{"id":"bgbl2-1986-8-14","kind":"bgbl2","year":1986,"number":8,"date":"1986-02-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/8#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-8-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_8.pdf#page=2","order":14,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Dominikanischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1986-01-22T00:00:00Z","page":462,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["462                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nBekanntmachul'!s\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nzum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt\nVom 17. Januar 1986\nDas in Paris am 16. November 1972 von der General-\nkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für\nErziehung; Wissenschaft und Kultur auf ihrer 17.\nTagung beschlossene Übereinkommen zum Schutz des\nKultur- und Naturerbes der Welt (BGBI. 1977 II S. 213)\nist nach seinem Artikel 33 für die\nPhilippinen                    am 19. Dezember 1985\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 5. November 1985 (BGBI. II\nS.1211).\nBonn, den 17. Januar 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Dominikanischen Republik\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 22. Januar 1986\nIn Santo Domingo ist am 23. Dezember 1985 ein\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Dominikanischen\nRepublik über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeich;.\nnet worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 23. Dezember 1985\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. Januar 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1986                                        463\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Dominikanischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 des Finanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-\nund\nten unterliegt.\ndie Regierung der Dominikanischen Republik -\nArtikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              Die Regierung der Dominikanischen Republik stellt die\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Dominika-             Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nnischen ·Republik,                                                    sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang\nmit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen               Vertrags in der Dominikanischen Republik erhoben werden.\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\ngen und zu vertiefen,\nArtikel 4\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-             Die Regierung der Dominikanischen Republik überläßt bei\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags er-\ngebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung      Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die\nin der Dominikanischen Republik beizutragen -                         freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nwelche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im\nsind unter Bezug auf die Ergebnisniederschrift der deutsch-        deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen\ndominikanischen Regierungsverhandlungen in Santo Do-                  oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-\nmingo vom 21. bis 24. November 1983 wie folgt überein-                ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-\ngekommen:                                                             gungen.\nArtikel 5\nArtikel 1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-           deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nlicht es der Regierung der Dominikanischen Republik, von der          Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die Ein-       gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nrichtung eines Studien- und Fachkräftefonds zur Vorbereitung          bevorzugt genutzt werden.\nund Betreuung von Vorhaben der Finanziellen Zusammen-\narbeit einen Finanzierungsbeitrag bis zu 2 000 000,- DM (in                                      Artikel 6\nWorten: zwei Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\n(2) Der Finanzierungsbeitrag gemäß Absatz 1 wird in ein            des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nDarlehen umgewandelt, wenn er nicht für solche Maßnahmen              lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nverwendet wird.                                                       land gegenüber der Regierung der Dominikanischen Republik\ninnerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nArtikel 2                                 mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie\nArtikel 7\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwi-               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nschen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger            Kraft.\nGeschehen und unterzeichnet in Santo Domingo de Guz-\nman, Nationaldistrikt, Hauptstadt der Dominikanischen Repu-\nblik, in zwei Urschriften, jede in deutscher und spanischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nam 23. Dezember des Jahres neunzehnhundertfünfundachtzig\n(1985).\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nUlrich Schöning\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland\nFür die Regierung der Dominikanischen Republik\nJose A. Vega lmbert\nStaatssekretär für Auswärtige Angelegenheiten","464                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966\nVom 27. Januar 1986\nDas Internationale Freibord-Übereinkommen vom\n5. April 1966 (BGBI. 1969 II S. 249; 1977 II S. 164) ist\nnach seinem Artikel 28 Abs. 3 für\nBahrain                      am    21.Januar 1986\nTuvalu                       am 22. November 1985\nin Kraft getreten; es wird ferner für\nBenin                       ,am     1. Februar 1986\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 23. Oktober 1985 (BGBI. II\ns. 1160).\nBonn, den 27. Januar 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten von Änderungen\ndes Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung\nder Meeresverschmutzung durch Schiffe\nin der Fassung des Protokolls von 1978\nVom 27. Januar 1986\nDie in London am 7. September 1984 vom Ausschuß für den Schutz der\nMeeresumwelt der Internationalen. Seeschiffahrts-Organisation durch Ent-\nschließung MEPC 14 (20) beschlossenen Änderungen der Anlage I des Inter-\nnationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmut-\nzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (BGBI. 1985 II\nS. 868) sind nach Artikel 16 Abs. 2 Buchstabe g Ziffer ii des Übereinkommens\nin der vorgenannten Fassung (BGBI. 1982 II S. 2; 1984 II S. 230)\nam 7. Januar 1986\nfür die Bundesrepublik Deutschland und die übrigen Vertragsparteien in Kraft\ngetreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n11. November 1985 (BGBI. II S. 1211 ).\nBonn, den 27. Januar 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1986                       465\nBekanntmachul\"!9\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die Internationale Hydrographische Organisation\nVom 27. Januar 1986\n1.\nDas Übereinkommen vom 3. Mai 1967 über die Internationale Hydrographi-\nsche Organisation (BGBI. 1969 II S. 417) ist nach seinem Artikel XX für die\nDeutsche Demokratische Republik                              am 19. August 1985\nin Kraft getreten.\nDie Deutsche Demokratische Republik hat bei Hinterlegung ihrer Beitritts-\nurkunde\na) nachstehenden Vorbehalt gemacht\n„Die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik betrachtet sich nicht an\ndie Bestimmungen des Artikels XVII der Konvention über die Internationale Hydro-\ngraphische Organisation gebunden, die die Überweisung von Streitfällen bezüglich\nder Auslegung oder Anwendung der Konvention an den Internationalen Gerichtshof\nauf Ersuchen einer der am Streitfall beteiligten Parteien vorsehen, und vertritt hin-\nsichtlich der Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs die Auffassung, daß in\njedem einzelnen Fall die Zustimmung aller am Streitfall beteiligten Parteien für die\nÜberweisung eines bestimmten Streitfalles an den Internationalen Gerichtshof\nerforderlich ist.\"\nb) folgende Erklärung abgegeben ·\n.. Der Rechtsstandpunkt der Deutschen Demokratischen Republik zum Internatio-\nnalen Währungsfonds und den von ihm geschaffenen Sonderziehungsrechten wird\ndurch die Festlegung der Artikel 2 und 4 der Finanzbestimmungen der Internatio-\nnalen Hydrographischen Organisation nicht berührt.\nDie Deutsche Demokratische Republik wird die Sonderziehungsrechte lediglich als\ntechnische Rechengröße anwenden.\"\nII.\nDas Übereinkommen ist nach seinem Artikel XX weiterhin für\nSuriname                                                 am 21. November 1985\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n30. September 1983 (BGBI. II S. 655).\nBonn, den 27. Januar 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nDr. Ruhfus\nDer Bundesminister\nfür innerdeutsche Beziehungen\nIn Vertretung\nRehlinger"]}