{"id":"bgbl2-1986-8-4","kind":"bgbl2","year":1986,"number":8,"date":"1986-02-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/8#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-8-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_8.pdf#page=5","order":4,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Hydrographische Organisation","law_date":"1986-01-27T00:00:00Z","page":465,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1986                       465\nBekanntmachul\"!9\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die Internationale Hydrographische Organisation\nVom 27. Januar 1986\n1.\nDas Übereinkommen vom 3. Mai 1967 über die Internationale Hydrographi-\nsche Organisation (BGBI. 1969 II S. 417) ist nach seinem Artikel XX für die\nDeutsche Demokratische Republik                              am 19. August 1985\nin Kraft getreten.\nDie Deutsche Demokratische Republik hat bei Hinterlegung ihrer Beitritts-\nurkunde\na) nachstehenden Vorbehalt gemacht\n„Die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik betrachtet sich nicht an\ndie Bestimmungen des Artikels XVII der Konvention über die Internationale Hydro-\ngraphische Organisation gebunden, die die Überweisung von Streitfällen bezüglich\nder Auslegung oder Anwendung der Konvention an den Internationalen Gerichtshof\nauf Ersuchen einer der am Streitfall beteiligten Parteien vorsehen, und vertritt hin-\nsichtlich der Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs die Auffassung, daß in\njedem einzelnen Fall die Zustimmung aller am Streitfall beteiligten Parteien für die\nÜberweisung eines bestimmten Streitfalles an den Internationalen Gerichtshof\nerforderlich ist.\"\nb) folgende Erklärung abgegeben ·\n.. Der Rechtsstandpunkt der Deutschen Demokratischen Republik zum Internatio-\nnalen Währungsfonds und den von ihm geschaffenen Sonderziehungsrechten wird\ndurch die Festlegung der Artikel 2 und 4 der Finanzbestimmungen der Internatio-\nnalen Hydrographischen Organisation nicht berührt.\nDie Deutsche Demokratische Republik wird die Sonderziehungsrechte lediglich als\ntechnische Rechengröße anwenden.\"\nII.\nDas Übereinkommen ist nach seinem Artikel XX weiterhin für\nSuriname                                                 am 21. November 1985\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n30. September 1983 (BGBI. II S. 655).\nBonn, den 27. Januar 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nDr. Ruhfus\nDer Bundesminister\nfür innerdeutsche Beziehungen\nIn Vertretung\nRehlinger"]}