{"id":"bgbl2-1986-8-5","kind":"bgbl2","year":1986,"number":8,"date":"1986-02-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/8#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-8-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_8.pdf#page=6","order":5,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins","law_date":"1986-01-27T00:00:00Z","page":466,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["466                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins\nVom 27. Januar 1986\nDie nachstehend bezeichneten Verträge des Weltpostvereins vom 26. Oktober\n1979 (BGBI. 1981 II S. 674)\n1. die Allgemeine Verfahrensordnung des Weltpostvereins nebst Anhang.\n2. der Weltpostvertrag\n3. das Postpaketabkommen\n4. das Postanweisungs- und Postreisescheckabkommen\n5. das Postscheckabkommen\n6. das Postnachnahmeabkommen\n7. das Postauftragsabkommen\n8. das Postsparkassenabkommen\n9. das Postzeitungsabkommen\nsind in Kraft getreten für\nNeuseeland                                am   4. Oktober 1985 Nr. 1 bis 3\nSaudi-Arabien                             am   14. August 1985 Nr. 1 bis 3\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n18. September 1985 (BGBI. II S. 1126)\nBonn, den 27. Januar 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nder deutsch-brasilianischen Einzelabmachung\nüber das Projekt Zusammenarbeit bei technologischen Innovationen\nfür kleine und mittlere Industrieunternehmen\nVom 28. Januar 1986\nIn Brasilia ist am 12. September 1985 eine Einzelabmachung zwischen dem\nBundesministerium für Forschung und Technologie der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Ministerium für Industrie und Handel der Föderativen\nRepublik Brasilien über das Projekt Zusammenarbeit bei technologischen\nInnovationen für kleine und mittlere Industrieunternehmen unterzeichnet wor-\nden. Die Einzelabmachung ist nach ihrem Artikel XVI Abs. 1\nam 18. Dezember 1985\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 28. Januar 1986\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nIn Vertretung\nHaunschild","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1986                                       467\nEinzelabmachung\nzwischen dem Bundesministerium für Forschung und Technologie\nund dem Ministerium für Industrie und Handel\nüber das Projekt\nZusammenarbeit bei technologischen Innovationen\nfür kleine und mittlere Industrieunternehmen\nArtikel 1                                                         Artikel 111\nDas Bundesministerium                          MIC benennt als verantwortliche Institution für die Durch-\nfür Forschung und Technologie (BMFT)                  führung der vorliegenden Einzelabmachung das Technologie-\ninstitut des Staates Ceara, Fundacäo Nucleo de Tecnologia\nund                                lndustrial (NUTEC); das BMFT benennt hierfür die Deutsche\ndas Ministerium für Industrie und Handel (MIC)            Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ), ins-\nbesondere ihren Fachbereich GATE (German Appropriate\nschließen diesen Vertrag als Einzelabmachung gemäß Arti-          Technology Exchange).\nkel 1 Absatz 3 des Rahmenabkommens zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der                                    Artikel IV\nFöderativen Republik Brasilien über Zusammenarbeit in der\nwissenschaftlichen Forschung und der technologischen Ent-         1. Zur Verfolgung der in Artikel II genannten Ziele wird, ko-\nwicklung, unterzeichnet am 9. Juni 1969 in Bonn, und kommen          ordiniert von MIC und BMFT, innerhalb des NUTEC ein\nwie folgt überein:                                                   Beratungsteam bestehend aus vier Fachkräften gebildet,\nvon denen zwei von der GTZ und zwei von NUTEC gestellt\nwerden.\nGegenstand der deutsch-brasilianischen Zusammenarbeit          2. Dieses Beratungsteam soll interdisziplinär in folgenden\nim Bereich der Forschung und Technologie im Rahmen der vor-          Bereichen tätig werden:\nliegenden Einzelabmachung ist die gemeinsame Durchführung\ndes Projekts „Zusammenarbeit bei technologischen Inno-               - Ingenieurwissenschaften, speziell Metall- und Maschi-\nvationen für kleine und mittlere Industrieunternehmen\", nach-            nenbau\nfolgend „Projekt\" genannt.                                           - Nahrungsmitteltechnologie\nArtikel II                              - Wirtschaftsingenieurwesen,       speziell  Produktionspro-\nzesse, Arbeitsabläufe\n1. Die Zielsetzung des Projekts besteht in der Anwendung\neines Systems der Förderung von kleinen und mittleren           - Betrieblich-organisatorische und finanzielle Fragen der\nUnternehmen des agroindustriellen und des metallver-                Unternehmensführung.