{"id":"bgbl2-1986-8-15","kind":"bgbl2","year":1986,"number":8,"date":"1986-02-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/8#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-8-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_8.pdf#page=6","order":15,"title":"Bekanntmachung der deutsch-brasilianischen Einzelabmachung über das Projekt Zusammenarbeit bei technologischen Innovationen für kleine und mittlere Industrieunternehmen","law_date":"1986-01-28T00:00:00Z","page":466,"pdf_page":6,"num_pages":9,"content":["466                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins\nVom 27. Januar 1986\nDie nachstehend bezeichneten Verträge des Weltpostvereins vom 26. Oktober\n1979 (BGBI. 1981 II S. 674)\n1. die Allgemeine Verfahrensordnung des Weltpostvereins nebst Anhang.\n2. der Weltpostvertrag\n3. das Postpaketabkommen\n4. das Postanweisungs- und Postreisescheckabkommen\n5. das Postscheckabkommen\n6. das Postnachnahmeabkommen\n7. das Postauftragsabkommen\n8. das Postsparkassenabkommen\n9. das Postzeitungsabkommen\nsind in Kraft getreten für\nNeuseeland                                am   4. Oktober 1985 Nr. 1 bis 3\nSaudi-Arabien                             am   14. August 1985 Nr. 1 bis 3\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n18. September 1985 (BGBI. II S. 1126)\nBonn, den 27. Januar 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nder deutsch-brasilianischen Einzelabmachung\nüber das Projekt Zusammenarbeit bei technologischen Innovationen\nfür kleine und mittlere Industrieunternehmen\nVom 28. Januar 1986\nIn Brasilia ist am 12. September 1985 eine Einzelabmachung zwischen dem\nBundesministerium für Forschung und Technologie der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Ministerium für Industrie und Handel der Föderativen\nRepublik Brasilien über das Projekt Zusammenarbeit bei technologischen\nInnovationen für kleine und mittlere Industrieunternehmen unterzeichnet wor-\nden. Die Einzelabmachung ist nach ihrem Artikel XVI Abs. 1\nam 18. Dezember 1985\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 28. Januar 1986\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nIn Vertretung\nHaunschild","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1986                                       467\nEinzelabmachung\nzwischen dem Bundesministerium für Forschung und Technologie\nund dem Ministerium für Industrie und Handel\nüber das Projekt\nZusammenarbeit bei technologischen Innovationen\nfür kleine und mittlere Industrieunternehmen\nArtikel 1                                                         Artikel 111\nDas Bundesministerium                          MIC benennt als verantwortliche Institution für die Durch-\nfür Forschung und Technologie (BMFT)                  führung der vorliegenden Einzelabmachung das Technologie-\ninstitut des Staates Ceara, Fundacäo Nucleo de Tecnologia\nund                                lndustrial (NUTEC); das BMFT benennt hierfür die Deutsche\ndas Ministerium für Industrie und Handel (MIC)            Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ), ins-\nbesondere ihren Fachbereich GATE (German Appropriate\nschließen diesen Vertrag als Einzelabmachung gemäß Arti-          Technology Exchange).\nkel 1 Absatz 3 des Rahmenabkommens zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der                                    Artikel IV\nFöderativen Republik Brasilien über Zusammenarbeit in der\nwissenschaftlichen Forschung und der technologischen Ent-         1. Zur Verfolgung der in Artikel II genannten Ziele wird, ko-\nwicklung, unterzeichnet am 9. Juni 1969 in Bonn, und kommen          ordiniert von MIC und BMFT, innerhalb des NUTEC ein\nwie folgt überein:                                                   Beratungsteam bestehend aus vier Fachkräften gebildet,\nvon denen zwei von der GTZ und zwei von NUTEC gestellt\nwerden.