{"id":"bgbl2-1986-6-6","kind":"bgbl2","year":1986,"number":6,"date":"1986-02-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/6#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-6-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_6.pdf#page=4","order":6,"title":"Bekanntmachung über die Weiteranwendung des deutsch-britischen Abkommens über den Rechtsverkehr im Verhältnis zu Dominica","law_date":"1986-01-13T00:00:00Z","page":416,"pdf_page":4,"num_pages":6,"content":["416                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nBekanntmachung\nüber die Weiteranwendung des deutsch-britischen Abkommens\nüber den Rechtsverkehr im Verhältnis zu Dominica\nVom 13. Januar 1986\nZwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-\nrung des Dominicanischen Bundes ist durch Verbalnotenwechsel vom\n26. Oktober 1984/19. April 1985 vereinbart worden, das deutsch-britische\nAbkommen vom 20. März 1928 über den Rechtsverkehr (RGBI. 192811 S. 623)\nim Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Domlnica-\nnischen Bund weiter anzuwenden.\nZustellungsanträge und Rechtshilfeersuchen sind in englischer Sprache\nzu richten an das\nMinistry of External Affairs of the Commonwealth of Dominica, Roseau.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n13. April 1960 (BGBI. II S. 1518).\nBonn, den 13. Januar 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Portugiesischen Republik\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 13. Januar 1986\nIn Lissabon ist durch Notenwechsel vom 7. Februar\n1985/31 . Oktober 1985 zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nPortugiesischen Republik eine Vereinbarung über\nFinanzielle Zusammenarbeit getroffen worden. Die Ver-\neinbarung ist\nam 31 . Oktober 1985\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. Januar 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1986                                          417\nDer Botschafter\nDer Bundesrepublik Deutschland                                                                         Lissabon, den 7. Februar 1985\nWi 444.08\nHerr Minister,                                                             Ebenso wird der für das Vorhaben „Fischereihafen Viana\ndo Castelo\" nicht mehr benötigte Teilbetrag von\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundes-\n10 000 000,- DM (zehn Millionen Deutsche Mark) für das\nrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Abkommen\nVorhaben „Wasserbereitstellung Westalgarve\" verwendet.\nzwischen unseren beiden Regierungen vom 4. Februar 1983\nüber Finanzielle Zusammenarbeit folgende Vereinbarung vor-            2. Im übrigen gelten die Bestimmungen der eingangs erwähn-\nzuschlagen:                                                                ten Abkommen vom 4. Februar 1983 einschließlich der\n1. Die in Artikel 1 Absatz 2 der zwischen unseren beiden                   Berlin-Klausel (Artikel 7) auch für diese Vereinbarung.\nRegierungen geschlossenen Abkommen vom 4. Februar\n1983 zur Finanzierung der Vorhaben                                  Falls sich die Regierung der Portugiesischen Republik mit\nden in Nummer 1 und 2 enthaltenen Vorschlägen einverstan-\n- ,,Feasibility Studien\"                                          den erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis\n- ,,Trinkwasserversorgungssystem in der Ostalgarve\"               Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer\nExzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regie-\nvorgesehenen Beträge von insgesamt 18 000 000,- DM               rungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft\n(achtzehn Millionen Deutsche Mark) werden für das Vor-           tritt.\nhaben „Wasserbereitstellung für die Westalgarve\" ver-\nwendet, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-            Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner\ngestellt worden ist.                                     ·       ausgezeichnetsten Hochachtung.\nDr. Werner Schattmann\nSeiner Exzellenz\ndem Staatsminister und Minister\nfür Finanzen und Planung\nder Portugiesischen Republik\nHerrn Dr. Ernäni Lopes\nLissabon\n(Übersetzung)\nMinisterium für Finanzen und Planung\nBüro des Ministers                            Lissabon, den 31. Oktober 1985\nExzellenz,\nich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens zu bestätigen, in dem Sie mir mit\nBezug auf die Abkommen über Finanzielle Zusammenarbeit, die am 4. Februar 1983\nvon unseren beiden Regierungen unterzeichnet wurden, im Namen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland folgendes Sonderabkommen vorschlagen:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nHerr Botschafter, ich benutze den Anlaß, Eure Exzellenz meiner ausgezeichnetsten\nHochachtung zu versichern.\nDer Minister für Finanzen und Planung\nErnäni Rodrigues Lopes\nAn Seine Exzellenz\nden Botschafter der Bundesrepublik Deutschland\nHerrn Gisbert Poensgen\nLissabon","418                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Portugiesischen Republik\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 13. Januar 1986\nIn Lissabon ist am 31. Oktober 1985 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Portugiesischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 31 . Oktober 1985\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. Januar 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Portugiesischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                von 75 000 000,- DM (in Worten: fünfundsiebzig Millionen\nDeutsche Mark) aufzunehmen.\nund\ndie Regierung der Portugiesischen Republik -                  (2) Unter Bezugnahme auf das Protokoll vom 23. November\n1984 über die Regierungsverhandlungen 1984 dienen die\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         Darlehen der Finanzierung folgender Vorhaben, wenn nach\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Portugie-           Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist:\nsischen Republik,                                                   a) bis zu 27 000 000,-DM (siebenundzwanzig Millionen Deut-\nsche Mark) zur Finanzierung des Ausbaus von Kleinwas-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                 serkraftwerken;\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\nb) bis zu 8 000 000,- DM (acht Millionen Deutsche Mark) zur\ngen und zu vertiefen,\nweiteren Förderung des Weideverbesserungsprogramms\nauf der Insel Pico/Autonome Region -Azoren;\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             c) bis zu 10 000 000,-DM (zehn Millionen Deutsche Mark) zur\nFinanzierung eines viehwirtschaftlichen Programms auf der\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung        Insel Pico/Autonome Region der Azoren;\nin der Portugiesischen Republik beizutragen -\nd) bis zu 10 000 000,- DM (zehn Millionen Deutsche Mark)\nzur Finanzierung der landwirtschaftlichen Entwicklung des\nsind wie folgt übereingekommen:\nMondegotals;\nArtikel 1                               e) bis zu 1O000000,- DM (zehn Millionen Deutsche Mark)\nzur Finanzierung von Energiesparmaßnahmen über die\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nCaixa Geral de Dep6sitos;\nlicht es der Regierung der Portugiesischen Republik und/oder\nanderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählen-               f) bis zu 10 000 000,-DM (zehn Millionen Deutsche Mark) zur\nden Darlehensnehmern, von der Kreditanstalt für Wiederauf-              Mitfinanzierung eines Wasserbereitstellungsprogramms\nbau, Frankfurt am Main, Darlehen bis zu einem Gesamtbetrag              für die Westalgarve.","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1986                                     419\n(3) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Ein-                                 Artikel 4\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik                   Die Regierung der Portugiesischen Republik überläßt bei\nDeutschland und der Regierung der Portugiesischen Republik         den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.                              