{"id":"bgbl2-1986-5-16","kind":"bgbl2","year":1986,"number":5,"date":"1986-02-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/5#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-5-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_5.pdf#page=6","order":16,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls von 1973 über Maßnahmen auf Hoher See bei Fällen von Verschmutzung durch andere Stoffe als Öl","law_date":"1985-12-27T00:00:00Z","page":402,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["402                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Budapester Vertrags\nüber die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen\nfür die Zwecke von Patentverfahren\nVom 27. Dezember 1985\nDer Budapester Vertrag vom 28. April 1977 über\ndie internationale Anerkennung der Hinterlegung von\nMikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren\n(BGBI. 1980 II S. 1104; 198411 S. 679) wird nach seinem\nArtikel 16 Abs. 2 für\nNorwegen                              am 1. Januar 1986\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 6. August 1985 (BGBI. II\ns. 1067).\nBonn,den27.Dezember1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Redies\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Protokolls von 1973\nüber Maßnahmen auf Hoher See bei Fällen von Verschmutzung\ndurch andere Stoffe als Öl\nVom 27. Dezember 1985\nNach Artikel 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 3. April 1985 zu dem Protokoll von\n1973 über Maßnahmen auf Hoher See bei Fällen von Verschmutzung durch\nandere Stoffe als Öl (BGBI. 1985 II S. 593) wird bekanntgemacht, daß das\nProtokoll nach seinem Artikel VI Abs. 2 für die\nBundesrepublik Deutschland                                 am 19. November 1985\nin Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde ist am 21. August 1985 bei dem\nGeneralsekretär der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation hinterlegt\nworden.\nDas Protokoll ist ferner in Kraft getreten für\nAustralien am                                                       5. Februar 1984\nnach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am\n7. November 1983 abgegebenen Erklärung:\n(Übersetzung)\n\"Australia recalls the statement made        „Australien erinnert an die Erklärung\nby the Australian Delegation to the Inter-  der australischen Delegation auf der\nnational Conference on Marine Pollution     Internationalen Konferenz von 1973 über\n1973 which was in the following terms:      Meeresverschmutzung, die wie folgt lau-\ntete:\n· ... Australia believes that no coastal     , ... Australien vertritt die Auffassung,\nState would refrain from taking whatever     daß kein Küstenstaat es unterlassen\naction was necessary to protect areas         würde, alle notwendigen Maßnahm~n\nunder its jurisdiction from serious envi-     zum Schutz von Gebieten unter seiner\nronmental damage and it believes that         Hoheitsgewalt vor ernsthaften Umwelt-\nthis right of a coastal State to intervene    schäden zu ergreifen, sowie die Auffas-\non the high seas to protect areas under its   sung, daß dieses Recht eines Küsten-\njurisdiction is recognized under custo-       staats, zum Schutz von Gebieten unter\nmary international law'.                     seiner Hoheitsgewalt auf der Hohen See\ntätig zu werden, nach dem Völker-\ngewohnheitsrecht anerkannt ist.'","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1986                            403\nIn becoming a party to the Protocol,              Zu dem Zeitpunkt, zu dem Australien\nAustralia declares that it believes that it     Vertragspartei des Protokolls wird, erklärt\nmay still take action to protect areas and      es, daß es nach seiner Auffassung weiter-\nresources under its jurisdiction which is       hin Maßnahmen zum Schutz von Gebie-\npermitted under customary international         ten und Naturschätzen unter seiner\nlaw and which is consistent with the Pro-       Hoheitsgewalt treffen kann, die nach dem\ntocol.\"                                         Völkergewohnheitsrecht zulässig sind\nund mit dem Protokoll in Einklang ste-\nhen.\"\nBahamas                                                           am   30. März   1983\nBelgien                                                           am   30. März   1983\nDänemark                                                          am  7. August   1983\nItalien                                                           am   30. März   1983\nJemen                                                             am   30. März   1983\nJugoslawien                                                       am   30. März   1983\nLiberia                                                           am   30. März   1983\nMexiko                                                            am   30. März   1983\nNiederlande                                                       am   30. März   1983\nfür das Königreich in Europa\nund die Niederländischen Antillen .\nNorwegen                                                          am   30. März   1983\nOman                                                              am   24. April  1985\nPolen                                                             am   30. März   1983\nSchweden                                                          am   30. März   1983\nSowjetunion                                                       am   30. März   1983\nTunesien                                                          am   30. März   1983\nVereinigte Staaten                                                am   30. März   1983\nVereinigtes Königreich                                            am   30. März   1983\nnach Maßgabe der\na) nachstehenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 5. Novem-\nber 1979 abgegebenen Erklärung:\n(Übersetzung)\n\" ... reserving the right to extend the      ,, ... behält sich das Recht vor, das Pro-.\nProtocol at a later date to any territory  tokoll zu einem späteren Zeitpunkt auf\nfor whose international relations the      jedes Hoheitsgebiet zu erstrecken, für\nGovernment of the United Kingdom is        dessen internationale Beziehungen die\nresponsible and to which the Inter-        Regierung des Vereinigten Königreichs\nnational Convention relating to Inter-     verantwortlich ist und auf welches das\nvention on the High Seas in Cases of       Internationale Übereinkommen über\nOil Pollution Casualties has been ex-      Maßnahmen auf Hoher See bei Ölver-\ntended in accordance with the provi-       schmutzungs-Unfällen nach seinem Arti- ·\nsions of Article xm, paragraph 1,          kel XIII Absatz 1 erstreckt worden ist.\"\nthereof''.\nb) am 5. Mai 1981 notifizierten Erstreckung auf\nBermuda;\nc) der am 9. September 1982 notifizierten Erstreckung auf Anguilla,\nBritisches Antarktis-Territorium, Britische Junferninseln, Kaimaninseln,\nFalklandinseln und Nebengebiete, Hongkong, Montserrat, Pitcairn,\nHenderson, Ducieinsel und Oenoinsel, St. Helena und Nebengebiete, die\nbritischer Staatshoheit unterstehenden Stützpunktgebiete Akrotiri und\nDhekelia auf der Insel Zypern, Turks- und Caicosinsetn.\nBonn, den 27. Dezember 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Redies","404                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Sudan\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. Januar 1986\nIn Khartoum ist am 11. September 1985 ein Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Demokratischen\nRepublik Sudan über Finanzielle Zusammenarbeit\nunterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach sei-\nnem Artikel 7, geändert durch Notenwechsel vom\n16./ 17. Dezember 1985,\nam 11. September 1985\nin Kraft getreten. Es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. Januar 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Sudan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 2\nund                                   Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\ndie Regierung der Demokratischen Republik Sudan -\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\ntischen Republik Sudan,\nunterliegt.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                                        Artikel 3\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\ngen und zu vertiefen,                                                  Die Regierung der Demokratischen Republik Sudan stellt die\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten\nVertrags im Sudan erhoben werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Demokratischen Republik Sudan beizutragen -                                             Artikel 4\nsind wie folgt übereingekommen:                                     Die Regierung der Demokratischen Republik Sudan überläßt\nbei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags\nergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,\nArtikel 1                               Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht          freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nes der Regierung der Demokratischen Republik Sudan, von der         welche die gleichberechtigte Beteiligung von Verkehrsunter-\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vor-      nehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses\nhaben „Ländliche Wasserversorgung\" einen Finanzierungs-            Abkommens ausschließen oder erschweren und erteilt gege-\nbeitrag bis zu 10,6 Millionen DM (in Worten: zehn Millionen        benenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nsechshunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten.                    erforderlichen Genehmigungen."]}