\nGegenstand der deutsch-brasilianischen Zusammenarbeit          2. Dieses Beratungsteam soll interdisziplinär in folgenden\nim Bereich der Forschung und Technologie im Rahmen der vor-          Bereichen tätig werden:\nliegenden Einzelabmachung ist die gemeinsame Durchführung\ndes Projekts „Zusammenarbeit bei technologischen Inno-               - Ingenieurwissenschaften, speziell Metall- und Maschi-\nvationen für kleine und mittlere Industrieunternehmen\", nach-            nenbau\nfolgend „Projekt\" genannt.                                           - Nahrungsmitteltechnologie\nArtikel II                              - Wirtschaftsingenieurwesen,       speziell  Produktionspro-\nzesse, Arbeitsabläufe\n1. Die Zielsetzung des Projekts besteht in der Anwendung\neines Systems der Förderung von kleinen und mittleren           - Betrieblich-organisatorische und finanzielle Fragen der\nUnternehmen des agroindustriellen und des metallver-                Unternehmensführung.\narbeitenden Sektors durch Beratungsleistungen zur Ein-       3. Zur Übernahme zusätzlicher Spezialaufgaben in diesen\nführung technologischer Innovationen, das auch die              Bereichen kann die GTZ weitere Fachkräfte für Kurzzeit-\nbetriebswirtschaftliche Beratung einschließt.                   und Mittelfristeinsätze entsenden.\n2. Für das Projekt werden folgende Ziele gesetzt:\n4. Das Beratungsteam wird folgende Tätigkeiten durchführen:\na) Einführung neuer Strategien und Mechanismen der\ntechnischen Innovation durch Technologietransfer,           a) Direkte Unternehmensberatung in technisch/techno-\nTechnologieanpassung und Technologieverbreitung;                 logischen produktionsbezogenen Belangen, wobei\ndie aktive Beteiligung anderer nationaler Institutionen.\nb) Durchführung direkter Betriebsberatung in den Berei-              insbesondere des brasilianischen Zentrums zur Unter-\nchen Fertigungstechnologien, Material- und Qualitäts-            stützung kleiner und mittlerer Unternehmen (Centro\nkontrollen sowie Einführung neuer Produkte;                      Brasileiro de Apoio a Pequena e Media Empresa -\nc) Stärkung der Verbindung zwischen Forschungs- und                  CEBRAE/CEAG) und ähnlichen Institutionen auch\nEntwicklungseinrichtungen und kleinen und mittleren               im Bereich der betrieblich-organisatorischen und finan-\nBetrieben mit dem Ziel der Anwendung von Forschungs-              ziellen Beratung und der Ausbildung angestrebt wird;\nergebnissen, die auf die Bedarfssituation dieser             b) Mithilfe bei der Durchführung von Marktuntersuchungen\nBetriebe abgestellt sind;                                         und bei der Beschaffung technologischer Informatio-\nd) Verstärkung der Kooperationsmöglichkeiten mit Tech-               nen;\nnologieinstituten anderer brasilianischer Bundesstaa-       c) Festlegung der Subsektoren, der in Artikel IV Absatz 2\nten, die Interesse am Projekt haben, im Hinblick auf die         genannten Bereiche, die technologischer Innovationen\nÜbertragung von Forschungs- und anderen Arbeits-                 bedürfen, und Mitwirkung bei der Ausarbeitung von\nergebnissen.                                                     Arbeitsprogrammen für die Entwicklung von geeigneten\nTechnologien;\n3. Das Projekt wird in Fortaleza, der Hauptstadt des Bundes-\nstaates Ceara, angesiedelt; die mit dem Projektverbunde-        d) Mitwirkung bei Forschungs- und Entwicklungsvorhaben\nnen Aktivitäten sollen sich auf die wichtigsten Industrie-           des NUTEC, wobei eine Zusammenarbeit mit anderen\nstandorte des Staates Ceara konzentrieren.                           For~chungseinrichtungen in Brasilien angestrebt wird;","468                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\ne) Förderung und Nutzung der Zusammenarbeit mit deut-                                     Artikel X\nschen und internationalen Forschungs- und Entwick-\nMIC/NUTEC wird für das Projekt folgende Leistungen erbrin-\nlungszentren;                                           gen:\nf)    Mitwirkung bei der Anpassung von Technologien und\na) Stellung von zwei brasilianischen Fachkräften für das\nFertigungsverfahren an lokale Bedingungen unter\nBeratungsteam für die Laufzeit des Projekts;\nBerücksichtigung technischer, ökonomischer und\nsoziologischer Gegebenheiten.                           