ten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nArtikel 2                                berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in\ndem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Darlehen, die\nschließen oder erschweren und erteilt gegebenenfalls die für\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\nGenehmigungen.\nschen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern\nArtikel 5\nder Darlehen zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nliegen.                                                           deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\n(2) Die Regierung der Portugiesischen Republik, soweit sie     rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nnicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kre-       lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark      werden.\nArtikel 6\nin Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf-\ngrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garan-               Mit Ausnahme des Artikels 4 hinsichtlich des Luftverkehrs\ntieren.                                                            gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin, sofern nicht\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nArtikel 3                                Regierung der Portugiesischen Republik innerhalb von drei\nMonaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nDie Regierung der Portugiesischen Republik stellt die Kre-      Erklärung abgibt.\nditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\nstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit                                   Artikel 7\nAbschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nträge in Portugal erhoben werden.                                 Kraft.\nGeschehen zu Lissabon am 31. Oktober 1985 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und portugiesischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPoensgen\nFür die Regierung der Portugiesischen Republik\nErnäni Rodrigues Lopes","420                                        .Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Portugiesischen Republik\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 13. Januar 1986\nIn Lissabon ist am 31. Oktober 1985 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Portugiesischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 31 . Oktober 1985\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn,den 1aJanuar1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Portugiesischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                den Darlehensnehmern, von der Kreditanstalt für Wiederauf-\nbau, Frankfurt am Main, Darlehen bis zu einem Gesamtbetrag\nund                                 von 90 000 000,- DM (in Worten: neunzig Millionen Deutsche\ndie Regierung der Portugiesischen Republik -               Mark) aufzunehmen.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           (2) Unter Bezugnahme auf das Protokoll vom 23. November\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Portugie-           1984 über die Regierungsverhandlungen 1984 dienen die\nsischen Republik,                                                   Darlehen der Finanzierung folgender Vorhaben, wenn nach\nPrüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist:\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen            a) bis 25 000 000,- DM (fünfundzwanzig Millionen Deutsche\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu                 Mark) zur Finanzierung des Ausbaus des Fischereihafens\nfestigen und zu vertiefen,                                             in Sesimbra;\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        b) bis zu 5 000 000,- DM (fünf Millionen Deutsche Mark) zur\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                 Finanzierung des Ausbaus der Werftinfrastruktur in Vila do\nConde;\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Portugiesischen Republik beizutragen -                       c) bis zu 20 000 000,- DM (zwanzig Millionen Deutsche Mark)\nzur Finanzierung der ländlichen Elektrizitätsversorgung II;\nsind wie folgt übereingekommen:\nd) bis zu 20 000 000,- DM (zwanzig Millionen Deutsche Mark)\nzur Finanzierung von Krankenhausausrüstungen;\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-         e) bis zu 20 000 000,- DM (zwanzig Millionen Deutsche Mark)\nlicht es der Regierung der Portugiesischen Republik und/oder            zur Finanzierung der Elektrizitätsversorgung der Autono-\nanderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählen-                   men Region der Azoren.","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1986                                     421\n(3) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Ein-                                Artikel 4\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDie Regierung der Portugiesischen Republik überläßt bei\nDeutschland und der Regierung der Portugiesischen Republik\nden sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.\nten von Personen und Gütern im land-, See- und Luftverkehr\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichbe-\nArtikel 2                               rechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in\ndem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Darlehen, die\nschließen oder erschweren und erteilt gegebenenfalls die für\nBedingungen zu denen sie zur Verfügung gestellt werden            eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-        Genehmigungen.\nschen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern\nder Darlehen zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-                              Artikel 5\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nliegen.                                                           deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\n(2) Die Regierung der Portugiesischen Republik, soweit sie     rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nnicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kre-       lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark      werden.\nin Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf-                                Artikel 6\ngrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garan-              Mit Ausnahme des Artikels 4 hinsichtlich des Luftverkehrs\ntieren.                                                           gilt dieses Abkommen auch für das land Berlin, sofern nicht\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nArtikel 3                               Regierung der Portugiesischen Republik innerhalb von drei\nMonaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nDie Regierung der Protugiesischen Republik stellt die Kre-\nErklärung abgibt.\nditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\nstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit                                  Artikel 7\nAbschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nträge in Portugal erhoben werden.                                 Kraft.\nGeschehen zu Lissabon am 31. Oktober 1985 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und portugiesischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPoensgen\nFür die Regierung der Portugiesischen Republik\nErnäni Rodrigues Lopes"]}