{"id":"bgbl2-1986-7-5","kind":"bgbl2","year":1986,"number":7,"date":"1986-02-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/7#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-7-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_7.pdf#page=2","order":5,"title":"Gesetz zu dem Abkommen vom 10. Juni 1985 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen","law_date":"1986-02-06T00:00:00Z","page":446,"pdf_page":2,"num_pages":12,"content":["446                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nGesetz\nzu dem Abkommen vom 10. Juni 1985\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Volksrepublik China\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung                                __\nauf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen\nVom 6. Februar 1986\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates     des Abkommens unter Berücksichtigung der jeweiligen\ndas folgende Gesetz beschlossen:                         Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland und in\nder Volksrepublik China insgesamt eine höhere Bela-\nstung ergibt, als sie nach den Rechtsvorschriften vor\nArtikel 1                         Inkrafttreten des Abkommens bestand, wird der Steuer-\nDem in Bonn am 10. Juni 1985 unterzeichneten         mehrbetrag nicht festgesetzt.\nAbkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Volksrepublik China zur Vermeidung der Dop-                                  Artikel 3\npelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Ein-         Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das\nkommen und vom Vermögen sowie dem dazugehörigen\nLand Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.\nProtokoll vom selben Tag wird zugestimmt. Das Abkom-\nmen und das Protokoll werden nachstehend veröffent-\nlicht.                                                                               -Artikel 4\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nArtikel 2                         dung in Kraft.\nBereits ergangene Steuerfestsetzungen sind zur          (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Arti-\nAnwendung des Abkommens zu ändern oder aufzuhe-           kel 30 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzu-\nben. Soweit sich bis zum Zeitpunkt des lnkrafttretens     geben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 6. Februar 1986\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nAlbrecht\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1986                                    447\nAbkommen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Volksrepublik China\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung\nauf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen\nund vom Vermögen\nDie Bundesrepublik Deutschland                                               Artikel 3\nund                                              Allgemeine Begriffsbestimmungen\ndie Volksrepublik China -                      (1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang\nnichts anderes erfordert,\nvon dem Wunsch geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen\na) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat\" und „der\nzu fördern und die Doppelbesteuerung von Einkommen und\nandere Vertragsstaat\" je nach dem Zusammenhang die\nVermögen zu vermeiden sowie die Steuerhinterziehung aus-\nVolksrepublik China oder die Bundesrepublik Deutschland\nzuschließen -\nund, wenn im geographischen Sinn verwendet, das Gebiet,\nin dem das Steuerrecht des betreffenden Vertragsstaats\nhaben nach freundschaftlichen Konsultationen der Vertreter\ngilt, einschließlich des Küstenmeers sowie der jenseits\nbeider Regierungen folgendes vereinbart:\ndavon gelegenen Zonen, in denen der betreffende Ver-\ntragsstaat in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht\nArtikel 1                                Hoheitsrechte zur Erforschung und Ausbeutung von Natur-\nPersönlicher Geltungsbereich                        schätzen des Meeresbodens und des Meeresuntergrunds\nhat;\nDieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertrags-\nstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.             b) bedeutet der Ausdruck „Person\" natürliche Personen,\nGesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;\nArtikel 2                           c) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft\" juristische Perso-\nnen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristi-\nUnter das Abkommen fallende Steuern\nsche Personen behandelt werden;\n(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der\nd) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertrags-\nErhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen,\nstaats\" und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats\",\ndie in einem der Vertragsstaaten erhoben werden.\nje nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Ver-\n(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten             tragsstaat ansässigen Personen betrieben wird, oder ein\nalle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermö-              Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat\ngen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens                ansässigen Person betrieben wird;\nerhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus\ne) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger\" eine natürli-\nder Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermö-\nche Person, die nach dem Recht eines Vertragsstaats des-\ngens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.\nsen Angehöriger ist, sowie eine juristische Person, Perso-\n(3) Die zur Zeit bestehenden Steuern, für die dieses Abkom-       nengesellschaft oder andere Personenvereinigung, die\nmen gilt, sind                                                       nach dem Recht eines Vertragsstaats errichtet worden ist;\na) in der Volksrepublik China:                                  f) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr\" jede\ndie persönliche Einkommensteuer,                                 Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das\nvon einem Unternehmen mit allgemeiner Geschäftsleitung\ndie Körperschaftsteuer chinesisch-ausländischer Gemein-          in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das\nschaftsunternehmen,                                              Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen\ndie Körperschaftsteuer ausländischer Unternehmen und             Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;\ndie kommunale Körperschaftsteuer                            g) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde\" auf seiten\n(im folgenden als „chinesische Steuer\" bezeichnet);             der Volksrepublik China das Finanzministerium oder des-\nb) in der Bundesrepublik Deutschland:                                sen bevollmächtigten Vertreter und aufseiten der Bundes-\nrepublik Deutschland das Bundesministerium der Finan-\ndie  Einkommensteuer,\nzen.\ndie  Körperschaftsteuer,\n(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Ver-\ndie  Vermögensteuer und\ntragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfor-\ndie  Gewerbesteuer                                          dert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeu-\n(im  folgenden als „deutsche Steuer\" bezeichnet).           tung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern\nzukommt, für die das Abkommen gilt.\n(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im\nwesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des\nAbkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren                                        Artikel 4\nStelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Ver-\nAnsässige Person\ntragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen\njeweils eingetretenen wesentlichen Änderungen innerhalb            ( 1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck\nangemessener Zeit mit.                                          ,,eine in einem Vertragsstaat ansässige Person\" eine Person,","448                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\ndie nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres             c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die\n. Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer all-          ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch\ngemeinen Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen                 ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu\nMerkmals steuerpflichtig ist. '                                        werden;\n(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Ver-    d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem\ntragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:                              Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder\nWaren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;\na) Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in d_em sie über\neine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden      e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem\nStaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in        Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere\ndem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen ·        Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder\nund wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der            eine Hilfstätigkeit darstellen;\nLebensinteressen);\nf) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem\nb) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person             Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben\nden Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt         a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt,\nsie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte,         daß die sich daraus ergebene Gesamttätigkeit der festen\nso gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren ge-      Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfs-\nwöhnlichen Aufenthalt hat;                                       tätigkeit darstellt.\nc) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden           (5) Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Ver-\nStaaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als in dem  treters im Sinne des Absatzes 6 - für ein Unternehmen tätig\nStaat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;           und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im\nNamen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und übt\nd) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder kei-\nsie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unterneh-\nnes der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der\nVertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einverneh-       men ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe\nes in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen\nmen.\nausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese\n(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten\nin beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Staat Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrich-\nansässig, in dem sich der Ort ihrer allgemeinen Geschäftslei-    tung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz\ntung befindet.                                                    nicht zu einer Betriebsstätte machten.\nArtikel 5                              (6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt,\nals habe es eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, weil es\nBetriebsstätte                        dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder\n( 1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck           einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese\n„Betriebsstätte\" eine feste Geschäftseinrichtung, durch die       Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit\ndie Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausge-        handeln.\nübt wird.                                                            (7) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragsstaat ansäs-\n(2) Der Ausdruck „Betriebsstätte\" umfaßt insbesondere:         sige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer\nGesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat\na) einen Ort der Leitung,                                          ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte\nb) eine Zweigniederlassung,                                        oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der\nbeiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen.\nc) eine Geschäftsstelle,\nd) eine Fabrikationsstätte,\ne) eine Werktstätte und                                                                       Artikel 6\nf) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Stein-                     Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen\nbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Boden-        (1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige\nschätzen.                                                   Person aus unbeweglichem Vermögen bezieht, das im ande-\n(3) Der Ausdruck „Betriebsstätte\" umfaßt ferner:              ren Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert\nwerden.\na) eine Bauausführung oder Montage oder eine damit zusam-\nmenhängende Aufsichtstätigkeit, wenn die Dauer der Bau-        (2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen\" hat die\nausführung, Montage oder Aufsichtstätigkeit sechs Monate    Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats\nüberschreitet;                                              zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt in\njedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das\nb) das Erbringen von Dienstleistungen, einschließlich von Lei-\nlebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher\nstungen auf dem Gebiet der Beratung, durch Angestellte\nBetriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts\noder anderes Personal eines Unternehmens eines Ver-\nüber Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem\ntragsstaats, wenn diese Tätigkeiten im anderen Vertrags-\nVermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergü-\nstaat (für das gleiche oder ein damit zusammenhängendes\ntungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von\nProjekt) länger als insgesamt sechs Monate innerhalb\nMineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen;\neines beliebigen Zwölfmonatszeitraums dauern.\nSchiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Ver-\n(4) Ungeachtet der Absätze 1 bis 3 dieses Artikels gelten     mögen.\nnicht als Betriebsstätten:\n(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nut-\na) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstel-       zung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen\nlung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unter-     Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.\nnehmens benutzt werden;\n(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbe-\nb) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die           weglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte\nausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Ausliefe-     aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selb-\nrung unterhalten werden;                                    ständigen Arbeit dient.","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1986                                    449\nArtikel 7                              Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats\nbeteiligt ist oder\nUnternehmensgewinne\nb) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der\n(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats kön-\nGeschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines\nnen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das\nUnternehmens eines Vertragsstaats und eines Unterneh-\nUnternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat\nmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind\ndurch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unter-\nnehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die       und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kauf-\nGewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert wer-        männischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte\nden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zuge-   oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen\nrechnet werden können.                                          abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander ver-\neinbaren würden, dürfen die Gewinne, die eines der Unterneh-\n(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätig-\nmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser\nkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene\nBedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses\nBetriebsstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in\nUnternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert\njedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinnezuge-\nwerden.\nrechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche\noder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedin-\ngungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und                                     Artikel 10\nim Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie                                   Dividenden\nist, völlig unabhängig gewesen wäre.\n(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige\n(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte wer- Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige\nden die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen,     Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.\neinschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Ver-\nwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in      (2) Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertrags-\ndem Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo ent-  staat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansäs-\nstanden sind.                                                   sig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die\nSteuer darf aber, wenn der Empfänger der Dividenden der Nut-\n(4) Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer\nzungsberechtigte ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der\nBetriebsstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der\nDividenden nicht übersteigen. Dieser Absatz berührt nicht die\nGesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile\nBesteuerung der Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus\nzu ermitteln, schließt Absatz 2 nicht aus, daß dieser Vertrags-\ndenen die Dividenden gezahlt werden.\nstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Auftei-\nlung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muß jedoch der-      (3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividen-\nart sein, daß das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels   den\" bedeutet Einkünfte aus Aktien, Kuxen, Gründeranteilen\nübereinstimmt.                                                  oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit\n(5) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren      Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen\nfür das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn       stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in\nzugerechnet.                                                    dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Ein-\nkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.\n(6) Bei der Anwendung der Absätze 1 bis 5 sind die der\nBetriebsstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf die-          (4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in\nselbe Art zu ermitteln, es sei denn, daß ausreichende Gründe    einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im ande-\ndafür bestehen, anders zu verfahren.                            ren Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesell-\nschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort\n(7) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Arti-\ngelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch\nkeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die\neine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteili-\nBestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses\ngung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu\nArtikels nicht berührt.\ndieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem\nFall ist Artikel 7 bzw. Artikel 14 anzuwenden.\nArtikel 8\n(5) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesell-\nSeeschiffahrt und Luftfahrt                 schaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertrags-\n(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahr-   staat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesell-\nzeugen im internationalen Verkehr können nur in dem Ver-        schaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, daß diese\ntragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der allgemei-  Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person\nnen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.                 gezahlt werden oder daß die Beteiligung, für die die Dividenden\ngezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelege-\n(2) Befindet sich der Ort der allgemeinen Geschäftsleitung   nen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, noch\neines Unternehmens der Seeschiffahrt an Bord eines Schiffes,    Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüt-\nso gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimat- tete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividen-\nhafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhan-   den oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teil-\nden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist,· weise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünf-\ndie das Schiff betreibt.                                        ten bestehen.\n(3) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an\neinem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internatio-                               Artikel 11\nnalen Betriebsstelle.\nZinsen\nArtikel 9                            (1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an\neine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt wer-\nVerbundene Unternehmen                      den, können im anderen Staat besteuert werden.\nWenn\n(2) Diese Zinsen können jedoch auch in dem Vertragsstaat,\na) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder        aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates\nmittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem   besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger","450                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nder Zinsen der Nutzungsberechtigte ist, 10 vom Hundert des       staats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmun-\nBruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.                      gen dieses Abkommens besteuert werden.\n(3) Ungeachtet des Absatzes 2 sind Zinsen, die\nArtikel 12\na) aus der Bundesrepublik Deutschland stammen, von der\ndeutschen Steuer befreit, wenn sie gezahlt werden:                                    Lizenzgebühren\naa) an die Regierung der Volksrepublik China,                   (1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen\nund an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person\nbb) an die Volksbank von China, die Landwirtschaftsbank\ngezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.\nvon China, die Volksaufbaubank von China, die Invest-\nmentbank von China und die Industrie- und Handels-         (2) Diese Lizenzgebühren können jedoch auch in dem Ver-\nbank von China,                                         tragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses\nStaates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der\ncc) auf Grund eines Darlehens, das unmittelbar durch die\nEmpfänger der Lizenzgebühren der Nutzungsberechtigte ist,\nBank von China oder die Chinesische Internationale\n10 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht\nTreuhand- und Investitionsgesellschaft verbürgt oder    übersteigen.