b) Abstellung weiteren technischen Personals entsprechend\nden Projektnotwendigkeiten;\nArtikel V                            c) Stellung der für die Durchführung der projektbezogenen\nInnerhalb GTZ/GATE wird ein projektverantwortliches Team           Tätigkeit notwendigen technischen, administrativen und\ngebildet. Dieses Team übernimmt außer den Aufgaben der                logistischen Infrastruktur; Einzelheiten sind zwischen\nProjektsteuerung auf deutscher Seite und des Experten-                NUTEC und GTZ/GATE geregelt;\neinsatzes auch die Abwicklung aller weiteren deutschen Lei-       d) Übernahme der Kosten für Dienstreisen des Beratungs-\nstungskomponenten, wie die Beschaffung von Informations-              teams in Brasilien;\nunterlagen, Technologienachweisen etc., ebenso die Ein-\ne) Unterstützung der Unterbringung für c:üe entsandten Fach-\nbeziehung anderer deutscher Institutionen und Fachabtei-\nkräfte in Höhe des entsprechenden Wertes von 20 ORTN\nlungen der GTZ.                                                       monatlich.\nArtikel VI\nArtikel XI\n1. MIC, NUTEC sowie BMFT und GTZ/GATE werden minde-\nstens einmal jährlich zusammentreffen, um die Projekt-           Falls bei der Durchführung des Projekts von einem Mitglied\ndurchführung zu bewerten und das Arbeitsprogramm anzu-        des Beratungsteams eine Erfindung gemacht wird, wird die\nVertragspartei, der dieses Mitglied angehört, der anderen Ver-\npassen.\ntragspartei auf Wunsch die Nutzung der Erfindung ermöglichen\n2. Regelmäßig - grundsätzlich einmal im Jahr - sollen Semi-       und mit ihr darüber eine Vereinbarung treffen, die die Rechte\nnare zum Erfahrungsaustausch zwischen Projektbeteilig-        an der Erfindung und die Beiträge der Parteien dazu gebüh-\nten und Vertretern ähnlicher Projekte der GTZ stattfinden.   ,rend berücksichtigt. Eine Lizenzgebühr soll für die Nutzung\n3. NUTEC und GTZ/GATE und das Beratungsteam werden                nicht erhoben werden, es sei denn, die Nutzung erfolgt für\nMIC und dem BMFT bzw. den von ihnen Beauftragten die          kommerzielle Zwecke oder die Partei, die das Nutzungsrecht\nnotwendigen Informationen für die projektbegleitende Eva-     einräumt, hat ihrerseits dafür eine Gebühr oder Entschädigung\n1uierung zur Verfügung stellen.                               zu zahlen.\nArtikel XII\nArtikel VII\n1. MIC und NUTEC sowie BMFT und GTZ/GATE haften einan-\nDas Beratungsteam wird die Einzelheiten der Projektdurch-          der nicht für Schäden, die von den Fachkräften beider Län-\nführung in einem den Vierjahreszeitraum umfassenden Opera-            der, die im Rahmen der vorliegenden Einzelabmachung\ntionsplan sowie in den entsprechenden jährlichen Arbeitspro-          entsandt sind, verursacht werden.\ngrammen festlegen und MIC sowie BMFT zur Entscheidung\nvorlegen.                                                         2. Die Fachkräfte, die im Rahmen der vorliegenden Einzel-\nabmachung entsandt wurden, sind für Schäden gegenüber\nArtikel VIII                              der empfangenden Vertragsseite nur insoweit verantwort-\nDas Projekt hat eine Laufzeit von 4 Jahren, beginnend mit          lich, als sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht\nder Ankunft des ersten von deutscher Seite entsandten Lang-           werden.\nzeitexperten.                                                     3. Für Schäden, die von Fachkräften Dritten gegenüber ver-\nursacht werden, finden die Gesetze und lokalen Vorschrif-\nArtikel IX                                ten Anwendung.