{"id":"bgbl2-1986-6-9","kind":"bgbl2","year":1986,"number":6,"date":"1986-02-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/6#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-6-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_6.pdf#page=6","order":9,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Portugiesischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1986-01-13T00:00:00Z","page":418,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["418                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Portugiesischen Republik\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 13. Januar 1986\nIn Lissabon ist am 31. Oktober 1985 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Portugiesischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 31 . Oktober 1985\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. Januar 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Portugiesischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                von 75 000 000,- DM (in Worten: fünfundsiebzig Millionen\nDeutsche Mark) aufzunehmen.\nund\ndie Regierung der Portugiesischen Republik -                  (2) Unter Bezugnahme auf das Protokoll vom 23. November\n1984 über die Regierungsverhandlungen 1984 dienen die\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         Darlehen der Finanzierung folgender Vorhaben, wenn nach\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Portugie-           Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist:\nsischen Republik,                                                   a) bis zu 27 000 000,-DM (siebenundzwanzig Millionen Deut-\nsche Mark) zur Finanzierung des Ausbaus von Kleinwas-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                 serkraftwerken;\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\nb) bis zu 8 000 000,- DM (acht Millionen Deutsche Mark) zur\ngen und zu vertiefen,\nweiteren Förderung des Weideverbesserungsprogramms\nauf der Insel Pico/Autonome Region -Azoren;\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             c) bis zu 10 000 000,-DM (zehn Millionen Deutsche Mark) zur\nFinanzierung eines viehwirtschaftlichen Programms auf der\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung        Insel Pico/Autonome Region der Azoren;\nin der Portugiesischen Republik beizutragen -\nd) bis zu 10 000 000,- DM (zehn Millionen Deutsche Mark)\nzur Finanzierung der landwirtschaftlichen Entwicklung des\nsind wie folgt übereingekommen:\nMondegotals;\nArtikel 1                               e) bis zu 1O000000,- DM (zehn Millionen Deutsche Mark)\nzur Finanzierung von Energiesparmaßnahmen über die\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nCaixa Geral de Dep6sitos;\nlicht es der Regierung der Portugiesischen Republik und/oder\nanderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählen-               f) bis zu 10 000 000,-DM (zehn Millionen Deutsche Mark) zur\nden Darlehensnehmern, von der Kreditanstalt für Wiederauf-              Mitfinanzierung eines Wasserbereitstellungsprogramms\nbau, Frankfurt am Main, Darlehen bis zu einem Gesamtbetrag              für die Westalgarve.","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1986                                     419\n(3) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Ein-                                 Artikel 4\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik                   Die Regierung der Portugiesischen Republik überläßt bei\nDeutschland und der Regierung der Portugiesischen Republik         den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.                              ten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nArtikel 2                                berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in\ndem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Darlehen, die\nschließen oder erschweren und erteilt gegebenenfalls die für\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\nGenehmigungen.\nschen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern\nArtikel 5\nder Darlehen zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nliegen.                                                           deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\n(2) Die Regierung der Portugiesischen Republik, soweit sie     rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nnicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kre-       lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark      werden.\nArtikel 6\nin Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf-\ngrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garan-               Mit Ausnahme des Artikels 4 hinsichtlich des Luftverkehrs\ntieren.                                                            gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin, sofern nicht\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nArtikel 3                                Regierung der Portugiesischen Republik innerhalb von drei\nMonaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nDie Regierung der Portugiesischen Republik stellt die Kre-      Erklärung abgibt.\nditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\nstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit                                   Artikel 7\nAbschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nträge in Portugal erhoben werden.                                 Kraft.\nGeschehen zu Lissabon am 31. Oktober 1985 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und portugiesischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPoensgen\nFür die Regierung der Portugiesischen Republik\nErnäni Rodrigues Lopes"]}