\nfinanziert ist oder\n(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenzge-\ndd) an ein staatliches Kreditinstitut der Regierung der\nbühren\" bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung\nVolksrepublik China, wenn sich die zuständigen\noder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an lite-\nBehörden beider Staaten darüber einigen;\nrarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken,\nb) aus der Volksrepublik China stammen, von der chinesi-         einschließlich kinematographischer Filme und Filme oder\nschen Steuer befreit, wenn sie gezahlt werden:               Bandaufzeichnungen für Rundfunk und Fernsehen, von Paten-\nten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen For-\naa) an die Regierung der Bundesrepublik Deutschland,\nmeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf\nbb) an die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für        Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaft-\nWiederaufbau oder die Deutsche Finanzierungsge-         licher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kauf-\nsellschaft für Beteiligungen in Entwicklungsländern,    männischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt wer-\nden.\ncc) für ein Darlehen, das unmittelbar von der Hermes\nDeckung verbürgt oder finanziert ist oder                  (4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in\ndd) an ein staatliches Kreditinstitut der Bundesregierung,   einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im ande-\nwenn sich die zuständigen Behörden beider Staaten       ren Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine\ndarüber einigen.                                        gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte\noder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste\n(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen\"        Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für\nbedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die      die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser\nForderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert          Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall\noder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldner$ ausge-       ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.\nstattet sind, und insbesondere Eindkünfte aus öffentlichen\n(5) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat\nAnleihen und aus Obligationen einschließlich der damit ver-\nstammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine sei-\nbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen.\nner Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansäs-\nZuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im\nsige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren,\nSinne dieses Artikels.\nohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig\n(5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in    ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder\neinem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im ande-       eine feste Einrichtung und ist die Verpflichtung zur Zahlung der\nren Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerb-      Lizenzgebühren für Zwecke der Betriebsstätte oder der festen\nliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder     Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte\neine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Ein-     oder die feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten die\nrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt    Lizenzgebühren als aus dem Staat stammend, in dem die\nwerden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Ein-    Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.\nrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise       (6) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungs-\nArtikel 14 anzuwenden.                                           berechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Drit-\n(6) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stam-      t~n besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die\nmend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner        Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegenden Lei-\nGebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige        stung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter\nPerson ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht    ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Arti-\ndarauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in kel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall\neinem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Ein-     kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden\nrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden,  Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen\nfür Zwecke der Betriebsstätte oder der festen Einrichtung ein-   Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.\ngegangen worden und trägt die Betriebsstätte oder die feste\nEinrichtung die Zinse11, so gelten die Zinsen als aus dem Staat                              Artlkel-13\nstammend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung\nGewinne aus der Veräußerung von Vermögen\nliegt.\n(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Per-\n(7) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungs-\nson aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne\nberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Drit-\ndes Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, kön-\nten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zin-\nnen im anderen Staat besteuert werden.\nsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den\nBetrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese           (2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens,\nBeziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf    das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unter-\nden letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der         nehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat,\nübersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertrags-        oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1986                                  451\nVertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selb-                               Artikel 16\nständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung                 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen\nsteht, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräuße-\nrung einer solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen     Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnli-\nUnternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt       che Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige\nwerden, können im anderen Staat besteuert werden.                Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder\nVerwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen\n(3) Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen oder          Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteu-\nLuftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben wer-    ert werden.\nden, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser\nSchiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertrags-                              Artikel 17\nstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der allgemeinen\nGeschäftsleitung des Unternehmens befindet.                                           Künstler und Sportler\n(4) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Per-      (1) Ungeachtet der Artikel 14-und 15 können Einkünfte, die\nson aus der Veräußerung von anderen als den in den Absätzen      eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler,\n1 bis 3 genannten Vermögenswerten erzielt, die sich im ande-     wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie\nren Vertragsstaat befinden, können im anderen Staat besteu-      Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat\nert werden.                                                      persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat\nbesteuert werden.\nArtikel 14\n(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder\nSelbständige Arbeit                       Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit\n(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige      nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer ande-\nPerson aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständi-     ren Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Arti-\nger Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert      kel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in\nwerden. Diese Einkünfte können jedoch im anderen Vertrags-       dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.\nstaat besteuert werden,                                             (3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 können Einkünfte, die\na) wenn die Person im anderen Vertragsstaat für die Aus-         ein in einem Vertragsstaat ansässiger Künstler oder Sportler\nübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich über eine feste Einrich-   aus einer Tätigkeit im anderen Vertragsstaat im Rahmen des\ntung verfügt, jedoch nur insoweit, als die Einkünfte.dieser zwischen den Regierungen der beiden Vertragsstaaten ver-\nfesten Einrichtung zugerechnet werden können, oder          einbarten Kulturaustausches bezieht, im anderen Staat nicht\nbesteuert werden.\nb) wenn die Person sich im anderen Vertragsstaat insgesamt\nlänger als 183 Tage während des Kalenderjahrs aufhält,                               Artikel 18\njedoch nur insoweit, als die Einkünfte der Tätigkeit in\nRuhegehälter\ndiesem Staat zugerechnet werden können.\nVorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 können Ruhegehälter\n(2) Der Ausdruck „freier Beruf\" umfaßt insbesondere die\nund ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat\nselbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künst-\nansässigen Person für frühere unselbständige Ärbeit gezahlt\nlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die\nwerden, nur in diesem Staat besteuert werden.\nselbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure,\nArchitekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.\nArtikel 19\nArtikel 15                                                Öffentlicher Dienst\nUnselbständige Arbeit                        (1) a) Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von\neinem Vertragsstaat, einer seiner Gebietskörperschaften oder\n(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18, 19, 20 und 21 können\neinem ihrer Organe an eine natürliche Person für die diesem\nGehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem\nStaat, der Gebietskörperschaft oder dem Organ geleisteten\nVertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit\nDienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert\nbezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die\nArbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit   werden.\ndort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen                b) Diese Vergütungen können jedoch nur im anderen\nim anderen Staat besteuert werden.                               Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem\nStaat geleistet werden und die natürliche Person in diesem\n(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die\neine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im         Staat ansässig ist und\nanderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit            aa) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder\nbezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn\nbb) nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig\na) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht län-            geworden ist, um die Dienste zu leisten.\nger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahrs\n(2) a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einer\naufhält und\nseiner Gebietskörperschaften oder einem ihrer Organe an eine\nb) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen         natürliche Person für die diesem Staat, der Gebietskörper-\nArbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat     schaft oder dem Organ geleisteten Dienste gezahlt werden,\nansässig ist, und                                          können nur in diesem Staat besteuert werden.\nc) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer            b) Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen\nfesten Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in\nanderen Staat hat.                                         diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses\n(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses          Staates ist.\nArtikels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an      (3) Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen,\nBord eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs, das im internationa-   die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines\nlen Verkehr betrieben wird, ausgeübt wird, in dem Vertrags-     Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften\nstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der allgemeinen     erbracht werden, sind die Artikel 15, 16, 17 und 18 anzuwen-\nGeschäftsleitung des Unternehmens befindet.                      den.","452                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nArtikel 20                             (2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer\nBetriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats\nLehrer und Forscher\nim anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrich-\n( 1) Ein Lehrer oder Forscher, der in einem Vertragsstaat      tung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Per-\nansässig ist oder, unmittelbar bevor er sich in den anderen       son für die Ausübungen einer selbständigen Arbeit im anderen\nVertragsstaat begab, in dem erstgenannten Staat ansässig          Vertragsstaat zur Verfügung steht, kann im anderen Staat\nwar und der sich in dem anderen Vertragsstaat höchstens drei      besteuert werden.\nJahre lang zwecks fortgeschrittener Studien oder For-\nschungsarbeiten oder zwecks Ausübung einer Lehrtätigkeit an          (3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Ver-\neiner Universität, Hochschule, Schule, anderen Lehranstalt        kehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das\noder einem Forschungsinstitut aufhält, ist in dem anderen         dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können\nStaat mit allen für diese Tätigkeit bezogenen Vergütungen von     nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort\nder Steuer befreit.                                               der allgemeinen Geschäftsleitung des Unternehmens befin-\ndet.\n(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Einkünfte aus For-\nschung, wenn die Forschung nicht im öffentlichen Interesse,          (4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertrags-\nsondern vorwiegend für den privaten Nutzen einer bestimmten       staat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteu-\nPerson oder bestimmter Personen betrieben wird.                   ert werden.\nArtikel 21\nArtikel 24\nStudenten und andere\nin der Ausbildung stehende Personen                            Befreiung von der Doppelbesteuerung\nEin Student, Lehrling oder Praktikant, der in einem Vertrags-     (1) Bei einer in der Volksrepublik China ansässigen Person\nstaat ansässig ist oder, unmittelbar bevor er sich in den ande-   wird die Doppelbesteuerung wie folgt behoben:\nren Vertragsstaat begab, in dem erstgenannten Staat ansäs-        a) Die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von Ein-\nsig war und der sich in dem anderen Staat lediglich zum Stu-          künften aus der Bundesrepublik Deutschland erhobene\ndium oder zur Ausbildung aufhält, ist in dem anderen Staat mit        deutsche Steuer wird auf die von dieser Person in der\nden folgenden Zahlungen von der Steuer befreit:                       Volksrepublik China zu zahlende chinesische Steuer ange-\na) mit allen für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Aus-       rechnet. Die anzurechnende deutsche Steuer darf aber\nbildung bestimmten Zahlungen seitens Personen, die             nicht den Betrag an chinesischer Steuer übersteigen, der\naußerhalb des anderen Staates ansässig sind, und               nach den steuerlichen Vorschriften der Volksrepublik\nChina auf diese Einkünfte entfällt.