{"id":"bgbl2-1986-37-2","kind":"bgbl2","year":1986,"number":37,"date":"1986-12-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/37#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-37-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_37.pdf#page=4","order":2,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur","law_date":"1986-11-17T00:00:00Z","page":1024,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["1024                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nArtikel 6                                   drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nteilige Erklärung abgibt.\nMit Au!l>nahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nArtikel 7\nsofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ngegenüber der Regierung der Volksrepublik Benin innerhalb von               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 8. Oktober 1986 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Jürgen Ruhfus\nDr. Jürgen Warnke\nFür die Regierung der Volksrepublik Benin\nFrederik Affo\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Benln\nüber Flnanztelle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f des\nRegierungsabkommens vom 8. Oktober 1986 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert\nwerden können:\nErsatzteile für die SONICOG und ORTB\nEs muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen aus dem deutschen Geltungs-\nbereich dieses Abkommens handeln.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Satzung\nder Organisation der Vereinten Nationen\nfür Erziehung, Wissenschaft und Kultur\nVom 17. November 1986\nNach Artikel II Abs. 6 der in London am 16. November                 ihren Austritt aus der vorgenannten Organisation erklärt;\n1945 unterzeichneten Satzung der Organisation der Ver-                  der Austritt\neinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur                     der Vereinigten Staaten wurde somit am 31. Dezember\n(BGBI. 1971 II S. 471; 197811 S. 987; 197911 S. 419; 1983                   1984,\nII S. 475) haben                                                           der Austritt des Vereinigten Königreichs am 31. Dezem-\nber 1985\n1. die Vereinigten Staaten mit Note vom 28. Dezember\nwirksam.\n1983,\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\n2. das Vereinigte Königreich mit Note vom 5. Dezember                Bekanntmachung vom 3. Dezember 1982 (BGBI. II\n1984                                                             s. 1056).                                        .\nBonn, den 17. November 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt"]}