{"id":"bgbl2-1986-37-13","kind":"bgbl2","year":1986,"number":37,"date":"1986-12-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/37#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-37-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_37.pdf#page=8","order":13,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bolivien über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1986-11-21T00:00:00Z","page":1028,"pdf_page":8,"num_pages":4,"content":["1028                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-        Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistungen\nrung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der Republik Bolivien  die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nerhoben werden.                                                     genutzt werden.\nArtikel 4\nArtikel 6\nDas bei der Vergabe des Auftrags für die Durchführung des in\nArtikel 1 bezeichneten Vorhabens anzuwendende Verfahren wird           Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nin dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem          Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nEmpfänger zu schließenden Finanzierungsvertrag geregelt.            Regierung der Republik Bolivien innerhalb von drei Monaten nach\nInkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 5\nArtikel 7\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des                Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu La Paz am 15. Oktober 1986 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Saumweber\nFür die Regierung der Republik Bolivien\nDr. G. Bedregal\nBekanntmachung ·\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bolivien\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 21. November 1986\nIn La Paz ist am 15. Oktober 1986 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bolivien über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 7\nam 15. Oktober 1986\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21. November 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1986                                          1029\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bolivien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 2\nund·                                    Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt\ndie Regierung der Republik Bolivien -                 der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp-\nfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende Vertrag, der\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nschriften unterliegt.\nBolivien,\nArtikel 3\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            Die Regierung der Republik Bolivien stellt die Kreditanstalt für\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu     Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nvertiefen,                                                            Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\nrung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der Republik Bolivien\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen        erhoben werden.\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 4\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nDas bei der Vergabe des Auftrags für die Durchführung des in\nder Republik Bolivien beizutragen -\nArtikel 1 bezeichneten Vorhabens anzuwendende Verfahren wird\nin dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem\nsind wie folgt übereingekommen:\nEmpfänger zu schließenden Finanzierungsvertrag geregelt.\nArtikel 1                                                             Artikel 5\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht          Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nes der Regierung der Republik Bolivien, von der Kreditanstalt für     ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Begleitende        Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistungen\nBeratung des Servicio Nacional de Desarrollo de la Comunidad         die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nbei den Bewässungsprojekten Huarina und Punata\" einen Finan-          genutzt werden.\nzierungsbeitrag bis zu insgesamt 1 200 000,- DM (in Worten: eine\nArtikel 6\nMillion zweihunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten.\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\n(2) Der Finanzierungsbeitrag gemäß Absatz 1 wird in ein Darle-    Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nhen umgewandelt, wenn er nicht für die vorgesehenen Maß-            Regierung der Republik Bolivien innerhalb von drei Monaten nach\nnahmen verwendet wird.                                               Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nArtikel 7\nund der Regierung der Republik Bolivien durch andere Vorhaben\nersetzt werden.                                                         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu La Paz am 15. Oktober 1986 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Saumweber\nFür die Regierung der Republik Bolivien\nDr. G. Bedregal","1030                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen\nVom 26. November 1986\n1. Das 1. Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und\nKranken der Streitkräfte im Felde,\ndas II. Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten,\nKranken und Schiffbrüchigen der Streitkräfte zur See,\ndas III. Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen und\ndas IV. Genfer Abkommen zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten,\nsämtlich vom 12. August 1949 (BGBI. 1954 II S. 781, 783, 813, 838, 917),\nsind für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:\nAngola                                                               am 20. März 1985\nmit folgendem Vorbehalt:\n(Übersetzung)\n«Ao aderir as Conven~öes de Genebra de            ,,Bei ihrem Beitritt zu den Genfer Abkom-\n12 de Agosto de 1949, a Republica Popular         men von 12. August 1949 behält sich die\nde Angola reserva-se o direito de näo             Volksrepublik Angola das Recht vor, die\nastender o beneficio decorrente do artigo         Vergünstigungen nach Artikel 85 des Ab-\n85 da Conven~äo relativa ao tratamento            kommens über die Behandlung der Kriegs-\ndos prisioneiros de guerra, aos autores de        gefangenen nicht auf die Urheber von\ncrimes de guerra e de crimes contra a             Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen\nhumanidade, definidos no artigo sexto dos         die Menschlichkeit im Sinne des Artikels 6\n•Principios de Nuremberga,, tal como for-         der 1950 im Auftrag der Generalversamm-\nmulados em 1950 pela Comissäo de Direito          lung der Vereinten Nationen von der Völker-\nlntemacional, por incumbencia da Assem-           rechtskommission ausgearbeiteten ,Nürn-\nbleia Geral das Na~es Unidas.»                    