\narbeitenden Sektors durch Beratungsleistungen zur Ein-       3. Zur Übernahme zusätzlicher Spezialaufgaben in diesen\nführung technologischer Innovationen, das auch die              Bereichen kann die GTZ weitere Fachkräfte für Kurzzeit-\nbetriebswirtschaftliche Beratung einschließt.                   und Mittelfristeinsätze entsenden.\n2. Für das Projekt werden folgende Ziele gesetzt:\n4. Das Beratungsteam wird folgende Tätigkeiten durchführen:\na) Einführung neuer Strategien und Mechanismen der\ntechnischen Innovation durch Technologietransfer,           a) Direkte Unternehmensberatung in technisch/techno-\nTechnologieanpassung und Technologieverbreitung;                 logischen produktionsbezogenen Belangen, wobei\ndie aktive Beteiligung anderer nationaler Institutionen.\nb) Durchführung direkter Betriebsberatung in den Berei-              insbesondere des brasilianischen Zentrums zur Unter-\nchen Fertigungstechnologien, Material- und Qualitäts-            stützung kleiner und mittlerer Unternehmen (Centro\nkontrollen sowie Einführung neuer Produkte;                      Brasileiro de Apoio a Pequena e Media Empresa -\nc) Stärkung der Verbindung zwischen Forschungs- und                  CEBRAE/CEAG) und ähnlichen Institutionen auch\nEntwicklungseinrichtungen und kleinen und mittleren               im Bereich der betrieblich-organisatorischen und finan-\nBetrieben mit dem Ziel der Anwendung von Forschungs-              ziellen Beratung und der Ausbildung angestrebt wird;\nergebnissen, die auf die Bedarfssituation dieser             b) Mithilfe bei der Durchführung von Marktuntersuchungen\nBetriebe abgestellt sind;                                         und bei der Beschaffung technologischer Informatio-\nd) Verstärkung der Kooperationsmöglichkeiten mit Tech-               nen;\nnologieinstituten anderer brasilianischer Bundesstaa-       c) Festlegung der Subsektoren, der in Artikel IV Absatz 2\nten, die Interesse am Projekt haben, im Hinblick auf die         genannten Bereiche, die technologischer Innovationen\nÜbertragung von Forschungs- und anderen Arbeits-                 bedürfen, und Mitwirkung bei der Ausarbeitung von\nergebnissen.                                                     Arbeitsprogrammen für die Entwicklung von geeigneten\nTechnologien;\n3. Das Projekt wird in Fortaleza, der Hauptstadt des Bundes-\nstaates Ceara, angesiedelt; die mit dem Projektverbunde-        d) Mitwirkung bei Forschungs- und Entwicklungsvorhaben\nnen Aktivitäten sollen sich auf die wichtigsten Industrie-           des NUTEC, wobei eine Zusammenarbeit mit anderen\nstandorte des Staates Ceara konzentrieren.                           For~chungseinrichtungen in Brasilien angestrebt wird;","468                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\ne) Förderung und Nutzung der Zusammenarbeit mit deut-                                     Artikel X\nschen und internationalen Forschungs- und Entwick-\nMIC/NUTEC wird für das Projekt folgende Leistungen erbrin-\nlungszentren;                                           gen:\nf)    Mitwirkung bei der Anpassung von Technologien und\na) Stellung von zwei brasilianischen Fachkräften für das\nFertigungsverfahren an lokale Bedingungen unter\nBeratungsteam für die Laufzeit des Projekts;\nBerücksichtigung technischer, ökonomischer und\nsoziologischer Gegebenheiten.                           b) Abstellung weiteren technischen Personals entsprechend\nden Projektnotwendigkeiten;\nArtikel V                            c) Stellung der für die Durchführung der projektbezogenen\nInnerhalb GTZ/GATE wird ein projektverantwortliches Team           Tätigkeit notwendigen technischen, administrativen und\ngebildet. Dieses Team übernimmt außer den Aufgaben der                logistischen Infrastruktur; Einzelheiten sind zwischen\nProjektsteuerung auf deutscher Seite und des Experten-                NUTEC und GTZ/GATE geregelt;\neinsatzes auch die Abwicklung aller weiteren deutschen Lei-       d) Übernahme der Kosten für Dienstreisen des Beratungs-\nstungskomponenten, wie die Beschaffung von Informations-              teams in Brasilien;\nunterlagen, Technologienachweisen etc., ebenso die Ein-\ne) Unterstützung der Unterbringung für c:üe entsandten Fach-\nbeziehung anderer deutscher Institutionen und Fachabtei-\nkräfte in Höhe des entsprechenden Wertes von 20 ORTN\nlungen der GTZ.                                                       monatlich.\nArtikel VI\nArtikel XI\n1. MIC, NUTEC sowie BMFT und GTZ/GATE werden minde-\nstens einmal jährlich zusammentreffen, um die Projekt-           Falls bei der Durchführung des Projekts von einem Mitglied\ndurchführung zu bewerten und das Arbeitsprogramm anzu-        des Beratungsteams eine Erfindung gemacht wird, wird die\nVertragspartei, der dieses Mitglied angehört, der anderen Ver-\npassen.