{"id":"bgbl2-1986-37-12","kind":"bgbl2","year":1986,"number":37,"date":"1986-12-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/37#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-37-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_37.pdf#page=2","order":12,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Benin über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1986-11-10T00:00:00Z","page":1022,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["1022                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nErste Verordnung\nzur Änderung der Zolltarifverordnung\n(Erhöhung des Zollkontingents 1986 für Bananen)\nVom 24. November 1986\nAuf Grund des § 77 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c des Zoll-        „Zollkontingente\" bei Tarifnr. 08.01 B (Bananen usw.) die\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                Angabe „568 000 t\" ersetzt durch „650 000 t\".\n18. Mai 1970 (BGBI. 1 S. 529), der durch Artikel 30 des\nGesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560) neu gefaßt                                 Artikel 2\nworden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet:              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 89 des Zollgesetzes\nauch im Land Berlin.\nArtikel 1                                                       Artikel 3\nIn der Anlage zu § 1 der Zolltarifverordnung vom               Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\n24. September 1986 (BGBI. II S. 896) wird im Abschnitt          Kraft.\nBonn, den 24. November 1986\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Benln\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 10. November 1986\nIn Bonn ist am 8. Oktober 1986 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Volksrepublik Benin über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 7\nam 8. Oktober 1986\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. November 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1986                                        1023\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Benin\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   sprechend der Vereinbarung über den Verwendungszweck in\nder Ergebnisniederschrift vom 8. Mai 1986 über die Regie-\nund\nrungsverhandlungen 1986 in Cotonou. Es muß sich hierbei um\ndie Regierung der Volksrepublik Benin -                     Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen\nals Anlage beigefügten Liste handeln, für die die Lieferver-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen               träge oder Leistungsverträge nach der Unterzeichnung des\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik             nach Artikel 2 zu schließenden Vertrages abgeschlossen\nBenin,                                                                    werden.\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nRegierung der Volksrepublik Benin zu einem späteren Zeitpunkt\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                          ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder\nfür notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-\nung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nAbkommen Anwendung.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in     (3) Die in Absatz 1 Buchstabe a bis d bezeichneten Vorhaben\nder Volksrepublik Benin beizutragen,                                können im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Benin\nunter Bezugnahme auf die Verhandlungen zwischen den bei-         durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nden Regierungen vom 5. bis 8. Mai 1986 in Cotonou -\nsind wie folgt übereingekommen:                                                               Artikel 2\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-\nArtikel 1                             gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-\nes der Regierung der Volksrepublik Benin, von der Kreditanstalt     rungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzierungsbeiträge bis      republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nzu insgesamt 38 000 000,- DM (in Worten: achtunddreißig Millio-\nnen Deutsche Mark) für folgende Vorhaben zu erhalten:\nArtikel 3\na) bis zu 7 000 000,- DM (in Worten: sieben Millionen Deutsche\nMark) für das Sektorprogramm Landwirtschaft - Phase II -,          Die Regierung der Volksrepublik Benin stellt die Kreditanstalt\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-   für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nden ist;                                                        lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Volks-\nb) bis zu 9 000 000,- DM (in Worten: neun Millionen Deutsche\nrepublik Benin erhoben werden.\nMark) für das Vorhaben \"Wasserversorgung Natitingou\",\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-\nden ist;                                                                                    Artikel 4\nc) bis zu 15 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deut-           Die Regierung der Volksrepublik Benin überläßt bei den sich\nsche Mark) für das Vorhaben „Wasserversorgung von 12            aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nDistriktzentren\", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit    Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nfestgestellt worden ist;                                        den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nd) bis zu 3 000 000,- DM (in Worten: drei Millionen Deutsche         unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der\nMark) für das Vorhaben „Montagebrücken\", wenn nach Prü-         Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich\nfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist;          dieses Abkommens ausschließen oder erschweren und erteilt\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\ne) bis zu 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche         men erforderlichen Genehmigungen.\nMark) für das Vorhaben „Studien- und Fachkräftefonds\";\nf)   bis zu 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche\nMark) zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von                                  Artikel 5\nWaren und Leistungen aus dem deutschen Geltungsbereich             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\ndieses Abkommens zur Deckung des laufenden notwendigen         ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nzivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzier-     Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen\nten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für    die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nTransport, Versicherung und Montage (Warenhilfe IV) ent-       genutzt werden.","1024                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nArtikel 6                                   drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nteilige Erklärung abgibt.