\nGTZ/GATE wird für das Projekt folgende Leistungen erbrin-\ngen:                                                                                         Artikel XIII\na) Entsendung von zwei Langzeitfachkräften für die Beratung          NUTEC übernimmt die Abwicklung der Zollverfahren der für\nim Bereich technologischer Innovation sowie von Fachkräf-     die Projektdurchführung notwendigen Ausstattungsgüter, die\nten für Kurzzeit- und mittelfristigen Einsatz bei der Bewäl-   die deutsche Seite liefert, sowie für die persönlichen Güter der\ntigung spezifischer Aufgaben im Gesamtumfang von bis zu        deutschen Fachkräfte, entsprechend der Regelungen, die in\n144 Mann/Monaten;                                             Artikel 9 des Rahmenabkommens über Zusammenarbeit in der\nb) Übernahme der Reisekosten für Auslandsreisen des Pro-           wissenschaftlichen Forschung und der technologischen Ent-\njektteams;                                                    wicklung vorgesehen sind. Gebühren, die bei der Entzollung\nanfallen und nicht der Befreiung unterliegen, werden vom\nc) Übernahme der in Artikel V beschriebenen Leistungen             NUTEC getragen. Zur Erlangung der besonderen Zollbehand-\nsowie Ausrichtungen der projektbegleitenden Seminare;         lung wird MIC/NUTEC beim brasilianischen Außenministerium\nd) Lieferung von Meßgeräten und Laborausstattungen, die für        dessen Amtshilfe gegenüber den Zolldienststellen beantra-\ndie erfolgreiche Durchführung des Projekts wesentlich         gen.\nsind. Diese Ausstattungsgüter, die dem NUTEC als Schen-\nkung zufließen. bleiben während der Durchführungszeit                                   Artikel XIV\ndes Projekts zur Verfügung des Arbeitsteams. Die Auf-\nMIC/NUTEC und GTZ/GATE werden jährlich der Deutsch-\nlistung der Ausstattungsgüter sowie der Versandtermin\nBrasilianischen Gemischten Kommission, die aufgrund Artikel\nsollen der brasilianischen Seite 30 Tage zuvor mitgeteilt\n4 des Rahmenabkommens über die Zusammenarbeit in der\nwerden;                                                      wissenschaftlichen Forschung und der technologischen Ent-\ne) Übernahme der Aufenthaltskosten für die Fortbildung der        wicklung gebildet wurde, die im Rahmen der vorliegenden Ein-\nbeiden brasilianischen Fachkräfte des Beratungsteams         zelabmachung vorgesehenen Arbeitsprogramme der Zusam-\nsowie weiterer Fachkräfte des NUTEC, in einem Gesamt-        menarbeit ebenso wie die Berichte über die Entwicklung der\numfang von bis zu 24 Aufenthaltsmonaten.                     Zusammenarbeit im vorangegangenen Jahr vorlegen.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1986                                          469\nArtikel XV                                 2. Die vorliegende Einzelabmachung hat eine Geltungsdauer\nvon vier Jahren und wird nach Abschluß derselben automa-\nBeide Vertragsparteien werden die zuständigen Behörden\ntisch für eine gleiche Zeitspanne verlängert, falls sie nicht\nihres Landes darum ersuchen:\nvon einer der beiden Vertragsparteien schriftlich - auf\na) ein offizielles Visum auszustellen, das für die Dauer des           diplomatischem Wege - mit einer Frist von mindestens\nDienstaufenthaltes im Gastlande den entsandten Fach-               sechs Monaten aufgekündigt wird.\nkräften und ihren Familienangehörigen eingeräumt wird;\n3. Die vorliegende Einzelabmachung kann - auf diplomati-\nb) die Überweisung derjenigen Vergütung ins Gastland zu                schem Wege - auf Anregung jeder der beiden Vertrags-\ngenehmigen, auf die die Fachkräfte nach ihrem Arbeits-             parteien und in Übereinstimmung zwischen beiden Seiten\nvertrag Anspruch haben.                                            modifiziert werden. Die Änderung tritt mit dem Datum der\nAntwortnote auf den Änderungsvorschlag in Kraft.\nArtikel XVI                                4. Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern\n1. Die vorliegende Einzelabmachung tritt nach Genehmigung             nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndurch die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und             gegenüber der Föderativen Republik Brasilien innerhalb\ndie Regierung der Föderativen Republik Brasilien durch             von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens\ndiplomatischen Notenwechsel in Kraft.                              eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nGeschehen in Brasilia am 12. September 1985, in zwei\nUrschriften, je in deutscher und portugiesischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nBundesministerium für Forschung und Technologie (BMFT)\nHans-Hilger Haunschild\nMinisterium für Industrie und Handel (MIC)\nUchoa Alves de Lima\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nüber Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen\nund den Wachdienst von Seeleuten\nVom 28. Januar 1986\nDas Internationale Übereinkommen vom 7. Juli 1978\nüber Normen für die Ausbildung, die Erteilung von\nBefähigungszeugnissen und den Wachdienst von See-\nleuten (BGBI. 198211 S. 297) ist nach seinem Artikel XIV\nAbs. 4 für\nHonduras                          am 24. Dezember 1985\nTuvalu                            am 22. November 1985\nUngarn                            am       15. Januar 1986\nin Kraft getreten; es wird ferner für\nBenin                             am       1. Februar 1986\nPortugal                          am       30. Januar 1986\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 23. Oktober 1985 (BGBI. II\ns. 1182).\nBonn, den 28. Januar 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","470        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des\nInternationalen Übereinkommens von 1974\nzum Schutz des menschlichen Lebens auf See\nVom 29. Januar 1986\nDas Internationale Übereinkommen von 197 4 zum\nSchutz des menschlichen Lebens auf See (BGBI.\n197911 S. 141; 1983IIS. 784; 1985IIS. 794) ist nach\nseinem Artikel X Buchstabe b für\nHonduras                      am 24. Dezember 1985\nKongo                         am 10. Dezember 1985\nTuvalu                        am 22.November1985\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 23. Oktober 1985 (BGBI. II\nS. 1160).\nBonn, den 29. Januar 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereic;~ des Protokolls von 1978\nzu dem Internationalen Ubereinkommen von 1974\nzum Schutz des menschlichen Lebens auf See\nVom 29. Januar 1986\nDas Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Über-\neinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen\nLebens auf See (BGBI. 1980 II S. 525) ist nach seinem\nArtikel V Abs. 2 für\nHonduras                      am 24. Dezember 1985\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 9. August 1985 (BGBI. II\ns. 1077).\nBonn, den 29. Januar 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1986                                               471\nBekanntmachung\nder deutsch-dänischen Vereinbarung\nzu Artikel 5 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens\nVom29.Januar 1986\nDurch Verbalnotenwechsel vom 3. Januar 1984/9. September 1985 ist zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des\nKönigreichs Dänemark eine Vereinbarung zu Artikel 5 des Europäischen Aus-\nlieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (BGBI. 1964 II S. 1369)\nüber die Auslieferung geschlossen worden. Danach wird die Auslieferung in\ndem in Kapitel II des Zweiten Zusatzprotokolls vom 17. März 1978 zum Euro-\npäischen Auslieferungsübereinkommen *) vorgesehenen Umfang bewilligt.\nDie Vereinbarung ist\nam 9. September 1985\nin Kraft getreten. Die Königlich Dänische Botschaft hat mit Verbalnote vom\n9. September 1985 das Einverständnis der dänischen Regierung mitgeteilt.\nDie einleitende deutsche Note der Vereinbarung wird nachstehend ver-\nöffentlicht.