstabe a des Abkommens\nüber die Internationale Zivilluftfahrt\nVom 4. Februar 1986\nDas Protokoll vom 16. Oktober 1974 zur Änderung\ndes Artikels 50 Buchstabe a des am 7. Dezember 1944\nin Chikago beschlossenen Abkommens über die Inter-\nnationale Zivilluftfahrt (BGBI. 1983 II S. 763) ist nach\nseiner Ziffer 3 Buchstabe g für\nSaudi-Arabien                  am 1 2. Dezember 1983\nin Kraft getreten.\nBonn, den 4. Februar 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nder Anwendungsbedingungen, Gebührensätze und T.~rife\nfür das FS-Streckengebührensystem nach dem Internationalen Ubereinkommen\nüber Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL\"\nVom 5. Februar 1986\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Februar 1984 zu\ndem Protokoll vom 12. Februar 1981 zur Änderung des Internationalen Über-\neinkommens über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EURO-\nCONTROL\" vom 13. Dezember 1960 und zu der Mehrseitigen Vereinbarung\nvom 12. Februar 1981 über Flugsicherungs-Streckengebühren (BGBI. 1984\nII S. 69) in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Erhebung von\nGebühren für die Inanspruchnahme von Streckennavigations-Diensten und\nStreckennavigations-Einrichtungen der Flugsicherung vom 14. April 1984\n(BGBI. 1S. 629) wird hiermit bekanntgemacht, daß die Erweiterte Kommission\nder Organisation EUROCONTROL nach Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe e der\nMehrseitigen Vereinbarung am 7. Januar 1986 die nachstehenden Anwen-\ndungsbedingungen des Systems einschließlich der Zahlungsbedingungen,\nGebührensätze, Tarife sowie deren Erhebungszeitraum mit Wirkung vom\n1. Januar 1986 festgelegt hat.\nMit gleichem Zeitpunkt werden diese Bestimmungen auch in der Bundes-\nrepublik Deutschland angewendet.\nBonn, den 5. Februar 1986\nDer Bundesminister für Verkehr\nIm Auftrag\nKappel","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1986                                      483\nAnwendungsbedingungen des Systems\nArtikel 1                                    Fluginformationsgebiete oder der Stelle) an der das Luft-\nfahrzeug in diesen Luftraum einfliegt, und\n1. Für jeden Flug, der nach den gemäß den Richtlinien und\nEmpfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisa-          - dem ersten Zielflugplatz innerhalb des besagten Luft-\ntion festgelegten Verfahren im Luftraum der der Zuständig-             raums oder der Stelle, an der das Luftfahrzeug diesen\nkeit der Vertragsstaaten unterliegenden, in Anlage 1 auf-              Luftraum verläßt.\ngeführten Fluginformationsgebiete durchgeführt wird, wird              Bei diesen Einflug- und Ausflugpunkten handelt es sich\neine Gebühr erhoben.                                                um die in den nationalen Luftfahrthandbüchern angegebe-\nnen Stellen, an denen die Flugstrecken die Seitengrenzen\n2. Die Gebühr stellt die Vergütung der Kosten der Vertrags-\ndes besagten Luftraums kreuzen. wobei die meistbeflo-\nstaaten für Streckennavigationseinrichtungen und Strek-\ngene Strecke zwischen zwei Flugplätzen oder, falls diese\nkennavigationsdienste und für den Betrieb des Systems\nnicht bestimmt werden kann. die kürzeste Strecke\nsowie die Vergütung der Kosten EUROCONTROLs für den\nzugrunde gelegt wird.\nBetrieb des Systems dar.\nDie meistbeflogenen Strecken werden alljährlich über-\n3. Gebührenschuldner ist die Person, die zum Zeitpunkt der              prüft, um etwa eingetretenen Änderungen in den Strecken-\nDurchführung des Flugs der Luftfahrzeughalter war. Ist der         führungen oder in der Verkehrsstruktur Rechnung zu\nLuftfahrzeughalter nicht bekannt, so gilt der Eigentümer            tragen.\ndes Luftfahrzeugs so lange als der Luftfahrzeughalter, bis\ner den Nachweis erbracht hat, wer der Halter war.               2. Für jeden Start und jede Landung auf dem Hoheitsgebiet\neines Vertragsstaates werden jedoch von der zugrunde\ngelegten Strecke pauschal zwanzig Kilometer abgezogen.