{"id":"bgbl2-1986-8-16","kind":"bgbl2","year":1986,"number":8,"date":"1986-02-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/8#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-8-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_8.pdf#page=15","order":16,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Türkei über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1986-02-07T00:00:00Z","page":475,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1986                                      475\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Türkei\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 7. Februar 1986\nIn Bonn ist am 13. November 1985 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Türkei über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 13. November 1985\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. Februar 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Türkei\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                sehe Mark) zur Finanzierung von Vorhaben aufzunehmen,\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt\nund                                  worden ist.\ndie Regierung der Republik Türkei -                     (2) Der Betrag nach Absatz 1 ist wie folgt zu verwenden:\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          a) Darlehen bis zu DM 60 000 000,- (in Worten: sechzig Mil-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                lionen Deutsche Mark) zur Finanzierung der Entschwefe-\nTürkei,                                                                 lungsanlage bei dem Kraftwerk Cayirhan;\nb) Darlehen bis zu DM 34 000 000,- (in Worten: vierunddreißig\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                 Millionen Deutsche Mark) zur Finanzierung von Rohren und\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-           Rohrleitungsmaterial für die Wasserversorgung Ankara;\ngen und zu vertiefen,\nc) Darlehen bis zu DM 22 500 000,- (in Worten: zweiund-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-            zwanzig Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) zur\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                  Mitfinanzierung der elektromechanischen Anlagen des\nWasserkraftwerks Batman;\nin der Absicht. zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    d) Darlehen bis zu DM 13 500 000,- (in Worten: dreizehn Mil-\nin der Republik Türkei beizutragen -                                     lionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) zur Finanzie-\nrung der Lieferung von Baumaschinen für DSI (Devlet Su\nsind wie folgt übereingekommen:                                     l~leri).\n(3) Die in Absatz 2 Buchstaben a bis d bezeichneten Vor-\nArtikel 1                               haben können im Einvernehmen zwischen der Regierung der\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-           Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nlicht es der Regierung der Republik Türkei, zur Verwirklichung       Türkei durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nder Ziele ihres Entwicklungsplanes im Rahmen des Türkei-\nKonsortiums der Organisation für wirtschaftliche Zusammen-\nArtikel 2\narbeit und Entwicklung (OECD) im Wege bilateraler Finanzhilfe\nfür das Jahr 1985 bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau.              Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nFrankfurt am Main, Darlehen bis zur Höhe von insgesamt DM            Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\n130 000 000,- (in Worten: einhundertdreißig Millionen Deut-          sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-","476                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nHerauageber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVer1agsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze. Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhä'lgende Bekanntmachungen.\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\n, Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM Einzelstücke\nje angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter. die vor dem 1-. Juli 1983 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\ngirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung\nPreis dieser Ausgabe: 2.45 DM (1,65 DM zuzüglich 0.80-0M Versand-\nkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3.25 DM.                                  Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte                               Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nSteuersatz beträgt 7%.\nsehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Republik                                                       Artikel 5\nTürkei zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepu-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nblik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nrung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nArtikel 3                                      lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nwerden.\nDie Regierung der Republik Türkei stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-                                                        Artikel 6\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und                            Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Repu-                     des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land\nblik Türkei erhoben werden.                                                       Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland gegenüber der Regierung der Republik Türkei\nArtikel 4                                      innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nmens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nDie Regierung der Republik Türkei überläßt bei den sich aus\nder Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-\nnen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den Passagie-                                                     Artikel 7\nren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen.                          Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der Unter-\ntrifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-                     zeichnung in Kraft. sobald die Regierung der Republik Türkei\ngung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel-                           der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat.\ntungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-                          daß die für das Inkrafttreten c:1es Abkommens erforderlichen\nren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser                   innerstaatlichen Voraussetzungen auf seiten der Republik\nVerkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.                                 Türkei erfüllt sind.\nGeschehen zu Bonn am 13. November 1985 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, türkischer und englischer Sprache.\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher\nAuslegung des deutschen und des türkischen Wortlauts ist der\nenglische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJ. Ruhfus\nA. Zahn\nFür die Regierung der RepubliR Türkei\nYener Dincmen"]}