{"id":"bgbl2-1986-5-17","kind":"bgbl2","year":1986,"number":5,"date":"1986-02-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/5#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-5-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_5.pdf#page=9","order":17,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Demokratischen Republik Sudan über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1986-01-06T00:00:00Z","page":405,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1986                                     405\nArtikel 5                               lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nSudan innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nAbkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nFinanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nbevorzugt genutzt werden.                                                                    Artikel 7\nDieses Abkommen tritt rückwirkend zum Tage seiner Unter-\nzeichnung in Kraft, sobald die Regierung der Demokratischen\nArtikel 6                               Republik Sudan die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich        land davon in Kenntnis gesetzt hat, daß die verfassungs-\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-       gemäßen Erfordernisse zu seiner Inkraftsetzung erfüllt sind.\nGeschehen zu Khartoum am 11. September 1985 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nZimmermann\nFür die Regierung der Demokratischen Republik Sudan\nFarouk Abdel Rahman Ahmed\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Sudan\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. Januar 1986\nIn Khartoum ist am 23. September 1985 ein Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Demokratischen\nRepublik Sudan über Finanzielle Zusammenarbeit\nunterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach sei-\nnem Artikel 7, geändert durch Notenwechsel vom\n16./17. Dezember 1985\nam 23. September 1985\nin Kraft getreten. Es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. Januar 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","406                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Sudan\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                sonstigen öffentlichen Abgaben, die im Zusammenhang mit\nAbschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finan-\nund                                  zierungsvertrages in der Demokratischen Republik Sudan\ndie Regierung der Demokratischen Republik Sudan -              erhoben werden, frei.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-                                          Artikel 4\ntischen Republik Sudan,                                                 Die Regierung derDemokratischen Republik Sudan überläßt\nbei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen              ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-        und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\ngen und zu vertiefen,                                                Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, wel-\nche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         men mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              mens ausschließen-oder erschweren und erteilt gegebenen-\nfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erfor-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    derlichen Genehmigungen.                       ·\nim Sudan beizutragen -\nsind wie folgt übereingekommen:                                                               Artikel 5\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nArtikel 1                               deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht          Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\nes der Regierung der Demokratischen Republik Sudan, von der         gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zur Finanzie-     bevorzugt genutzt werden.\nrung von Schiffslieferungen aus der Bundesrepublik Deutsch-\nland einen Finanzierungsbeitrag als nicht rückzahlbaren\nZuschuß bis zu 3 Million-en DM (in Worten: drei Millionen                                        Artikel 6\nDeutsche Mark) zu erhalten.                                            Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nArtikel 2                              lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik\nDie Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die              Sudan innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des\nBedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwi-           Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nschen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung\nder Demokratischen Republik Sudan zu schließende Finan-\nzierungsvertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland                                      Artikel 7\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nDieses Abkommen tritt rückwirkend zum Tage seiner Unter-\nzeichnung in Kraft, sobald die Regierung der Demokratischen\nArtikel 3                              Republik Sudan die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nDie Regierung der Demokratischen Republik Sudan stellt die     land davon in Kenntnis gesetzt hat, daß die verfassungs-\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und          gemäßen Erfordernisse zu seiner Inkraftsetzung erfüllt sind.\nGeschehen zu Khartoum am 23. September 1985 in zwei\nUrschriften, jeweils in englischer und deutscher Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nZimmermann\nFür die Regierung der Demokratischen Republik Sudan\nAbu Zeid Mohamed Salih"]}