berger Grundsätze' zu erstrecken.\"\n2. Das Ver e i n i g t e K ö n i g r e i c h hat am 28. März 1985 der schweizerischen\nVerwahrregierung folgenden Einspruch notifiziert:\n(Übersetzung)\n\"With reference to the reservation made           „Unter Bezugnahme auf den Vorbehalt der\nby the Govemment of the People's Republic         Regierung der Volksrepublik Angola zu Arti-\nof Angola to Article 85 of the Convention         kel 85 des Abkommens über die Behand-\nrelative to the Treatment of Prisoners of         lung der Kriegsgefangenen erklärt die Re-\nWar, Her Majesty's Govemment, recalling           gierung Ihrer Majestät unter Hinweis auf\ntheir previous declarations in relation to        ihre früheren Erklärungen bezüglich ähnli-\nsimilar reservations by other States, wish to     cher Vorbehalte anderer Staaten, daß sie\nstate that, whilst they do not oppose the        zwar das Inkrafttreten des betreffenden Ab-\nentry into force of the Convention in ques-       kommens im Verhältnis zwischen dem Ver-\ntion between the United Kingdom and the           einigten Königreich und der Volksrepublik\nPeople's Republic of Angola, they are un-         Angola nicht ablehnt, jedoch den Vorbehalt\nable to accept the reservation because, in        nicht annehmen kann, weil nach Auffas-\nthe view of the Govemment of the United           sung der Regierung des Vereinigten König-\nKingdom, this reservation is not of the kind      reichs dieser Vorbehalt nicht zu denjenigen\nwhich intending parties to the Convention         gehört, die künftige Vertragsparteien des\nare entitled to make.\"                           Abkommens zu machen berechtigt sind.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n26. September 1986 (BGBI. II S. 934).\nBonn, den 26. November 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh elt","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1986                                         1031\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tunesischen Republik\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 27. November 1986\nIn Tunis ist am 18. Juni 1986 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Tunesischen Republik über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 7\nam 18. Juni 1986\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. November 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tunesischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   (2) Der Gesamtbetrag von 85 000 000,- DM (in Worten: fünf-\nundachtzig Millionen Deutsche Mark) wird für folgende Vorhaben\nund\nverwendet:\ndie Regierung der Tunesischen Republik -                  a) Wasserleitung Sejenane-Joumine,\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           b) Erosionsschutz und Weideverbesserung im Gouvernorat Kai-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen                 rouan,\nRepublik,                                                             c) Weideverbesserung und Aufforstung in der Region Jendouba,\nd) Stadtbahn Tunis,\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu      e) Studien- und Expertenfonds (Finanzierungsbeitrag).\nvertiefen,                                                               (3) Außerdem werden in Änderung der Abkommen über Finan-\nzielle Zusammenarbeit vom 5. Dezember 1978 (in der Fassung\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       der Änderungsvereinbarung vom 24. März/13. Juni 1980)\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                   1. August 1980 und 18. Juli 1984\n- von dem Darlehen, das für das Vorhaben „Studie Tabarka-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nMekna\" bestimmt war, ein Betrag von 500 000,- DM (in Wor-\nder Tunesischen Republik beizutragen,\nten: fünfhunderttausend Deutsche Mark),\n- von dem Darlehen, das für das Vorhaben „Krankenpflege-\nunter Bezugnahme auf die Verhandlungen unserer beiden\nschule Monastir\" bestimmt war, ein Betrag von 2 467 000,- DM\nRegierungen vom 24. bis 26. Februar 1986 in Bonn und das\n(in Worten: zwei Millionen vierhundertsiebenundsechzigtau-\nVerhandlungsprotokoll vom 26. Februar 1986 -\nsend Deutsche Mark)\nsind wie folgt übereingekommen:                                   - und das Darlehen im Betrag von 5 000 000,- DM (in Worten:\nfünf Millionen Deutsche Mark), das für das Vorhaben „Natio-\nnale Agrarkreditbank (BNDA)\" bestimmt war,\nzur Finanzierung des Vorhabens „Stadtbahn Tunis\"\nArtikel 1\n- sowie das Darlehen im Betrag von 7 000 000,- DM (in Worten:\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht          sieben Millionen Deutsche Mark), das für das Vorhaben „Müll-\nes der Regierung der Tunesischen Republik oder anderen von               kompostierungsanlage der Stadt Tunis\" bestimmt war,\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,\nzur Finanzierung des Vorhabens „Rehabilitierung der Oasen\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die\nGafsa\" verwendet.\nin Absatz 2 genannten Vorhaben, wenn nach Prüfung die Förde-\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist, Darlehen bis zu insgesamt      (4) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\n83 000 000.- DM (in Worten: Dreiundachtzig Millionen Deutsche       nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nMark) und einen Finanzierungsbeitrag bis zu 2 000 000,- DM (in      land und der Regierung der Tunesischen Republik durch andere\nWorten: zwei Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.                  Vorhaben ersetzt werden."]}