\nArtikel 2\nFür einen Flug im Luftraum mehrerer Fluginformationsge-                                     Artikel 6\nbiete, die der Zuständigkeit verschiedener Vertragsstaaten          1. Der Faktor „Gewicht\" entspricht der Quadratwurzel der\nunterliegen, wird eine einzige Gebühr (R) in Höhe der Summe            durch fünfzig (50) geteilten Zahl, die das in metrischen Ton-\nder Gebühren erhoben. die im Luftraum der der Zuständigkeit             nen ausgedrückte im Lufttüchtigkeitszeugnis oder im Flug-\nder einzelnen Staaten unterliegenden Fluginformationsge-                handbuch oder in einem anderen gleichwertigen amtlichen\nbiete angefallen sind:                                                 Dokument eingetragene zulässige Starthöchstgewicht des\n~-\nR=~q.                                  Luftfahrzeugs angibt:\nDie Einzelgebühr (q) für Flüge in dem der Zuständigkeit\neines Vertragsstaates unterliegenden Luftraum errechnet sich            p =   ✓  Starthöchstgewicht\nnach den Bestimmungen von Artikel 3.                                                     50\nIst das zulässige Starthöchstgewicht den für di.e Einzie-\nArtikel 3\nhung der Gebühren zuständigen Stellen nicht bekannt. so\nFür einen Flug im Luftraum der der Zuständigkeit eines                wird der Faktor „Gewicht\" unter Zugrundelegung des\ngegebenen Vertragsstaates (i) unterliegenden Fluginforma-               Gewichts der schwersten Ausführung berechnet, die von\ntionsgebiete wird die Gebühr nach folgender Formel berech-               dem betreffenden Luftfahrzeugtyp bekannt ist.\nnet:\nq = ti X Ni                           2. Hat jedoch ein Luftfahrzeughalter den für die Einziehung\nder Gebühren zuständigen Stellen gegenüber erklärt, daß\nDabei bedeuten: q die Gebühr, ti den Gebührensatz und Ni              er über mehrere Luftfahrzeuge verfügt, bei denen es sich\ndie Zahl der auf den betreffenden Flug entfallenden Dienst-              um verschiedene Ausführungen desselben Typs handelt,\nleistungseinheiten.                                                      so wird der Faktor „Gewicht\" für jedes von dem Luftfahr-\nArtikel 4                                 zeughalter verwendete Luftfahrzeug dieses Typs auf der\nGrundlage des Durchschnitts der Starthöchstgewichte\nDie im vorstehenden Artikel genannte, mit Ni bezeichnete              aller seiner Luftfahrzeuge dieses Typs bestimmt. Die\nZahl der Dienstleistungseinheiten für einen gegebenen Flug               Berechnung dieses Faktors pro Luftfahrzeugtyp und Luft-\nwird nach folgender Formel ermittelt:                                    fahrzeughalter erfolgt mindestens alljährlich.\nNi= di   X p\nArtikel 7\nDabei bedeuten: di den Faktor „Flugstrecke\" für den Flug im\nLuftraum der der Zuständigkeit des Vertragsstaates unterlie-         1. Der Gebührensatz (t) für die Flüge in den der Zuständigkeit\ngenden Fluginformationsgebiete und p den Faktor „Gewicht\"                der einzelnen Vertragsstaaten unterliegenden Fluginfor-\ndes betreffenden Luftfahrzeugs.                                          mationsgebieten wird in regelmäßigen Zeitabständen fest-\ngesetzt und gemäß Artikel 11 veröffentlicht.\nArtikel 5                             2. Der Gebührensatz wird allmonatlich neu berechnet. Dabei\nwird der durchschnittliche monatliche Wechselkurs des\n1. Der Faktor „Flugstrecke\" (di) entspricht dem hundertsten             US-Dollars gegenüber der jeweiligen Landeswährung\nTeil der Zahl, die die in Kilometern ausgedrückte Großkreis-        zugrunde gelegt, wie er vom internationalen Währungs-\nentfernung zwischen folgenden Punkten angibt:                       fonds festgestellt und in seinem Jahrbuch der internationa-\n- dem Startflugplatz innerhalb des Luftraums der der                len Finanzstatistiken für den dem Flugmonat vorausgehen-\nZuständigkeit eines Vertragsstaats unterliegenden                 den Monat bekanntgegeben wird.","484                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nArtikel 8                              c)   Flüge von Luftfahrzeugen mit einem zulässigen Start-\n1. Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 5 wird die             höchstgewicht von weniger als zwei metrischen Ton-\nGebühr für Flüge, bei denen der Startflugplatz oder der             nen;\nerste Zielflugplatz in einer der in Anlage 2 aufgeführten      d)   Flüge von im Staatseigentum befindlichen Luftfahr-\nZonen liegt (Transatlantikflüge), anhand von Tarifen               zeugen, sofern diese Flüge nicht gewerblichen Zwek-\nberechnet, die nach gewogenen Durchschnittsentfernun-              ken dienen;\ngen und nach Gebührensätzen festgelegt werden.\ne)  von einem zuständigen Such- und Rettungsdienst\n2. Die gewogenen Durchschnittsentfernungen werden an-                 zugelassene Such- und Rettungsflüge;\nhand von Verkehrstatistiken ermittelt, die EUROCONTROL\nauf der Grundlage der von den zuständigen Flugverkehrs-        f)  Flüge zur Kontrolle oder Vermessung von Bodenaus-\nKontrollzentralen bereitgestellten Daten aufstellt.                rüstungen, die als Flugnavigationshilfen verwendet\nwerden oder verwendet werden sollen;\nDie Einflug- und Ausflugpunkte für den Luftraum über\ndem Atlantik sind die Überflugpunkte der Grenzen der der       g)  Erprobungsflüge, die ausschließlich zum Zweck des\nZuständigkeit der betreffenden Vertragsstaaten unter-              Erwerbs, der Erneuerung oder der Aufrechterhaltung\nliegenden Fluginformationsgebiete.                                 des Lufttüchtigkeitszeugnisses eines Luftfahrzeugs\noder einer Ausrüstung durchgeführt werden.\n3. Die Tarife gelten für Luftfahrzeuge mit einem zulässigen\nStarthochstgewicht von fünfzig metrischen Tonnen. Für die   2. Außerdem kann jeder Vertragsstaat hinsichtlich der seiner\nErmittlung der Gebühr wird der entsprechende Tarif mit         Zuständigkeit unterliegenden Fluginformationsgebiete\ndem in Artikel 6.1. definierten Faktor „Gewicht\" multipli-     beschließen, folgende Flüge nicht der Gebührenpflicht zu\nziert.                                                         unterwerfen:\n4. Die Tarife werden für bestimmte Anwendungszeiträume\na)  Flüge, die vollständig innerhalb des Luftraums der sei-\nfestgelegt und gemäß den Bestimmungen des Artikels 11\nner Zuständigkeit unterliegenden Fluginformations-\nveröffentlicht.                                                    gebiete durchgeführt werden;\n5. Die Bestimmungen von Ziffer 1.2 und 4 gelten nicht für die\nb)  Flüge von Militärluftfahrzeugen eines jeden beliebigen\nin Ziffer 1 genannten Flüge, wenn der Startflugplatz oder          Staates;\nder erste Zielflugplatz nicht in Anlage 2 genannt ist.\nc)  Übungsflüge, die ausschließlich zum Zweck des\nArtikel 9\nErwerbs, der Erneuerung oder der Aufrechterhaltung\neiner Erlaubnis oder Berechtigung für Luftfahrer durch-\n1. folgende Flüge sind von der Entrichtung der Gebühr                 geführt werden.\nbefreit:\nArtikel 10\na)    Flüge, die auf ihrem gesamten Streckenanteil nach\nSichtflugregeln durchgeführt werden; gemischte          Der Gebührenbetrag ist gemäß den in Anlage 3 aufgeführten\nVFR/IFR-Flüge sind nur im Luftraum der der Zustän-   Zahlungsbedingungen am Sitz EUROCONTROLs zahlbar. Die\ndigkeit des Vertragsstaates oder der Vertragsstaaten verwendete Rechnungswährung ist der Dollar der Vereinigten\nunterliegenden Fluginformationsgebiete gebührenfrei, Staaten von Amerika.\nin denen sie ausschließlich nach Sichtflugregeln\ndurchgeführt werden;                                                           Artikel 11\nb)    Flüge, bei denen das Luftfahrzeug ohne Zwischenlan-     Die Anwendungsbedingungen des Systems sowie die\ndung wieder zum Startflugplatz zurückkehrt (Rund-    Gebührensätze und Tarife werden von den Vertragsstaaten\nflüge);                                              veröffentlicht.","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1986                        485\nBeilage 1\nFluginformationsgebiete\nVertragsstaaten\nBundesrepublik Deutschland            Oberes Fluginformationsgebiet Hannover\nOberes Fluginformationsgebiet Rhein\nFluginformationsgebiet Bremen\nFluginformationsgebiet Düsseldorf\nFluginformationsgebiet Frankfurt\nFluginformationsgebiet München\nRepublik Österreich                   Fluginformationsgebiet