\nb) mit allen Stipendien, Zuschüssen oder Unterhaltsbeiträ-\ngen, die von staatlichen, mildtätigen, wissenschaftlichen, b) Sofern es sich bei diesen Einkünften um Dividenden han-\nkulturellen oder pädagogischen Organisationen für seinen       delt, die eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige\nUnterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung gezahlt wer-     Gesellschaft an eine in der Volksrepublik China ansässige\nden, und                                                       Gesellschaft zahlt, der mindestens 10 vom Hundert des\nKapitals der erstgenannten Gesellschaft gehört, wird auf\nc) während der Dauer von insgesamt höchstens 5 Jahren mit             die hiervon in der Volksrepublik China erhobene Steuer die\nVergütungen bis zu 6 000,- DM oder deren Gegenwert in          von der erstgenannten Gesellschaft gezahlte Steuer ange-\nchinesischer Währung je Kalenderjahr für Arbeit, die er im     rechnet, soweit sie auf diese Einkünfte entfällt.\nanderen Vertragsstaat ausübt, um die Mittel für seinen\nUnterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung zu ergän-       (2) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen\nzen.                                                        Person wird die Doppelbesteuerung wie folgt behoben:\nArtikel 22                           a) Soweit nicht Bucl1stabe b anzuwenden ist, werden von der\nBemessungsgrundlage der deutschen Steuer die Einkünfte\nAndere Einkünfte\naus der Volksrepublik China sowie die in der Volksrepublik\n(1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Per-         China gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die\nson, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden,         nach diesem Abkommen in der Volksrepublik China\nkönnen nur in diesem Staat besteuert werden.                           besteuert werden können. Die Bundesrepublik Deutsch-\n(2) Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbe-         land kann aber die so ausgenommenen Einkünfte und Ver-\nweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht              mögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes\nanzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige                  berücksichtigen.\nEmpfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätig-             Auf Dividenden sind die vorstehenden Bestimmungen nur\nkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selb-           dann anzuwenden, wenn die Dividenden an eine in der\nständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung            Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft\nausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Ein-           (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in\nkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte           der Volksrepublik China ansässigen Gesellschaft gezahlt\noder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7         werden, deren Kapital zu mindestens 10 vom Hundert\nbeziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.                                unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört.\n(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 können Einkünfte einer         Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der\nin einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorste-          Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ebenfalls\nhenden Artikeln nicht behandelt wurden, auch in dem anderen            Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden, falls sol-\nVertragsstaat besteuert werden, wenn sie aus diesem Staat              che gezahlt werden, nach dem vorhergehenden Satz von\nstammen.                                                              der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären.\nArtikel 23                           b) Auf die von den nachstehenden Einkünften aus der Volks-\nrepublik China zu erhebende deutsche Einkommensteuer\nVermögen\nund Körperschaftsteuer wird unter Beachtung der Vor-\n(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das          schriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung\neiner in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im         ausländischer Steuern die chinesische Steuer angerech-\nanderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert         net, die nach chinesischem Recht und in Übereinstimmung\nwerden.                                                              mit diesem Abkommen gezahlt worden ist für","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, d~n 14. Februar 1986                                       453\naa) Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;                                        Artikel 26\nbb) Zinsen;                                                                        Verständigungsverfahren\ncc) Lizenzgebühren;                                               (1) Ist eine Person der Auffassung, daß Maßnahmen eines\nVertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer\ndd) Einkünfte, auf die Artikel 13 Absatz 4 Anwendung fin-\nBesteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkom-\ndet;\nmen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem\nee) Vergütungen, auf die Artikel 16 Anwendung findet;          innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehE;men Rechts-\nff) Einkünfte, auf die Artikel 17 Anwendung findet;          mittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats,\nin dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 25\ngg) Einkünfte, auf die Artikel 22 Absatz 3 Anwendung fin-      Absatz 1 erfaßt wird, der zuständigen Behörde des Vertrags-\ndet.                                                     staats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall\nc) Bei der Anwendung von Buchstabe b gelten als anzurech-          muß ·innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der\nnende chinesische Steuer:                                      Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen\nnicht entsprechenden Besteuerung führt.\naa) im Fall der unter Buchstabe b Doppelbuchstabe aa\ngenannten Dividenden:                                       (2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begrün-\n1O vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden;         det und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende\nLösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall\nbb) im Fall der unter Buchstabe b Doppelbuchstaben bb          durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des ande-\nund cc genannten Zinsen und Lizenzgebühren jeweils       ren Vertragsstaats so zu regeln, daß eine dem Abkommen\n15 vom Hundert des Bruttobetrags dieser Zahlungen.       nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Ver-\nständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des inner-\nstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.\nArtikel 25                                (3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden\nsich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Aus-\nGleichbehandlung\nlegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in\n(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im ande-       gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch\nren Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammen-          gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in\nhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders             Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behan-\noder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusam-      delt sind.\nmenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des\n(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können\nanderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen\nzur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden\nsind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt\nAbsätze unmittelbar miteinander verkehren.\nungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem\nVertragsstaat ansässig sind.\nArtikel 27\n(2) Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unterneh-\nInformationsaustausch\nmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf\nim anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung           (1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tau-\nvon Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätig-        schen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses\nkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als        Abkommens erforderlich sind. Alle Informationen, die ein Ver-\nverpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertrags-      tragsstaat erhalten hat, sind ebenso geheimzuhalten wie die\nstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigun-        auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates\ngen und -ermäßigungen auf Grund des Personenstandes oder           beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder\nder Familienlasten oder sonstiger persönlicher Umstände zu         Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungs-\ngewähren, die er nur seinen ansässigen Personen gewährt.           behörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranla-\ngung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung\n(3) Sofern nicht Artikel 9, Artikel 11 Absatz 7 oder Artikel 12 oder mit der Entscheidung von Rechtsbehelfen und Rechtsmit-\nAbsatz 6 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und           teln hinsichtlich der unter das Abkommen fallenden Steuern\nandere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an       befaßt sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Infor-\neine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der      mationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die\nErmittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unterneh-          Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in\nmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine          einer Gerichtsentscheidung offenlegen.\nim erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzu-\nlassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unterneh-              (2) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen\nmen eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Ver-           Vertragsstaat,\ntragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steu-     a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den\nerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den glei-            Gesetzen und der Verwaltunspraxis dieses oder des ande-\nchen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstge-               ren Vertragsstaats abweichen;\nnannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.\nb) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im\n(4) Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz            üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen\noder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Ver-        Vertragsstaats nicht beschafft werden können;\ntragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Perso-\nc) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Gewerbe-,\nnen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstge-\nIndustrie-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis oder ein\nnannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhän-\nGeschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Ertei-\ngenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder\nlung der öffentlichen Ordnung widerspräche.\nbelastender ist als die Besteuerung und die damit zusammen-\nhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unter-\nnehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder                                         Artikel 28\nunterworfen werden können.                                                         Diplomaten und Konsularbeamte\n(5) Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern      Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte,\njeder Art.                                                         die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsulari-","454                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nscher Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völker-           c) auf die sonstigen Steuern, die für die am 1. Januar 1985\nrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.                oder später beginnenden Steuerjahre erhoben werden.\nArtikel 29\nArtikel 31\nBerlin-Klausel\nDieses Abkommen gilt im Einklang mit der bestehenden                                     Außerkrafttreten\nLage auch für Berlin (West).                                           Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft,\njedoch kann jeder der Vertragsstaaten bis zum dreißigsten\nArtikel 30                                Juni eines jeden Kalenderjahrs nach Ablauf von fünf Jahren,\nvom Tag des lnkrafttretens an gerechnet, das Abkommen\nlnk,rafttreten\ngegenüber dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem\nDieses Abkommen tritt am dreißigsten Tag nach dem Tag in           Weg schriftlich kündigen; in diesem Fall ist das Abkommen\nKraft, an dem beide Regierungen einander notifiziert haben,          nicht mehr anzuwenden\ndaß die erforderlichen innerstaatlichen gesetzlichen Voraus-\na) auf die im Abzugsweg erhobenen Steuern von Dividenden,\nsetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Es ist anzuwenden:\nZinsen und Lizenzgebühren, die am 1. Januar des dem\na) auf die im Abzugsweg erhobenen Steuern von Dividenden,               Kündigungsjahr folgenden Jahres oder später gezahlt wer-\ndie am 1. Januar 1985 oder später gezahlt werden;                    den;\nb) auf die im Abzugsweg erhobenen Steuern von Zinsen und             b) auf die sonstigen Steuern für die Steuerjahre, die am\nLizenzgebühren, die am 1. Juli 1985 oder später gezahlt              1. Januar des dem Kündigungsjahr folgenden Jahres oder\nwerden;                                                              später beginnen.\nGeschehen zu Bonn am 10. Juni 1985, in zwei Urschriften,\njede in deutscher und chinesischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nHans-Dietrich Genscher\nGerhard Stoltenberg\nFür die Volksrepublik China\nTian Ji Yun","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1986                                      455\nProtokoll\nDie Bundesrepublik Deutschland                         an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person\nund                                   zahlt, ungeachtet des Absatzes 2 die Steuer 15 vom Hun-\ndert des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.\ndie Volksrepublik China\nb) Der in Absatz 3 verwendete Ausdruck „Dividenden\" umfaßt\nhaben anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zwi-               außerdem Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus sei-\nschen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbe-                 ner Beteiligung als stiller Gesellschafter und Ausschüttun-\nsteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und                gen auf Anteilscheine an einem Investmentvermögen.