{"id":"bgbl2-1986-6-10","kind":"bgbl2","year":1986,"number":6,"date":"1986-02-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/6#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-6-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_6.pdf#page=8","order":10,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Portugiesischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1986-01-13T00:00:00Z","page":420,"pdf_page":8,"num_pages":3,"content":["420                                        .Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Portugiesischen Republik\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 13. Januar 1986\nIn Lissabon ist am 31. Oktober 1985 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Portugiesischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 31 . Oktober 1985\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn,den 1aJanuar1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Portugiesischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                den Darlehensnehmern, von der Kreditanstalt für Wiederauf-\nbau, Frankfurt am Main, Darlehen bis zu einem Gesamtbetrag\nund                                 von 90 000 000,- DM (in Worten: neunzig Millionen Deutsche\ndie Regierung der Portugiesischen Republik -               Mark) aufzunehmen.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           (2) Unter Bezugnahme auf das Protokoll vom 23. November\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Portugie-           1984 über die Regierungsverhandlungen 1984 dienen die\nsischen Republik,                                                   Darlehen der Finanzierung folgender Vorhaben, wenn nach\nPrüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist:\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen            a) bis 25 000 000,- DM (fünfundzwanzig Millionen Deutsche\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu                 Mark) zur Finanzierung des Ausbaus des Fischereihafens\nfestigen und zu vertiefen,                                             in Sesimbra;\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        b) bis zu 5 000 000,- DM (fünf Millionen Deutsche Mark) zur\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                 Finanzierung des Ausbaus der Werftinfrastruktur in Vila do\nConde;\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Portugiesischen Republik beizutragen -                       c) bis zu 20 000 000,- DM (zwanzig Millionen Deutsche Mark)\nzur Finanzierung der ländlichen Elektrizitätsversorgung II;\nsind wie folgt übereingekommen:\nd) bis zu 20 000 000,- DM (zwanzig Millionen Deutsche Mark)\nzur Finanzierung von Krankenhausausrüstungen;\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-         e) bis zu 20 000 000,- DM (zwanzig Millionen Deutsche Mark)\nlicht es der Regierung der Portugiesischen Republik und/oder            zur Finanzierung der Elektrizitätsversorgung der Autono-\nanderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählen-                   men Region der Azoren.","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1986                                     421\n(3) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Ein-                                Artikel 4\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDie Regierung der Portugiesischen Republik überläßt bei\nDeutschland und der Regierung der Portugiesischen Republik\nden sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.\nten von Personen und Gütern im land-, See- und Luftverkehr\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichbe-\nArtikel 2                               rechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in\ndem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Darlehen, die\nschließen oder erschweren und erteilt gegebenenfalls die für\nBedingungen zu denen sie zur Verfügung gestellt werden            eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-        Genehmigungen.\nschen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern\nder Darlehen zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-                              Artikel 5\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nliegen.                                                           deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\n(2) Die Regierung der Portugiesischen Republik, soweit sie     rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nnicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kre-       lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark      werden.\nin Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf-                                Artikel 6\ngrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garan-              Mit Ausnahme des Artikels 4 hinsichtlich des Luftverkehrs\ntieren.                                                           gilt dieses Abkommen auch für das land Berlin, sofern nicht\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nArtikel 3                               Regierung der Portugiesischen Republik innerhalb von drei\nMonaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nDie Regierung der Protugiesischen Republik stellt die Kre-\nErklärung abgibt.\nditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\nstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit                                  Artikel 7\nAbschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nträge in Portugal erhoben werden.                                 Kraft.\nGeschehen zu Lissabon am 31. Oktober 1985 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und portugiesischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPoensgen\nFür die Regierung der Portugiesischen Republik\nErnäni Rodrigues Lopes","422                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Vertrages vom 12. Juni 1985\nund des Beschlusses vom 11. Juni 1985\nüber den Beitritt des Königreichs Spanien\nund der Portugiesischen Republik\nzur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, zur Europäischen Atomgemeinschaft\nund zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl\nVom 15. Januar 1986\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 1985 zu dem Vertrag\nvom 12. Juni 1985 und dem Beschluß des Rates der Europäischen Gemein-\nschaften vom 11 . Juni 1985 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der\nPortugiesischen Republik zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, zur\nEuropäischen Atomgemeinschaft und zur Europäischen Gemeinschaft für\nKohle und Stahl (BGBI. 198511 S. 1249) wird hiermit bekanntgemacht, daß der\nVertrag über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen\nRepublik zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen\nAtomgemeinschaft nach seinem Artikel 2 Abs. 2 und der Beschluß des Rates\nder Europäischen Gemeinschaften über den Beitritt des Königreichs Spanien\nund der Portugiesischen Republik zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle\nund Stahl nach seinem Artikel 2 Abs. 2 für die\nBundesrepublik Deutschland                              am 1. Januar 1986\nin Kraft getreten sind.\nDie Ratifikationsurkunde der Bundesrepublik Deutschland ist am\n20. Dezember 1985 bei der Italienischen Regierung in Rom hinterlegt worden.\nDer Vertrag ist zugleich am 1. Januar 1986 in Kraft getreten für:\nBelgien                              Luxemburg\nDänemark                             Niederlande\nFrankreich                           Portugal\nGriechenland                         Spanien\nIrland                               Vereinigtes Königreich.\nItalien\nBonn,den 15.Januar1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}