Wien\nKönigreich Belgien                    Oberes Fluginformationsgebiet Bruxelles\nGroßherzogtum Luxemburg               Fluginformationsgebiet Bruxelles\nSpanien                               Oberes Fluginformationsgebiet Madrid\nFluginformationsgebiet Madrid\nOberes Fluginformationsgebiet Barcelona\nFluginformationsgebiet Barcelona\nOberes Fluginformationsgebiet lslas Canarias\nFluginformationsgebiet lslas Canarias\nFranzösische Republik                 Oberes Fluginformationsgebiet France\nFluginformationsgebiet Paris\nFluginformationsgebiet Brest\nFluginformationsgebiet Bordeaux\nFluginformationsgebiet Marseille\nVereinigtes Königreich                Oberes Fluginformationsgebiet Scottish\nGroßpritannien und                    Fluginformationsgebiet Scottish\nNordirland                            Oberes Fluginformationsgebiet London\nFluginformationsgebiet London\nIrland                                Oberes Fluginformationsgebiet Shannon\nFluginformationsgebiet Shannon\nKönigreich der Niederlande            Fluginformationsgebiet Amsterdam\nRepublik Portugal                     Oberes Fluginformationsgebiet Lisboa\nFluginformationsgebiet Lisboa\nFluginformationsgebiet Santa Maria\nSchweizerische Eidgenossenschaft      Oberes Fluginformationsgebiet Geneve\nFluginformationsgebiet Geneve\nOberes Fluginformationsgebiet Zürich\nFluginformationsgebiet Zürich","486                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nBeilage 2\nVerzeichnis\nder in Artikel 8 der Anwendungsbedingungen\ngenannten Zonen und Flugplätze\nStartflugplatz\nErster Zielflugplatz\n(oder erster Zielflugplatz)\n(oder Startflugplatz)\ngeographische Lage:\n(1)                                                  (2)\nZONEI\n- zwischen 14 WL und 110 WL                          Frankfurt\nund nördlich von 55 NB                           London\nPrestwick\nausgenommen Island\nZONEII\n- zwischen 30 WL und 11 0 WL                         Amsterdam\nund zwischen 28 und 55 NB                        Athinai\nBelfast\nBeograd\nBergen-Flesland\nBerlin-Schönefeld\nBirmingham\nBordeaux\nBruxelles\nCairo\nCasablanca\nDakar\nDhahran\nDublin\nDüsseldorf\nFrankfurt\nGeneve\nGlasgow\nHamburg\nHelsinki\nJeddah\nK0benhavn\nKöln-Bonn\nLagos\nlas Palmas, Gran Canarias\nLisboa\nLjubljana\nLondon\nluxembourg\nLyon\nMadrid\nMalaga\nManchester\nMarseille\nMilano\nMonrovia\nMoskva\nMünchen\nNewcastle\nNice\nOslo\nParis","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1986       487\nStartflugplatz\nErster Zielflugplatz\n(oder erster Zielflugplatz)\n(oder Startflugplatz)\ngeographische Lage:\n(1)                                                (2)\nPisa\nPonta Delgada, Acores\nPorto\nPraha\nPrestwick\nRoma\nSal 1., Cabo Verde\nSanta Maria, Acores\nSantiago, Esparia\nShannon\nSicilia, ltalia\nStuttgart\nTel-Aviv\nTenerife\nThessaloniki\nVenezia\nWarszawa\nWien\nZagreb\nZürich\nZONEIII\n- westlich von 110 WL                               Amsterdam\nund zwischen 28 NB und 55 NB                  Düsseldorf\nFrankfurt\nLondon\nLuxembourg\nMadrid\nManchester\nMilano\nParis\nPrestwick\nShannon\nZürich\nZONE IV\n- westlich von 30 WL                               Amsterdam\nund zwischen Äquator und 28 NB                 Berlin-Schönefeld\nBordeaux\nBruxelles\nDüsseldorf\nFrankfurt\nKöln-Bonn\nLas Palmas, Gran Canarias\nLisboa\nLondon\nMadrid\nMarseille\nMilano\nParis\nPorto\nPorto Santo, Madeira\nPraha\nRoma\nSal 1., Cabo Verde\nSanta Maria, Acores\nShannon\nTenerife\nZürich","- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - ----------           --\n488                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nBeilage 3\nBedingungen für die Zahlung der FS-Streckengebühren\nArtikel 1                               keit der Zahlung in Landeswährung Gebrauch gemacht\n1. Die in Rechnung gestellten Beträge sind am Sitz EURO-           wird.\nCONTROLs in Brüssel zahlbar.                               