\nBonn, den 29. Januar 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\n\") Das Zweite Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen ist für die Bun-\ndesrepublik Deutschland noch nicht in Kraft getreten und daher noch nicht veröffentlicht. Kapital II des Zusatz-\nprotokolls lautet:\n„Kapitel II\nArtikel 2\nArtikel 5 des Ubereinkommens wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:\nFiskalische strafbare Handlungen\n(1) In Abgaben-, S_teuer-, Zoll- und Devisenstrafsachen wird die Auslieferung zwischen den Vertragsparteien\nnach Maßgabe des Ubereinkommens wegen Handlungen bewilligt, die nach dem Recht der ersuchten Vertrags-\npartei einer strafbaren Handlung derselben Art entsprechen.\n(2) Die Auslieferung darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden. daß das Recht der ersuchten Vertrags-\npartei nicht dieselbe Art von Abgaben oder Steuern oder keine Abgaben-, Steuer-, Zoll- oder Devisenbestim-\nmungen derselben Art wie das Recht der ersuchenden Vertragspartei vorsieht!\"","472                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nAuswärtiges Amt\n511-531.41/2 Dan\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft des König-            · sofern die sonstigen Voraussetzungen des Europäischen\nreichs Dänemark unter Bezugnahme auf die dortige Verbal-                Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957\nnote vom 27. Juli 1983- Nr. 27 B 2- betreffend den Abschluß             erfüllt sind.\neines deutsch-dänischen ·Zusatzabkommens zum Europäi-\n2. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern\nschen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957\nnicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nvorzuschlagen, bis zum Inkrafttreten des Zweiten Zusatzproto-\ngegenüber der Regierung des Königreichs Dänemark\nkolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom\ninnerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verein-\n13. Dezember 1957 für die Bundesrepublik Deutschland eine\nbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nVereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Königreichs Dänemark                Falls sich die Regierung des Königreichs Dänemark mit dem\ngemäß Artikel 5 des Europäischen Auslieferungsübereinkom-          Vorschlag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nmens vom 13. Dezember 1957 zu treffen, die folgenden Wort-         einverstanden erklärt, werden die Verbalnote und die das Ein-\nlaut haben soll:                                                   verständnis ausdrückende Antwortnote der dänischen Bot-\n1. Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und des          schaft eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bun-\nKönigreichs Dänemark verpflichten sich. gegenseitig ein-       desrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs\nander bis zum Inkrafttreten des Zweiten Zusatzprotokolls       Dänemark bilden, die mit dem Datum der Antwortnote in Kraft\nvom 17. März 1978 zum Europäischen Auslieferungsüber-          tritt.\neinkommen vom 13. Dezember 1957. für die Bundesrepu-              Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Botschaft des\nblik Deutschland in dem in Kapitel II dieses Zusatzproto-      Königreichs Dänemark erneut seiner ausgezeichneten Hoch-\nkolls vorgesehenen Umfang die Auslieferung zu bewilligen,      achtung zu versichern.\nBonn, den 3. Januar 1984\nL. s.\nAn die Botschaft\ndes Königreichs Dänemark\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens\nüber die internationale Anerkennung\nvon Rechten an Luftfahrzeugen\nVom 29. Januar 1986\nDas Abkommen vom 19. Juni 1948 über die inter-\nnationale Anerkennung von Rechten an Luftfahrzeugen\n(BGBI. 195911 S. 129) ist nach seinem Artikel XXI Abs. 3 .\nfür\nGrenada                          am 26. November 1985\nUruguay                          am 19. November 1985\nin Kraft getreten.\nEs wird ferner in Kraft treten für\nPortugal                         am            1'2. März 1986\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 17. Januar 1983 (aGBl.11 S. 58).