\nMit Au!l>nahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nArtikel 7\nsofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ngegenüber der Regierung der Volksrepublik Benin innerhalb von               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 8. Oktober 1986 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Jürgen Ruhfus\nDr. Jürgen Warnke\nFür die Regierung der Volksrepublik Benin\nFrederik Affo\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Benln\nüber Flnanztelle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f des\nRegierungsabkommens vom 8. Oktober 1986 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert\nwerden können:\nErsatzteile für die SONICOG und ORTB\nEs muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen aus dem deutschen Geltungs-\nbereich dieses Abkommens handeln.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Satzung\nder Organisation der Vereinten Nationen\nfür Erziehung, Wissenschaft und Kultur\nVom 17. November 1986\nNach Artikel II Abs. 6 der in London am 16. November                 ihren Austritt aus der vorgenannten Organisation erklärt;\n1945 unterzeichneten Satzung der Organisation der Ver-                  der Austritt\neinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur                     der Vereinigten Staaten wurde somit am 31. Dezember\n(BGBI. 1971 II S. 471; 197811 S. 987; 197911 S. 419; 1983                   1984,\nII S. 475) haben                                                           der Austritt des Vereinigten Königreichs am 31. Dezem-\nber 1985\n1. die Vereinigten Staaten mit Note vom 28. Dezember\nwirksam.\n1983,\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\n2. das Vereinigte Königreich mit Note vom 5. Dezember                Bekanntmachung vom 3. Dezember 1982 (BGBI. II\n1984                                                             s. 1056).                                        .\nBonn, den 17. November 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1986                 1025\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzur Errichtung eines Europäischen Laboratoriums für Molekularbiologie\nVom 18. November 1986\nDas Übereinkommen vom 10. Mai 1973 zur Errichtung\neines Europäischen Laboratoriums für Molekularbiologie\n(BGBI. 1973 II S. 1005) ist nach seinem Artikel XV Abs. 4\nBuchstabe c für\nNorwegen                           am 8. Oktober 1986\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 23. August 1985 (BGBI. II S. 1115).\nBonn, den 18. November 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh e lt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des\nInternationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte\nund des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale\nund kulturelle Rechte\nVom 18. November 1986\n1. Der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politi~\nsehe Rechte (BGBI. 1973 II S. 1533) ist nach seinem Artikel 49 Abs. 2.\n2. der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale\nund kulturelle Rechte (BGBI. 1973 II S. 1569) nach seinem Artikel 27 Abs. 2\nfür folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nNiger                                                am         7. Juni 1986\nSudan                                                am        18. Juni 1986\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n4. Dezember 1985 (BGBI. 198611 S. 5) und vom 24. Juni 1986 (BGBI. II S. 746).\nBonn, den 18. November 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt","1026                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nBekanntmachung\nzu dem Internationalen Übereinkommen vom 18. Dezember 1971\nüber die Errichtung eines Internationalen Fonds\nzur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden\nVom 18. November 1986\nNach Artikel 9 des Gesetzes vom 18. März 1975 zu den Internationalen\nÜbereinkommen vom 29. November 1969 über die zivilrechtliche Haftung für\nÖlverschmutzungsschäden und vom 18. Dezember 1971 über die Errichtung\neines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden\n(BGBI. 1975 II S. 301) wird bekanntgegeben, daß die Versammlung des Inter-\nnationalen Entschädigungsfonds für Ölverschmutzungsschäden nach Artikel 4\nAbs. 6 des Übereinkommens vom 18. Dezember 1971 über die Errichtung eines\nInternationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden be-\nschlossen hat, den Gesamtbetrag der nach Artikel 4 Abs. 4 Buchstaben a und b\ndes Übereinkommens vom Internationalen Entschädigungsfonds für Ölver-\nschmutzungsschäden zu zahlenden Entschädigung\na)                     mit Wirkung vom 1. Dezember 1986\nvon 675 Millionen Franken auf\n787 500 000 Franken\nund\nb)                     mit Wirkung vom 1. Dezember 1987\nvon 787 500 000 Franken auf\n900 Millionen Franken\nzu erhöhen.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n3. Dezember 1979 (BGBI. II S. 1326).\nBonn, den 18. November 1986\nDer Bundesminister der Justiz\nIm Auftrag\nKrieger","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1986                                         1027\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bolivien\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 21. November 1986\nIn La Paz ist am 15. Oktober 1986 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bolivien über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 7\nam 15. Oktober 1986\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21. November 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bolivien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Studien und\nFachkräftefonds III\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt\nund\n5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark) zu\ndie Regierung der Republik Bolivien -                  erhalten.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            (2) Der Finanzierungsbeitrag gemäß Absatz 1 wird in ein Dar-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            lehen umgewandelt, wenn er nicht für die vorgesehenen Maß-\nBolivien,                                                           nahmen verwendet wird.\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch       men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu    und der Regierung der Republik Bolivien durch andere Vorhaben\nvertiefen,                                                          ersetzt werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen                                  Artikel 2\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                    Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp-\nder Republik Bolivien beizutragen -                                 fänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende Vertrag, der\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nsind wie folgt übereingekommen:                                   schriften unterliegt.\nArtikel 1                                                           Artikel 3\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht          Die Regierung der Republik Bolivien stellt die Kreditanstalt für\nes der Regierung der Republik Bolivien, von der Kreditanstalt für   Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen"]}