\nvom Vermögen die nachstehenden Bestimmungen vereinbart,\ndie Bestandteil des Abkommens sind:                                  (4) Zu den Artikeln 10 und 11:\nUngeachtet der Bestimmungen dieser Artikel können Dividen-\n( 1 ) Zu Artikel 7:                                              den und Zinsen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen,\nnach dem Recht dieses Staates besteuert werden, wenn sie\na) Einer Bauausführung oder Montage dürfen in dem Ver-\ntragsstaat, in dem sich die Betriebsstätte befindet, nur sol-  a) auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung (ein-\nche Einkünfte zugerechnet werden, die ein Ergebnis dieser         schließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus\nTätigkeiten selbst sind. Werden im Zusammenhang mit               seiner Beteiligung oder aus partiarischen Darlehen oder\ndiesen Tätigkeiten oder davon unabhängig von der Haupt-           Gewinnobligationen im Sinne des Steuerrechts der Bun-\nbetriebsstätte oder einer anderen Betriebsstätte des              desrepublik Deutschland) beruhen und\nUnternehmens oder einer dritten Person Maschinen oder\nb) bei der Gewinnermittlung des Schuldners der Dividenden\nAnlagen geliefert, so wird der Wert dieser Lieferungen den\noder Zinsen abzugsfähig sind.\nEinkünften der Bauausführung oder Montage nicht zuge-\nrechnet.\n(5) Zu Artikel 12:\nb) Einkünfte, die auf Planungs-, Projektierungs-, Konstruk-\nBei Lizenzgebühren, die für die Benutzung oder das Recht auf\ntions- oder Forschungsarbeiten sowie technische Dienst-\nBenutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaft-\nleistungen entfallen, die eine in einem Vertragsstaat\nlicher Ausrüstungen gezahlt werden, gilt als Bemessungs-\nansässige Person in diesem Vertragsstaat erbringt und die\ngrundlage für die Anwendung des in Absatz 2 vorgesehenen\nim Zusammenhang mit einer im anderen Vertragsstaat\nVomhundertsatzes 70 vom Hundert des Bruttobetrags dieser\nunterhaltenen Betriebsstätte stehen, werden dieser\nZahlungen.\nBetriebsstätte nicht zugerechnet.\nc) Ungeachtet des Absatzes 3 wird kein Abzug für Beträge             (6) Zu Artikel 24 Absatz 2:\nzugelassen, die von der Betriebsstätte (außer zur Erstat-\na) Verwendet eine in der Bundesrepublik Deutschland an-\ntung tatsächlicher Ausgaben) an die Hauptbetriebsstätte\nsässige Gesellschaft Einkünfte aus Quellen innerhalb\noder eine andere Betriebsstätte des Unternehmens gezahlt\nder Volksrepublik China zur Ausschüttung, so schließt Ab-\nwerden in Form von\nsatz 2 die Herstellung der Ausschüttungsbelastung nach\naa) Lizenzgebühren, Gebühren oder anderen ähnlichen               den Vorschriften des deutschen Steuerrechts nicht aus.\nZahlungen als Gegenleistung für die Benutzung von\nb) Auf die Gewinne einer Betriebsstätte, auf das bewegliche\nPatenten oder anderen Rechten,\nund unbewegliche Vermögen, das Betriebsvermögen einer\nbb) Provisionen für besondere Dienstleistungen oder               Betriebsstätte darstellt, und auf die Gewinne aus der Ver-\nGeschäftsleitung und                                        äußerung dieses Vermögens, auf die von einer Gesell-\ncc) Zinsen auf Geldbeträge, die der Betriebsstätte gelie-         schaft gezahlten Dividenden und auf die Beteiligung an\nhen worden sind, soweit es sich nicht um Bankinstitute      einer Gesellschaft, sind die Bestimmungen des Absatzes 2\nhandelt.                                                    Buchstaben a und c nur anzuwenden, wenn die in der Bun-\ndesrepublik Deutschland ansässige Person nachweist, daß\n(2) Zu Artikel 8:                                                   die Einnahmen der Betriebsstätte oder Gesellschaft aus-\nschließlich oder fast ausschließlich stammen\nDieses Abkommen läßt die Regelungen in Artikel 8 des zwi-\nschen beiden Vertragsstaaten geschlossenen Abkommens                  aa) aus einer der folgenden in der Volksrepublik China\nüber den Seeverkehr vom 31. Oktober 1975 und im Noten-                     ausgeübten Tätigkeiten:\nwechsel der Regierungen beider Vertragsstaaten über die                    Herstellung oder Verkauf von Gütern oder Waren,\nBesteuerung der beiderseitigen Luftfahrtunternehmen vom                    technische Beratung oder technische Dienstleistung\n27. 2./14. 3. 1980 unberührt.                                              oder Bank- oder Versicherungsgeschäfte oder\nbb) aus Dividenden, die von einer oder mehreren in der\n(3) Zu Artikel 10:\nVolksrepublik China ansässigen Gesellschaften\na) Solange in einem Vertragsstaat der Körperschaftsteuer-                  gezahlt werden, deren Kapital zu mehr als 25 vom\nsatz für ausgeschüttete Gewinne niedriger ist als für nicht             Hundert der erstgenannten Gesellschaft gehört und\nausgeschüttete Gewinne und der Unterschied zwischen                     die ihre Einkünfte wiederum ausschließlich oder fast\nbeiden Sätzen 15 Punkte oder mehr beträgt, darf bei Divi-               ausschließlich aus einer der folgenden in der Volks-\ndenden, die eine in diesem Staat ansässige Gesellschaft                 republik China ausgeübten Tätigkeiten beziehen: Her-","456                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nstellung oder Verkauf von Gütern oder Waren, techni-      die deutsche Vermögensteuer, die von diesen Vermögenswer-\nsche Beratung oder technische Dienstleistung oder         ten erhoben wird, anzurechnen.\nBank- oder Versicherungsgeschäfte.\n(7) Zu Artikel 27:\nSind die Bestimmungen des Absatzes 2 Buchstaben a und c\nnicht anzuwenden, so ist die chinesische Steuer, die nach dem     Es besteht Einvernehmen darüber, daß das deutsche Steuer-\nRecht der Volksrepublik China und in Übereinstimmung mit          recht zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen unter\ndiesem Abkommen von den vorbezeichneten Einkünften und            bestimmten Voraussetzungen auf Ersuchen eine Übermittlung\nVermögenswerten erhoben wird, nach Maßgabe der Vorschrif-         von Auskünften vorsieht und daß es möglich ist, der zuständi-\nten des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung auslän-        gen Behörde in der Volksrepublik China ungeachtet des\ndischer Steuern auf die deutsche Einkommen- oder Körper-          genannten Artikels Auskünfte auf Grund dieser Vorschriften zu\nschaftsteuer, die von diesen Einkünften erhoben wird, oder auf    erteilen.\nGeschehen zu Bonn am 10. Juni 1985, in zwei Urschriften,\njede in deutscher und chinesischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nHans-Dietrich Genscher\nGerhard Stoltenberg\nFür die Volksrepublik China\nTian Ji Yun\nBekanntmachu119\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen\nVom 15. Januar 1986\nDas Übereinkommen vom 3. März 1973 über den\ninternationalen Handel mit gefährdeten Arten freileben-\nder Tiere und Pflanzen (BGBI. 1975 II S. 773) ist nach\nseinem Artikel XXII Abs. 2 in Kraft getreten für\nHonduras                       am          13. Juni 1985\nUngarn                         am       27. August 1985\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 13. März 1985 (BGBI. II S. 592).\nBonn, den 15. Januar 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1986              457\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Abkommen über den Internationalen Währungsfonds\nund über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung\nVom 15. Januar 1986\nDas in Bretton-Woods zwischen dem 1. und 22. Juli 1944 geschlossene\nAbkommen über den Internationalen Währungsfonds (BGBI. 1952 II S. 637)\nin der Fassung von 1976 (BGBI. 1978 II S. 13) ist nach seinem Artikel XXXI\nAbschnitt 2 Buchstabe b für\nTonga                                            am 13. September 1985\nin Kraft getreten.\nDas in Bretton-Woods zwischen dem 1. und 22. Juli 1944 geschlossene\nAbkommen über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung\n(BGBI. 195211 S. 637,664) ist nach seinem Artikel XI Abschnitt 2 Buchstabe b\nfür\nTonga                                            am 13. September 1985\nin Kraft getreten.\nDie Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n3. Dezember 1984 (B6BI. II S. 1047).\nBonn, den 15. Januar 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des deutsch-kanadischen Vertrags\nüber die gegenseitige Unterstützung und die Zusammenarbeit ihrer Zollverwaltungen\nVom 22. Januar 1986\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1985 zu dem Vertrag vom\n10. September 1984 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada\nüber die gegenseitige Unterstützung und die Zusammenarbeit ihrer Zollver-\nwaltungen (BGBI. 198511 S. 826) wird bekanntgemacht, daß der Vertrag nach\nseinem Artikel 15 Abs. 1\nam 23. Januar 1986\nin Kraft treten wird.\nBonn, den 22. Januar 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}