\nBonn, den 29. Januar 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1986                     473\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Zusatzprotokolls vom 21. März 1983\nzu dem Protokoll zu dem Europäischen Abkommen\nzum Schutz von Fernsehsendungen\nVom 30. Januar 1986\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 11 . Dezember 1984 zu dem\nZusatzprotokoll vom 21. März 1983 zu dem Protokoll zu dem Europäischen\nAbkommen zum Schutz von Fernsehsendungen (BGBI. 1984 II S. 1014) wird\nhiermit bekanntgemacht, daß das Zusatzprotokoll nach seinem Artikel 3 für\ndie                                                                   .\nBundesrepublik Deutschland                                am 1. Januar 1985\nin Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde ist am 27. Dezember 1984 bei\ndem Generalsekretär des Europarats hinterlegt worden.\nDie Bundesrepublik Deutschland hat bei Hinterlegung der Ratifika-\ntionsurkunde die nachstehende Erklärung abgegeben:\n,,Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland weist darauf hin, daß die Ratifizie-\nrung des Zusa'tzprotokolls vom 21. März 1983 zu dem Protokoll zu dem Europäischen\nAbkommen zum Schutz von Fernsehsendungen die Rechte aus Artikel 14 des Abkom-\nmens nicht berührt.\"\nDas Zusatzprotokoll ist am 1. Januar 1985 ferner in Kraft getreten für\nBelgien                                 Spanien\nDänemark                                Türkei\nFrankreich                              Vereinigtes Königreich\nNorwegen                                Zypern.\nSchweden\nBonn, den 30. Januar 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls\nzur Änderung des Abkommens\nüber die Internationale Zivilluftfahrt\nVom 3. Februar 1986\nDas Protokoll vom 15. September 1962 zur Änderung\ndes Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Inter-\nnationale Zivilluftfahrt - 3. Änderung des Abkommens\nüber die Internationale Zivilluftfahrt - (BGBI. 1964 II\nS. 217) ist nach seinem drittletzten Absatz für\nBarbados                       am 23. November 1984\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 11. Februar 1982 (BGBI. II\ns. 186).\nBonn, den 3. f ßbruar 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","474                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens\nüber die Regelung des Personenverkehrs\nzwischen den Mitgliedstaaten des Europarats\nVom 4. Februar 1986\nDas Europäische Übereinkommen vom 13. Dezember 1957 über die Rege-\nlung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarats\n(BGBI. 1959 II S. 389) ist nach seinem Artikel 9 Abs. 2 für\nPortugal                                                       am 1. Juni 1984\nin Kraft getreten.\nDie Anlage zu dem Übereinkommen (BGBI. 1959 II S. 389, 395; 1968 II\nS.921; 196911S. 1120; 197211S.291;197711S.424; 1981 IIS.961;198211\nS. 836; 1983 II S. 683), die nach Artikel 1 Abs. 1 des Übereinkommens\nBestandteil desselben ist, ist in Übereinstimmung mit Artikel 11 des Über-\neinkommens durch eine Liste Port u g a I s ergänzt worden; diese Liste, die am\n6. August 1984 wirksam geworden ist, wird nachstehend veröffentlicht:\n(Übersetzung)\nPortugal:                                     Portugal:                                    Portugal:\nValid passport or expired within the last     Passeport valable ou perime depuis           Gültiger oder seit höchstens fünf Jahren\nfive years;                           ·       moins de cinq ans;                           ungültig gewordener Reisepaß;\nValid national identity card;                 Carte nationale d'identite valable;          gültiger nationaler Personalausweis;\nValid Collective ldentity and Travel Certi-   Certificat collectif d'identite et de voyage gültiger Sammel-Personal- und Reise-\nficate.                                       valable.                                     ausweis.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n5. Oktober 1983 (BGBI. II S. 683).\nBonn, den 4. Februar 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}