{"id":"bgbl2-1986-8-6","kind":"bgbl2","year":1986,"number":8,"date":"1986-02-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/8#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-8-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_8.pdf#page=9","order":6,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten","law_date":"1986-01-28T00:00:00Z","page":469,"pdf_page":9,"num_pages":1,"content":["Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1986                                          469\nArtikel XV                                 2. Die vorliegende Einzelabmachung hat eine Geltungsdauer\nvon vier Jahren und wird nach Abschluß derselben automa-\nBeide Vertragsparteien werden die zuständigen Behörden\ntisch für eine gleiche Zeitspanne verlängert, falls sie nicht\nihres Landes darum ersuchen:\nvon einer der beiden Vertragsparteien schriftlich - auf\na) ein offizielles Visum auszustellen, das für die Dauer des           diplomatischem Wege - mit einer Frist von mindestens\nDienstaufenthaltes im Gastlande den entsandten Fach-               sechs Monaten aufgekündigt wird.\nkräften und ihren Familienangehörigen eingeräumt wird;\n3. Die vorliegende Einzelabmachung kann - auf diplomati-\nb) die Überweisung derjenigen Vergütung ins Gastland zu                schem Wege - auf Anregung jeder der beiden Vertrags-\ngenehmigen, auf die die Fachkräfte nach ihrem Arbeits-             parteien und in Übereinstimmung zwischen beiden Seiten\nvertrag Anspruch haben.                                            modifiziert werden. Die Änderung tritt mit dem Datum der\nAntwortnote auf den Änderungsvorschlag in Kraft.\nArtikel XVI                                4. Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern\n1. Die vorliegende Einzelabmachung tritt nach Genehmigung             nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndurch die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und             gegenüber der Föderativen Republik Brasilien innerhalb\ndie Regierung der Föderativen Republik Brasilien durch             von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens\ndiplomatischen Notenwechsel in Kraft.                              eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nGeschehen in Brasilia am 12. September 1985, in zwei\nUrschriften, je in deutscher und portugiesischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nBundesministerium für Forschung und Technologie (BMFT)\nHans-Hilger Haunschild\nMinisterium für Industrie und Handel (MIC)\nUchoa Alves de Lima\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nüber Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen\nund den Wachdienst von Seeleuten\nVom 28. Januar 1986\nDas Internationale Übereinkommen vom 7. Juli 1978\nüber Normen für die Ausbildung, die Erteilung von\nBefähigungszeugnissen und den Wachdienst von See-\nleuten (BGBI. 198211 S. 297) ist nach seinem Artikel XIV\nAbs. 4 für\nHonduras                          am 24. Dezember 1985\nTuvalu                            am 22. November 1985\nUngarn                            am       15. Januar 1986\nin Kraft getreten; es wird ferner für\nBenin                             am       1. Februar 1986\nPortugal                          am       30. Januar 1986\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 23. Oktober 1985 (BGBI. II\ns. 1182).\nBonn, den 28. Januar 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}