{"id":"bgbl2-1986-8-9","kind":"bgbl2","year":1986,"number":8,"date":"1986-02-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/8#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-8-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_8.pdf#page=11","order":9,"title":"Bekanntmachung der deutsch-dänischen Vereinbarung zu Artikel 5 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens","law_date":"1986-01-29T00:00:00Z","page":471,"pdf_page":11,"num_pages":1,"content":["Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1986                                               471\nBekanntmachung\nder deutsch-dänischen Vereinbarung\nzu Artikel 5 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens\nVom29.Januar 1986\nDurch Verbalnotenwechsel vom 3. Januar 1984/9. September 1985 ist zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des\nKönigreichs Dänemark eine Vereinbarung zu Artikel 5 des Europäischen Aus-\nlieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (BGBI. 1964 II S. 1369)\nüber die Auslieferung geschlossen worden. Danach wird die Auslieferung in\ndem in Kapitel II des Zweiten Zusatzprotokolls vom 17. März 1978 zum Euro-\npäischen Auslieferungsübereinkommen *) vorgesehenen Umfang bewilligt.\nDie Vereinbarung ist\nam 9. September 1985\nin Kraft getreten. Die Königlich Dänische Botschaft hat mit Verbalnote vom\n9. September 1985 das Einverständnis der dänischen Regierung mitgeteilt.\nDie einleitende deutsche Note der Vereinbarung wird nachstehend ver-\nöffentlicht.\nBonn, den 29. Januar 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\n\") Das Zweite Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen ist für die Bun-\ndesrepublik Deutschland noch nicht in Kraft getreten und daher noch nicht veröffentlicht. Kapital II des Zusatz-\nprotokolls lautet:\n„Kapitel II\nArtikel 2\nArtikel 5 des Ubereinkommens wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:\nFiskalische strafbare Handlungen\n(1) In Abgaben-, S_teuer-, Zoll- und Devisenstrafsachen wird die Auslieferung zwischen den Vertragsparteien\nnach Maßgabe des Ubereinkommens wegen Handlungen bewilligt, die nach dem Recht der ersuchten Vertrags-\npartei einer strafbaren Handlung derselben Art entsprechen.\n(2) Die Auslieferung darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden. daß das Recht der ersuchten Vertrags-\npartei nicht dieselbe Art von Abgaben oder Steuern oder keine Abgaben-, Steuer-, Zoll- oder Devisenbestim-\nmungen derselben Art wie das Recht der ersuchenden Vertragspartei vorsieht!\""]}