{"id":"bgbl2-1986-37-14","kind":"bgbl2","year":1986,"number":37,"date":"1986-12-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/37#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-37-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_37.pdf#page=12","order":14,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1986-11-27T00:00:00Z","page":1032,"pdf_page":12,"num_pages":5,"content":["1032                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nArtikel 2                               ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Gel-\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die       tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren,\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie     und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der       kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen\noder des Finanzierungsbeitrags zu schließenden Verträge, die                                    Artikel 5\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nschriften unterliegen.\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\n(2) Die Regierung der Tunesischen Republik, soweit sie nicht    Darlehen und des Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferun-\nselbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt     gen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Lan-\nfür Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung     des Berlin bevorzugt genutzt werden.\nder Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach\nAbsatz 1 abzuschließenden Verträge garantieren.\nArtikel 6\nArtikel 3                                 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nDie Regierung der Tunesischen Republik stellt die Kreditanstalt sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-    gegenüber der Regierung der Tunesischen Republik innerhalb\nchen Abgaben frei, die bei Abschluß und Durchführung der in        von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nArtikel 2 erwähnten Verträge in der Tunesischen Republik erho-     teilige Erklärung abgibt.\nben werden.\nArtikel 7\nArtikel 4                                   Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der Unter-\nDie Regierung der Tunesischen Republik überläßt bei den sich     zeichnung in Kraft, sobald die Regierung der Tunesischen Repu-\naus der Gewährung der Darlehen und des Finanzierungsbeitrags        blik der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat,\nergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und          daß die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen inner-\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der      staatlichen Voraussetzungen auf seiten der Tunesischen Repu-\nVerkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-      blik erfüllt sind.\nGeschehen zu Tunis am 18. Juni 1986 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWolfgang Sente\nFür die Regierung der Tunesischen Republik\nAhmed Ben Arfa\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 27. November 1986\nIn Dhaka ist am 6. November 1986 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesch über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 6. November 1986\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. November 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1986                                        1033\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp-\nfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließenden Verträge, die\nund\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\ndie Regierung der Volksrepublik Bangladesch -                schriften unterliegen.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nArtikel 3\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik\nBangladesch,                                                             Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch stellt die Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu      und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Finanzierungsver-\nvertiefen,                                                            träge in der Volksrepublik Bangladesch erhoben werden können.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 4\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in      Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch überläßt bei den\nder Volksrepublik Bangladesch beizutragen -                           sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nTransporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\nverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nsind wie folgt übereingekommen:                                       Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im\nArtikel                                  deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\ngung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-\nes der Regierung der Volksrepublik Bangladesch, von der Kredit-\ngungen.\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der\nDevisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen aus\ndem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens und aus                                            Artikel 5\nEntwicklungsländern zur Deckung des laufenden notwendigen                Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nzivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten          ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nWareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Trans-        Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistungen\nport, Versicherung und Montage einen Finanzierungsbeitrag bis         die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nzu 25 000 000,- DM (in Worten: fünfundzwanzig Millionen Deut-         genutzt werden.\nsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen und\nLeistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten\nListe handeln, für die Lieferverträge oder Leistungsverträge nach                                 Artikel 6\ndem 6. November 1986 abgeschlossen worden sind.                          Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der     des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nRegierung der Volksrepublik Bangladesch zu einem späteren             sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nZeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge von der Kre-      gegenüber der Regierung der Volksrepublik Bangladesch inner-\nditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet   halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\ndieses Abkommen Anwendung.                                            gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 2\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages und die                                     Artikel 7\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmen          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Dhaka am 6. November 1986 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, bengalischer und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-\nlegung des deutschen und des bengalischen Wortlauts ist der\nenglische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKlaus Franke\nFür die Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nDr. S. A. Samad","1034                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 11\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesch vom 6. November 1986\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Regierungsabkom-\nmens vom 6. November 1986 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) Industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Pflanzenschutz- und Schäd-\nlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel und Farbstoffe,\ne) Transportmittel,\nf)  sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Volksrepublik Bangla-\ndesch von Bedeutung sind,\ng) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie von\nGütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung aus\ndem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.\nBekanntmachun11\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)\nVom 28. November 1986\nDas Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den inter-\nnationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) - BGBI. 1985 II\nS. 130 - ist nach Maßgabe des dazugehörigen lnkraft-\nsetzungsprotokolls vom 17. Februar 1984 (BGBI. 1985 II\nS. 666) für\nGriechenland                             am 1. November 1986\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 3. Oktober 1986 (BGBI. II S. 951 ).\nBonn, den 28. November 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 es t e r h e I t","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1986                   1035\nBekanntmachung\nzu den Artikeln 25 und 46 der Konvention\nzum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten\nund zum Protokoll Nr. 4 zu dieser Konvention\nVom 28. November 1986\n1.\nFr an k r e i c h hat mit Erklärungen vom 1. Oktober 1986 die Zuständigkeit der\nEuropäischen Kommission für Menschenrechte nach Artikel 25 und die Zustän-\ndigkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 46 der\nKonvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und\nGrundfreiheiten (BGBI. 1952 II S. 685, 953) - letztere unter der Bedingung der\nGegenseitigkeit -\nmit Wirkung vom 1. Oktober 1986\nfür weitere drei Jahre\nmit der Maßgabe anerkannt, daß sich diese Unterwerfungserklärungen auch auf\ndie Artikel 1 bis 4 des Protokolls Nr. 4 vom 16. September 1963 (BGBI. 1968 II\nS. 422) zu der genannten Konvention erstrecken.\nII.\nDie Sc h w e i z hat mit Erklärung vom 20. Oktober 1986 die Zuständigkeit der\nEuropäischen Kommission für Menschenrechte nach Artikel 25 der Konvention\nvom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten\nmit Wirkung vom 28. November 1986\nfür weitere drei Jahre\nanerkannt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n5. November 1981 (BGBI. II S. 1022), vom 12. Dezember 1983 (BGBI. II S. 838)\nund vom 2. Oktober 1986 (BGBI. II S. 950).\nBonn, den 28. November 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rhe lt","1036                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil ll\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Ver1ag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Veroronungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften\nsowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb)   Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim\nVerlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestel-\nlungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20,\n5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 • 0.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 57,60 DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 1,80 DM zuzüglich Versandkosten. DieSM Preis gilt\nauch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1986 ausgegeben worden\nsind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto\nBundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 2,60 DM (1,80 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,40 DM.\nBundesanzeiger Verlagagea.m.b.H. · Poatfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-\nsatz beträgt 7 % .                                                                                   Poatvertrlebutück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber das Verbot der mllltärlschen oder einer sonstigen\nfelndsellgen Nutzung umweltverändernder Techniken\n(Umweltkrlegsübereinkommen)\nVom 28. November 1986\nDas übereinkommen vom 18. Mai 1977 über das Verbot\nder militärischen oder einer sonstigen feindseligen Nut-\nzung umweltverändernder Techniken (Umweltkriegsüber-\neinkommen) - BGBI. 1983 II S. 125 - ist nach seinem\nArtikel IX Abs. 4 für\nBenin                                           am 30. Juni 1986\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 5. Juni 1986 (BGBI. II S. 724).\nBonn, den 28. November 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterh elt"]}