{"id":"bgbl2-1986-37-6","kind":"bgbl2","year":1986,"number":37,"date":"1986-12-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/37#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-37-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_37.pdf#page=7","order":6,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bolivien über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1986-11-21T00:00:00Z","page":1027,"pdf_page":7,"num_pages":3,"content":["Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1986                                         1027\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bolivien\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 21. November 1986\nIn La Paz ist am 15. Oktober 1986 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bolivien über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 7\nam 15. Oktober 1986\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21. November 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bolivien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Studien und\nFachkräftefonds III\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt\nund\n5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark) zu\ndie Regierung der Republik Bolivien -                  erhalten.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            (2) Der Finanzierungsbeitrag gemäß Absatz 1 wird in ein Dar-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            lehen umgewandelt, wenn er nicht für die vorgesehenen Maß-\nBolivien,                                                           nahmen verwendet wird.\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch       men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu    und der Regierung der Republik Bolivien durch andere Vorhaben\nvertiefen,                                                          ersetzt werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen                                  Artikel 2\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                    Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp-\nder Republik Bolivien beizutragen -                                 fänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende Vertrag, der\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nsind wie folgt übereingekommen:                                   schriften unterliegt.\nArtikel 1                                                           Artikel 3\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht          Die Regierung der Republik Bolivien stellt die Kreditanstalt für\nes der Regierung der Republik Bolivien, von der Kreditanstalt für   Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen","1028                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-        Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistungen\nrung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der Republik Bolivien  die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nerhoben werden.                                                     genutzt werden.\nArtikel 4\nArtikel 6\nDas bei der Vergabe des Auftrags für die Durchführung des in\nArtikel 1 bezeichneten Vorhabens anzuwendende Verfahren wird           Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nin dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem          Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nEmpfänger zu schließenden Finanzierungsvertrag geregelt.            Regierung der Republik Bolivien innerhalb von drei Monaten nach\nInkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 5\nArtikel 7\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des                Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu La Paz am 15. Oktober 1986 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Saumweber\nFür die Regierung der Republik Bolivien\nDr. G. Bedregal\nBekanntmachung ·\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bolivien\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 21. November 1986\nIn La Paz ist am 15. Oktober 1986 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bolivien über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 7\nam 15. Oktober 1986\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21. November 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1986                                          1029\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bolivien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 2\nund·                                    Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt\ndie Regierung der Republik Bolivien -                 der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp-\nfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende Vertrag, der\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nschriften unterliegt.\nBolivien,\nArtikel 3\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            Die Regierung der Republik Bolivien stellt die Kreditanstalt für\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu     Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nvertiefen,                                                            Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\nrung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der Republik Bolivien\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen        erhoben werden.\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 4\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nDas bei der Vergabe des Auftrags für die Durchführung des in\nder Republik Bolivien beizutragen -\nArtikel 1 bezeichneten Vorhabens anzuwendende Verfahren wird\nin dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem\nsind wie folgt übereingekommen:\nEmpfänger zu schließenden Finanzierungsvertrag geregelt.\nArtikel 1                                                             Artikel 5\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht          Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nes der Regierung der Republik Bolivien, von der Kreditanstalt für     ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Begleitende        Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistungen\nBeratung des Servicio Nacional de Desarrollo de la Comunidad         die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nbei den Bewässungsprojekten Huarina und Punata\" einen Finan-          genutzt werden.\nzierungsbeitrag bis zu insgesamt 1 200 000,- DM (in Worten: eine\nArtikel 6\nMillion zweihunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten.\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\n(2) Der Finanzierungsbeitrag gemäß Absatz 1 wird in ein Darle-    Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nhen umgewandelt, wenn er nicht für die vorgesehenen Maß-            Regierung der Republik Bolivien innerhalb von drei Monaten nach\nnahmen verwendet wird.                                               Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nArtikel 7\nund der Regierung der Republik Bolivien durch andere Vorhaben\nersetzt werden.                                                         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu La Paz am 15. Oktober 1986 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Saumweber\nFür die Regierung der Republik Bolivien\nDr. G. Bedregal"]}