\ntragspartei auf Wunsch die Nutzung der Erfindung ermöglichen\n2. Regelmäßig - grundsätzlich einmal im Jahr - sollen Semi-       und mit ihr darüber eine Vereinbarung treffen, die die Rechte\nnare zum Erfahrungsaustausch zwischen Projektbeteilig-        an der Erfindung und die Beiträge der Parteien dazu gebüh-\nten und Vertretern ähnlicher Projekte der GTZ stattfinden.   ,rend berücksichtigt. Eine Lizenzgebühr soll für die Nutzung\n3. NUTEC und GTZ/GATE und das Beratungsteam werden                nicht erhoben werden, es sei denn, die Nutzung erfolgt für\nMIC und dem BMFT bzw. den von ihnen Beauftragten die          kommerzielle Zwecke oder die Partei, die das Nutzungsrecht\nnotwendigen Informationen für die projektbegleitende Eva-     einräumt, hat ihrerseits dafür eine Gebühr oder Entschädigung\n1uierung zur Verfügung stellen.                               zu zahlen.\nArtikel XII\nArtikel VII\n1. MIC und NUTEC sowie BMFT und GTZ/GATE haften einan-\nDas Beratungsteam wird die Einzelheiten der Projektdurch-          der nicht für Schäden, die von den Fachkräften beider Län-\nführung in einem den Vierjahreszeitraum umfassenden Opera-            der, die im Rahmen der vorliegenden Einzelabmachung\ntionsplan sowie in den entsprechenden jährlichen Arbeitspro-          entsandt sind, verursacht werden.\ngrammen festlegen und MIC sowie BMFT zur Entscheidung\nvorlegen.                                                         2. Die Fachkräfte, die im Rahmen der vorliegenden Einzel-\nabmachung entsandt wurden, sind für Schäden gegenüber\nArtikel VIII                              der empfangenden Vertragsseite nur insoweit verantwort-\nDas Projekt hat eine Laufzeit von 4 Jahren, beginnend mit          lich, als sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht\nder Ankunft des ersten von deutscher Seite entsandten Lang-           werden.\nzeitexperten.                                                     3. Für Schäden, die von Fachkräften Dritten gegenüber ver-\nursacht werden, finden die Gesetze und lokalen Vorschrif-\nArtikel IX                                ten Anwendung.\nGTZ/GATE wird für das Projekt folgende Leistungen erbrin-\ngen:                                                                                         Artikel XIII\na) Entsendung von zwei Langzeitfachkräften für die Beratung          NUTEC übernimmt die Abwicklung der Zollverfahren der für\nim Bereich technologischer Innovation sowie von Fachkräf-     die Projektdurchführung notwendigen Ausstattungsgüter, die\nten für Kurzzeit- und mittelfristigen Einsatz bei der Bewäl-   die deutsche Seite liefert, sowie für die persönlichen Güter der\ntigung spezifischer Aufgaben im Gesamtumfang von bis zu        deutschen Fachkräfte, entsprechend der Regelungen, die in\n144 Mann/Monaten;                                             Artikel 9 des Rahmenabkommens über Zusammenarbeit in der\nb) Übernahme der Reisekosten für Auslandsreisen des Pro-           wissenschaftlichen Forschung und der technologischen Ent-\njektteams;                                                    wicklung vorgesehen sind. Gebühren, die bei der Entzollung\nanfallen und nicht der Befreiung unterliegen, werden vom\nc) Übernahme der in Artikel V beschriebenen Leistungen             NUTEC getragen. Zur Erlangung der besonderen Zollbehand-\nsowie Ausrichtungen der projektbegleitenden Seminare;         lung wird MIC/NUTEC beim brasilianischen Außenministerium\nd) Lieferung von Meßgeräten und Laborausstattungen, die für        dessen Amtshilfe gegenüber den Zolldienststellen beantra-\ndie erfolgreiche Durchführung des Projekts wesentlich         gen.\nsind. Diese Ausstattungsgüter, die dem NUTEC als Schen-\nkung zufließen. bleiben während der Durchführungszeit                                   Artikel XIV\ndes Projekts zur Verfügung des Arbeitsteams. Die Auf-\nMIC/NUTEC und GTZ/GATE werden jährlich der Deutsch-\nlistung der Ausstattungsgüter sowie der Versandtermin\nBrasilianischen Gemischten Kommission, die aufgrund Artikel\nsollen der brasilianischen Seite 30 Tage zuvor mitgeteilt\n4 des Rahmenabkommens über die Zusammenarbeit in der\nwerden;                                                      wissenschaftlichen Forschung und der technologischen Ent-\ne) Übernahme der Aufenthaltskosten für die Fortbildung der        wicklung gebildet wurde, die im Rahmen der vorliegenden Ein-\nbeiden brasilianischen Fachkräfte des Beratungsteams         zelabmachung vorgesehenen Arbeitsprogramme der Zusam-\nsowie weiterer Fachkräfte des NUTEC, in einem Gesamt-        menarbeit ebenso wie die Berichte über die Entwicklung der\numfang von bis zu 24 Aufenthaltsmonaten.                     Zusammenarbeit im vorangegangenen Jahr vorlegen."]}