{"id":"bgbl2-1986-37-8","kind":"bgbl2","year":1986,"number":37,"date":"1986-12-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/37#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-37-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_37.pdf#page=11","order":8,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Tunesischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1986-11-27T00:00:00Z","page":1031,"pdf_page":11,"num_pages":3,"content":["Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1986                                         1031\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tunesischen Republik\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 27. November 1986\nIn Tunis ist am 18. Juni 1986 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Tunesischen Republik über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 7\nam 18. Juni 1986\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. November 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tunesischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   (2) Der Gesamtbetrag von 85 000 000,- DM (in Worten: fünf-\nundachtzig Millionen Deutsche Mark) wird für folgende Vorhaben\nund\nverwendet:\ndie Regierung der Tunesischen Republik -                  a) Wasserleitung Sejenane-Joumine,\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           b) Erosionsschutz und Weideverbesserung im Gouvernorat Kai-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen                 rouan,\nRepublik,                                                             c) Weideverbesserung und Aufforstung in der Region Jendouba,\nd) Stadtbahn Tunis,\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu      e) Studien- und Expertenfonds (Finanzierungsbeitrag).\nvertiefen,                                                               (3) Außerdem werden in Änderung der Abkommen über Finan-\nzielle Zusammenarbeit vom 5. Dezember 1978 (in der Fassung\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       der Änderungsvereinbarung vom 24. März/13. Juni 1980)\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                   1. August 1980 und 18. Juli 1984\n- von dem Darlehen, das für das Vorhaben „Studie Tabarka-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nMekna\" bestimmt war, ein Betrag von 500 000,- DM (in Wor-\nder Tunesischen Republik beizutragen,\nten: fünfhunderttausend Deutsche Mark),\n- von dem Darlehen, das für das Vorhaben „Krankenpflege-\nunter Bezugnahme auf die Verhandlungen unserer beiden\nschule Monastir\" bestimmt war, ein Betrag von 2 467 000,- DM\nRegierungen vom 24. bis 26. Februar 1986 in Bonn und das\n(in Worten: zwei Millionen vierhundertsiebenundsechzigtau-\nVerhandlungsprotokoll vom 26. Februar 1986 -\nsend Deutsche Mark)\nsind wie folgt übereingekommen:                                   - und das Darlehen im Betrag von 5 000 000,- DM (in Worten:\nfünf Millionen Deutsche Mark), das für das Vorhaben „Natio-\nnale Agrarkreditbank (BNDA)\" bestimmt war,\nzur Finanzierung des Vorhabens „Stadtbahn Tunis\"\nArtikel 1\n- sowie das Darlehen im Betrag von 7 000 000,- DM (in Worten:\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht          sieben Millionen Deutsche Mark), das für das Vorhaben „Müll-\nes der Regierung der Tunesischen Republik oder anderen von               kompostierungsanlage der Stadt Tunis\" bestimmt war,\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,\nzur Finanzierung des Vorhabens „Rehabilitierung der Oasen\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die\nGafsa\" verwendet.\nin Absatz 2 genannten Vorhaben, wenn nach Prüfung die Förde-\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist, Darlehen bis zu insgesamt      (4) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\n83 000 000.- DM (in Worten: Dreiundachtzig Millionen Deutsche       nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nMark) und einen Finanzierungsbeitrag bis zu 2 000 000,- DM (in      land und der Regierung der Tunesischen Republik durch andere\nWorten: zwei Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.                  Vorhaben ersetzt werden.","1032                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nArtikel 2                               ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Gel-\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die       tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren,\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie     und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der       kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen\noder des Finanzierungsbeitrags zu schließenden Verträge, die                                    Artikel 5\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nschriften unterliegen.\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\n(2) Die Regierung der Tunesischen Republik, soweit sie nicht    Darlehen und des Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferun-\nselbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt     gen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Lan-\nfür Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung     des Berlin bevorzugt genutzt werden.\nder Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach\nAbsatz 1 abzuschließenden Verträge garantieren.\nArtikel 6\nArtikel 3                                 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nDie Regierung der Tunesischen Republik stellt die Kreditanstalt sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-    gegenüber der Regierung der Tunesischen Republik innerhalb\nchen Abgaben frei, die bei Abschluß und Durchführung der in        von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nArtikel 2 erwähnten Verträge in der Tunesischen Republik erho-     teilige Erklärung abgibt.\nben werden.\nArtikel 7\nArtikel 4                                   Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der Unter-\nDie Regierung der Tunesischen Republik überläßt bei den sich     zeichnung in Kraft, sobald die Regierung der Tunesischen Repu-\naus der Gewährung der Darlehen und des Finanzierungsbeitrags        blik der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat,\nergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und          daß die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen inner-\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der      staatlichen Voraussetzungen auf seiten der Tunesischen Repu-\nVerkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-      blik erfüllt sind.\nGeschehen zu Tunis am 18. Juni 1986 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWolfgang Sente\nFür die Regierung der Tunesischen Republik\nAhmed Ben Arfa\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 27. November 1986\nIn Dhaka ist am 6. November 1986 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesch über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 6. November 1986\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. November 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1986                                        1033\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp-\nfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließenden Verträge, die\nund\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\ndie Regierung der Volksrepublik Bangladesch -                schriften unterliegen.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nArtikel 3\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik\nBangladesch,                                                             Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch stellt die Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu      und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Finanzierungsver-\nvertiefen,                                                            träge in der Volksrepublik Bangladesch erhoben werden können.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 4\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in      Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch überläßt bei den\nder Volksrepublik Bangladesch beizutragen -                           sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nTransporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\nverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nsind wie folgt übereingekommen:                                       Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im\nArtikel                                  deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\ngung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-\nes der Regierung der Volksrepublik Bangladesch, von der Kredit-\ngungen.\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der\nDevisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen aus\ndem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens und aus                                            Artikel 5\nEntwicklungsländern zur Deckung des laufenden notwendigen                Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nzivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten          ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nWareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Trans-        Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistungen\nport, Versicherung und Montage einen Finanzierungsbeitrag bis         die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nzu 25 000 000,- DM (in Worten: fünfundzwanzig Millionen Deut-         genutzt werden.\nsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen und\nLeistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten\nListe handeln, für die Lieferverträge oder Leistungsverträge nach                                 Artikel 6\ndem 6. November 1986 abgeschlossen worden sind.                          Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der     des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nRegierung der Volksrepublik Bangladesch zu einem späteren             sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nZeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge von der Kre-      gegenüber der Regierung der Volksrepublik Bangladesch inner-\nditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet   halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\ndieses Abkommen Anwendung.                                            gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 2\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages und die                                     Artikel 7\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmen          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Dhaka am 6. November 1986 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, bengalischer und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-\nlegung des deutschen und des bengalischen Wortlauts ist der\nenglische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKlaus Franke\nFür die Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nDr. S. A. Samad"]}