2. Bei Fehlen der in Ziffer 1 bezeichneten Angaben kann\n2. EUROCONTROL betrachtet jedoch Einzahlungen auf Kon-             EUROCONTROL den eingegangenen Betrag zwecks\nten, die sie in den Vertragsstaaten oder in den durch die      Zuordnung zu einer oder mehrerer Rechnungen:\nzuständigen Organe des Gebührensystems bezeichneten           - zunächst auf die angefallenen Zinsen und\nStaaten bei den von ihr angegebenen Banken unterhält, als\n- sodann auf die ältesten unbezahlten Rechnungen\nschuldbefreiend.\nanrechnen.\n3. Der Fälligkeitstermin für die Zahlung ist auf der Rechnung\nangegeben; er darf nicht früher als 30 Tage nach Versand                            Artikel 5\nder betreffenden Rechnung liegen.                          1. Reklamationen in bezug auf Rechnungen sind spätestens\n60 Tage nach Fälligkeit der Zahlung schriftlich an EURO-\nArtikel 2                               CONTROL zu richten. Der letztmögliche Termin für die Ein-\nreichung einer Reklamation ist auf der Rechnung angege-\n1. Außer im Falle von Ziffer 2 dieses Artikels sind die Gebüh-     ben.\nrenbeträge in Dollar der Vereinigten Staaten von Amerika\nzu entrichten.                                             2. Als Datum der Einreichung einer Reklamation gilt der Tag\nihres Eingangs bei EUROCONTROL.\n2. Benutzer, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates\nsind, können die in Rechnung gestellten Gebührenbeträge    3. Der Gegenstand der Reklamation muß deutlich angegeben\nin konvertibler Währung ihres Landes entrichten, wenn die      sein; eine ~egrü_ndung und entsprechende Belege sind\nZahlung bei dem angegebenen, in ihrem Land befindlichen        beizufügen.\nBankinstitut erfolgt.                                      4. Die Einreichung einer Reklamation berechtigt den Benutzer\n3. Wird von der in Ziffer 2 genannten Möglichkeit Gebrauch         nicht, den beanstandeten Betrag von der betreffenden\ngemacht, so erfolgt die Umrechnung der Dollar-Beträge in      Rechnung in Abzug zu bringen, sofern ihm dies nicht von\ndie Landeswährung zu dem am Tag und Ort der Zahlung für       EUROCONTROL gestattet wurde.\nHandelsgeschäfte geltenden Tageskurs.                     5. In Fällen, in denen EUROCONTROL und ein Benutzer\ngegenseitige Schulden und Forderungen haben, ist eine\nArtikel 3                               Aufrechnung ohne vorherige Zustimmung EUROCON-\nTROLs ausgeschlossen.\n1. Als Tag der Zahlung gilt der Tag, an dem der Gebühren-\nbetrag von dem von EUROCONTROL angegebenen Bank-\ninstitut gutgeschrieben wird.                                                       Artikel 6\n2. Zahlungen per Scheck gelten - vorbehaltlich der Einlösung   1. Auf alle Gebühren, die zum Fälligkeitstermin nicht bezahlt\ndurch die Bank des Ausstellers - als am Tag des Eingangs      sind, können Verzugszinsen erhoben werden, deren Satz\ndes Schecks bei EUROCONTROL geleistet.                        gemäß Artikel 11 der Anwendungsbedingungen nach\nBeschluß durch die zuständigen Organe alljährlich ver-\nöffentlicht wird.\nArtikel 4\n2. Der Zinsbetrag wird in Dollar der Vereinigten Staaten von\n1. Bei jeder Zahlung sind die Bezugsnummer, das Datum und         Amerika festgesetzt und in Rechnung gestellt.\nder Betrag in Dollar der Vereinigten Staaten von Amerika\nanzugeben, die in der beglichenen Rechnung bzw. in Abzug\ngebrachten Gutschrift aufgeführt sind. Die Angabe des                               Artikel 7\nRechnungsbetrags in Dollar der Vereinigten Staaten von       Zahlt der Schuldner nicht, so kann der geschuldete Betrag\nAmerika ist auch dann erforderlich, wenn von der Möglich- zwangsweise eingezogen werden.","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1986                        489\nGebührensätze (Basissätze) für den 13. Erhebungszeitraum\nGebührensätze     angewandter Wechselkurs\nBelgien/Luxemburg                                   39.40  $       $ 1 = Bf          58,772\nBundesrepublik Deutschland                          34,58  $       $1 =DM             2,9168\nFrankreich                                          40,16  $       $ 1 = FF           8,8777\nVereinigtes Königreich                              54,31  $       $ 1 = f Sterling   0,72627\nNiederlande                                         