{"id":"bgbl2-1986-8-10","kind":"bgbl2","year":1986,"number":8,"date":"1986-02-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/8#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-8-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_8.pdf#page=12","order":10,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die internationale Anerkennung von Rechten an Luftfahrzeugen","law_date":"1986-01-29T00:00:00Z","page":472,"pdf_page":12,"num_pages":1,"content":["472                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nAuswärtiges Amt\n511-531.41/2 Dan\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft des König-            · sofern die sonstigen Voraussetzungen des Europäischen\nreichs Dänemark unter Bezugnahme auf die dortige Verbal-                Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957\nnote vom 27. Juli 1983- Nr. 27 B 2- betreffend den Abschluß             erfüllt sind.\neines deutsch-dänischen ·Zusatzabkommens zum Europäi-\n2. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern\nschen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957\nnicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nvorzuschlagen, bis zum Inkrafttreten des Zweiten Zusatzproto-\ngegenüber der Regierung des Königreichs Dänemark\nkolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom\ninnerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verein-\n13. Dezember 1957 für die Bundesrepublik Deutschland eine\nbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nVereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Königreichs Dänemark                Falls sich die Regierung des Königreichs Dänemark mit dem\ngemäß Artikel 5 des Europäischen Auslieferungsübereinkom-          Vorschlag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nmens vom 13. Dezember 1957 zu treffen, die folgenden Wort-         einverstanden erklärt, werden die Verbalnote und die das Ein-\nlaut haben soll:                                                   verständnis ausdrückende Antwortnote der dänischen Bot-\n1. Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und des          schaft eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bun-\nKönigreichs Dänemark verpflichten sich. gegenseitig ein-       desrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs\nander bis zum Inkrafttreten des Zweiten Zusatzprotokolls       Dänemark bilden, die mit dem Datum der Antwortnote in Kraft\nvom 17. März 1978 zum Europäischen Auslieferungsüber-          tritt.\neinkommen vom 13. Dezember 1957. für die Bundesrepu-              Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Botschaft des\nblik Deutschland in dem in Kapitel II dieses Zusatzproto-      Königreichs Dänemark erneut seiner ausgezeichneten Hoch-\nkolls vorgesehenen Umfang die Auslieferung zu bewilligen,      achtung zu versichern.\nBonn, den 3. Januar 1984\nL. s.\nAn die Botschaft\ndes Königreichs Dänemark\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens\nüber die internationale Anerkennung\nvon Rechten an Luftfahrzeugen\nVom 29. Januar 1986\nDas Abkommen vom 19. Juni 1948 über die inter-\nnationale Anerkennung von Rechten an Luftfahrzeugen\n(BGBI. 195911 S. 129) ist nach seinem Artikel XXI Abs. 3 .\nfür\nGrenada                          am 26. November 1985\nUruguay                          am 19. November 1985\nin Kraft getreten.\nEs wird ferner in Kraft treten für\nPortugal                         am            1'2. März 1986\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 17. Januar 1983 (aGBl.11 S. 58).\nBonn, den 29. Januar 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}