{"id":"bgbl2-1986-5-9","kind":"bgbl2","year":1986,"number":5,"date":"1986-02-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/5#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-5-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_5.pdf#page=8","order":9,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Demokratischen Republik Sudan über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1986-01-06T00:00:00Z","page":404,"pdf_page":8,"num_pages":5,"content":["404                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Sudan\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. Januar 1986\nIn Khartoum ist am 11. September 1985 ein Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Demokratischen\nRepublik Sudan über Finanzielle Zusammenarbeit\nunterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach sei-\nnem Artikel 7, geändert durch Notenwechsel vom\n16./ 17. Dezember 1985,\nam 11. September 1985\nin Kraft getreten. Es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. Januar 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Sudan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 2\nund                                   Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\ndie Regierung der Demokratischen Republik Sudan -\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\ntischen Republik Sudan,\nunterliegt.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                                        Artikel 3\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\ngen und zu vertiefen,                                                  Die Regierung der Demokratischen Republik Sudan stellt die\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten\nVertrags im Sudan erhoben werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Demokratischen Republik Sudan beizutragen -                                             Artikel 4\nsind wie folgt übereingekommen:                                     Die Regierung der Demokratischen Republik Sudan überläßt\nbei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags\nergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,\nArtikel 1                               Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht          freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nes der Regierung der Demokratischen Republik Sudan, von der         welche die gleichberechtigte Beteiligung von Verkehrsunter-\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vor-      nehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses\nhaben „Ländliche Wasserversorgung\" einen Finanzierungs-            Abkommens ausschließen oder erschweren und erteilt gege-\nbeitrag bis zu 10,6 Millionen DM (in Worten: zehn Millionen        benenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nsechshunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten.                    erforderlichen Genehmigungen.","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1986                                     405\nArtikel 5                               lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nSudan innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nAbkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nFinanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nbevorzugt genutzt werden.                                                                    Artikel 7\nDieses Abkommen tritt rückwirkend zum Tage seiner Unter-\nzeichnung in Kraft, sobald die Regierung der Demokratischen\nArtikel 6                               Republik Sudan die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich        land davon in Kenntnis gesetzt hat, daß die verfassungs-\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-       gemäßen Erfordernisse zu seiner Inkraftsetzung erfüllt sind.\nGeschehen zu Khartoum am 11. September 1985 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nZimmermann\nFür die Regierung der Demokratischen Republik Sudan\nFarouk Abdel Rahman Ahmed\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Sudan\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. Januar 1986\nIn Khartoum ist am 23. September 1985 ein Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Demokratischen\nRepublik Sudan über Finanzielle Zusammenarbeit\nunterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach sei-\nnem Artikel 7, geändert durch Notenwechsel vom\n16./17. Dezember 1985\nam 23. September 1985\nin Kraft getreten. Es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. Januar 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","406                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Sudan\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                sonstigen öffentlichen Abgaben, die im Zusammenhang mit\nAbschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finan-\nund                                  zierungsvertrages in der Demokratischen Republik Sudan\ndie Regierung der Demokratischen Republik Sudan -              erhoben werden, frei.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-                                          Artikel 4\ntischen Republik Sudan,                                                 Die Regierung derDemokratischen Republik Sudan überläßt\nbei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen              ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-        und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\ngen und zu vertiefen,                                                Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, wel-\nche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         men mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              mens ausschließen-oder erschweren und erteilt gegebenen-\nfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erfor-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    derlichen Genehmigungen.                       ·\nim Sudan beizutragen -\nsind wie folgt übereingekommen:                                                               Artikel 5\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nArtikel 1                               deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht          Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\nes der Regierung der Demokratischen Republik Sudan, von der         gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zur Finanzie-     bevorzugt genutzt werden.\nrung von Schiffslieferungen aus der Bundesrepublik Deutsch-\nland einen Finanzierungsbeitrag als nicht rückzahlbaren\nZuschuß bis zu 3 Million-en DM (in Worten: drei Millionen                                        Artikel 6\nDeutsche Mark) zu erhalten.                                            Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nArtikel 2                              lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik\nDie Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die              Sudan innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des\nBedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwi-           Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nschen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung\nder Demokratischen Republik Sudan zu schließende Finan-\nzierungsvertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland                                      Artikel 7\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nDieses Abkommen tritt rückwirkend zum Tage seiner Unter-\nzeichnung in Kraft, sobald die Regierung der Demokratischen\nArtikel 3                              Republik Sudan die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nDie Regierung der Demokratischen Republik Sudan stellt die     land davon in Kenntnis gesetzt hat, daß die verfassungs-\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und          gemäßen Erfordernisse zu seiner Inkraftsetzung erfüllt sind.\nGeschehen zu Khartoum am 23. September 1985 in zwei\nUrschriften, jeweils in englischer und deutscher Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nZimmermann\nFür die Regierung der Demokratischen Republik Sudan\nAbu Zeid Mohamed Salih","Nr. 5 - Taq der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1986                                  407\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Sudan\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. Januar 1986\nIn Bonn ist durch Notenwechsel vom 16./\n17. Dezember 1985 zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nDemokratischen Republik Sudan eine Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit getroffen worden. Die\nVereinbarung ist\nam 17'. Dezember 1985\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. Januar 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAuswärtiges Amt                                                                                   Bonn, 16.Dezember1985\nHerr Botschafter,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundes-     3. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern\nrepublik Deutschland unter Bezugnahme a_uf das Protokoll            nicht die Regierung_ der Bundesrepublik Deutschland\nder deutsch-sudanesischen Regierungsverhandlungen vom               gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik\n7. November 1985 und auf die am 11. September 1985 und am           Sudan innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der\n23. September 1985 geschlossenen Abkommen zwischen                  Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nunseren beiden Regierungen über Finanzielle Zusammen-\narbeit vorzuschlagen, diese Abkommen durch folgende Ver-           Falls sich die Regierung der Demokratischen Republik\neinbarung zu ändern:                                             Sudan mit den unter den Nummern 1 bis 3 enthaltenen Vor-\nschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die\n1. Artikel 7 des Abkommens vom 11. September 1985 soll           das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende\nnunmehr lauten:                                             Antwortnote eine Vereinbarung zwischen unseren beiden\n„Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in    Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in\nKraft.\"                                                    Kraft tritt.\n2. Artikel 7 des Abkommens vom 23. September 1985 soll             Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner\nnunmehr lauten:                                            ausgezeichnetsten Hochachtung.\n„Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nKraft.\"                                                                                                  Dr. Strenziok\nSeiner Exzellenz\ndem Botschafter der Demokratischen Republik Sudan\nHerrn Mirghani Suleiman Khalil\nBonn","408                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\n(Übersetzung)\nBotschaft\nder Demokratischen Republik Sudan\n17. Dezember 1985\nSEB/EC/16-2-1\nExzellenz,\nich beehre mich, den Eingang Ihrer Note vom 16. Dezember 1985 zu bestätigen, die\nfolgendermaßen lautet:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nIch beehre mich, das Einverständnis meiner Regierung mit dem Inhalt der genannten\nNote zum Ausdruck zu bringen.\nGenehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.\nMirghani Suleiman Khalil\nBotschafter\nHerrn Reinhard Schlagintweit\nDirektor für Angelegenheiten des Nahen und Mittleren Ostens\nAuswärtiges Amt\nBonn"]}