22,31  $       $1=G               3,2834\nIrland                                               15.36 $       $ 1 = lrish f      0,9307\nSchweiz                                             39,39  $       $ 1 = SF           2,4161\nPortugal                                            37,52  $       $ 1 = Esc.       168,759\nÖsterreich                                          36,19  $       $ 1 = Sch.        20,494\nSpanien - Mutterland                                32,67  $       $ 1 = Ptas       168,198\n- Kanarische Inseln                                 23.19  $\nPortugal - Santa Maria                               13,13 $\nBasistarife 1986\nfür Flüge gemäß Artikel 8 der Tarife und Anwendungsbedingungen für Luftfahrzeuge\nmit dem Gewichtsfaktor eins (50 metrische Tonnen)\nStartflugplatz\n(oder erster Zielflugplatz)              Erster Zielflugplatz          Betrag der Gebühr\n(oder Startflugplatz)        in US-$\ngeographische Lage:\n(1)                                        (2)                          (3)\nZONEI\n- zwischen 14 WL und 110 WL                Frankfurt                    749,27\nund nördlich von 55 NB                 London                       531,92\nPrestwick                    278,61\nausgenommen Island\nZONEII\n- zwischen 30 WL und 11 0 WL               Amsterdam                    491,66\nund zwischen 28 und 55 NB              Athinai                      651,52\nBelfast                      111,11\nBeograd                      801, 11\nBergen-Flesland              317,17\nBerl in-Schönefeld           487,44\nBirmingham                   315,33\nBordeaux                      298,91\nBruxelles                     479,60\nCairo                        652,16\nCasablanca                   367,58\nDakar                          178,09\nDhahran                      759,78\nDublin                          88,21\nDüsseldorf                   540,66\nFrankfurt                     603,24\nGeneve                       495,63\nGlasgow                       179,26\nHamburg                       565,23\nHelsinki                      318,95\nJeddah                        676,50\nK0benhavn                     496,76\nKöln-Bonn                     548,89\nLagos                         161,94\nLas Palmas\nde Gran Canaria           385,83\nLisboa                        403,19\nLjubljana                     769,93\nLondon                        322,52\nLuxembourg                    545,07\nLyon                          510,01\nMadrid                        390,56","490                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nStartflugplatz\nErster Zielflugplatz       Betrag der Gebühr\n(oder erster Zielflugplatz)\n(oder Startflugplatz)      in US-$\ngeographische Lage:\n(1)                                     (2)                        (3)\nMalaga                      579,82\nManchester                  256,79\nMarseille                   606,98\nMilano                      555,76\nMonrovia                    170,03\nMoskva                      344,41\nMünchen                     663,62\nNewcastle                   298,63\nNice                        556,03\nOslo                        378,98\nParis                       394,92\nPisa                        539,50\nPonta Delgada. Acores       170,95\nPorto                       285,60\nPraha                       682,41\nPrestwick                   179,26\nRoma                        636,41\nSal 1., Cabo Verde          158,35\nSanta Maria, Acores         182,90\nSantiago, Espana            220,46\nShannon                       60,06\nSicilia, ltalia             659,59\nStuttgart                   603,69\nTel-Aviv                    725,16\nTenerife                    361,97\nThessaloniki                714,90\nVenezia                     740,33\nWarszawa                    427,64\nWien                        792,59\nZagreb                      801,11\nZürich                      561,59\nZONEIII\n- westlich von 110 WL                   Amsterdam                    582,13\nund zwischen 28 NB und 55 NB        Düsseldorf                   643,81\nFrankfurt                    683,39\nLondon                       492,35\nLuxembourg                   700,52\nMadrid                       295,44\nManchester                   372,13\nMilano                       809,61\nParis                        587,78\nPrestwick                    234,62\nShannon                        55,60\nZürich                       781,27\nZONE IV\n- westlich von 30 WL                    Amsterdam                    826,12\nund zwischen Äquator und 28 NB      Berlin-Schönefeld            563,24\nBordeaux                     666,69\nBruxelles                    743,01\nDüsseldorf                    540,91\nFrankfurt                    715.86\nKöln-Bonn                     560.47\nLas Palmas\nde Gran Canaria           406,99\nLisboa                        534,88\nLondon                        404,69\nMadrid                        658,66\nMarseille                     947,37\nMilano                       921,98","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1986                 491\nStartflugplatz\nErster Zielflugplatz       Betrag der Gebühr\n(oder erster Zielflugplatz)\n(oder Startflugplatz)      in US-$\ngeographische Lage:\n(1)                                      (2)                        (3)\nParis                        646,35\nPorto                        551,51\nPorto Santo. Madeira         358,12\nPraha                        688,54\nRoma                       1067,10\nSal 1., Cabo Verde           133,27\nSanta Maria, Acores          240,67\nShannon                      101,09\nTenerife                     396,36\nZürich                       811,00\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\nder Verordnung über die Erhebung von Gebühren\nfür die Inanspruchnahme von Streckennavigations-Diensten\nund Streckennavigations-Einrichtungen der Flugsicherung\nVom 5. Februar 1986\nAuf Grund des § 3 Abs. 3 der Verordnung vom 14. April 1984 über die\nErhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Streckennavigations-\nDiensten und Streckennavigations-Einrichtungen der Flugsicherung (BGBI. 1\nS. 629) in Verbindung mit der Bekanntmachung über das Inkrafttreten des\nProtokolls vom 12. Februar 1981 zur Änderung des Internationalen Über-\neinkommens über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EURO-\nCONTROL\" vom 13. Dezember 1960 und zu der Mehrseitigen Vereinbarung\nvom 12. Februar 1981 über Flugsicherungs-Streckengebühren (BGBI. 1984\nII S. 69) vom 7. Januar 1986 (BGBI. II S. 409) wird hiermit bekanntgemacht,\ndaß die Verordnung nach ihrem§ 3 Abs. 1\nam 1 . Januar 1986\nin Kraft getreten ist.\nBonn, den 5. Februar 1986\nDer Bundesminister für Verkehr\nIm Auftrag\nKappel","492                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke\nJe angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\ngirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM.                                    Bundesanzeiger Vertagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte                                 Poetvertriebutück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nSteuersatz beträgt 7%.\nBekanntmachung\nzu den Artikeln 25 und 46 der Konvention\nzum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten\nVom 7. Februar 1986\nDas Vereinigte Königreich hat mit Erklärungen vom 7. Januar 1986\nseine Erklärungen vom 14. Januar 1966 über die Anerkennung der Zuständig-\nkeit der Europäischen Kommission für Menschenrechte nach Artikel 25 und\nder Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach\nArtikel 46 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-\nschenrechte und Grundfreiheiten (BGBI. 1952 II S. 685, 953)\nmit Wirkung vom 14. Januar 1986\nfür weitere fünf Jahre\nerneuert; die Anerkennung der Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs\nfür Menschenrechte steht unter der Bedingung der Gegenseitigkeit.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen\nvom 2. Juni 1981 (BGBl.11 S. 330), vom 4. Juni 1984 (BGBl.11 S. 564) und vom\n16. Dezember 1985 (BGBI. II S. 12).\nBonn, den 7. Februar 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}