{"id":"bgbl2-1986-37-1","kind":"bgbl2","year":1986,"number":37,"date":"1986-12-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/37#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-37-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_37.pdf#page=2","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Erhöhung des Zollkontingents 1986 für Bananen)","law_date":"1986-11-24T00:00:00Z","page":1022,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["1022                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nErste Verordnung\nzur Änderung der Zolltarifverordnung\n(Erhöhung des Zollkontingents 1986 für Bananen)\nVom 24. November 1986\nAuf Grund des § 77 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c des Zoll-        „Zollkontingente\" bei Tarifnr. 08.01 B (Bananen usw.) die\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                Angabe „568 000 t\" ersetzt durch „650 000 t\".\n18. Mai 1970 (BGBI. 1 S. 529), der durch Artikel 30 des\nGesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560) neu gefaßt                                 Artikel 2\nworden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet:              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 89 des Zollgesetzes\nauch im Land Berlin.\nArtikel 1                                                       Artikel 3\nIn der Anlage zu § 1 der Zolltarifverordnung vom               Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\n24. September 1986 (BGBI. II S. 896) wird im Abschnitt          Kraft.\nBonn, den 24. November 1986\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Benln\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 10. November 1986\nIn Bonn ist am 8. Oktober 1986 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Volksrepublik Benin über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 7\nam 8. Oktober 1986\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. November 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1986                                        1023\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Benin\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   sprechend der Vereinbarung über den Verwendungszweck in\nder Ergebnisniederschrift vom 8. Mai 1986 über die Regie-\nund\nrungsverhandlungen 1986 in Cotonou. Es muß sich hierbei um\ndie Regierung der Volksrepublik Benin -                     Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen\nals Anlage beigefügten Liste handeln, für die die Lieferver-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen               träge oder Leistungsverträge nach der Unterzeichnung des\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik             nach Artikel 2 zu schließenden Vertrages abgeschlossen\nBenin,                                                                    werden.\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nRegierung der Volksrepublik Benin zu einem späteren Zeitpunkt\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                          ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder\nfür notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-\nung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nAbkommen Anwendung.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in     (3) Die in Absatz 1 Buchstabe a bis d bezeichneten Vorhaben\nder Volksrepublik Benin beizutragen,                                können im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Benin\nunter Bezugnahme auf die Verhandlungen zwischen den bei-         durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nden Regierungen vom 5. bis 8. Mai 1986 in Cotonou -\nsind wie folgt übereingekommen:                                                               Artikel 2\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-\nArtikel 1                             gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-\nes der Regierung der Volksrepublik Benin, von der Kreditanstalt     rungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzierungsbeiträge bis      republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nzu insgesamt 38 000 000,- DM (in Worten: achtunddreißig Millio-\nnen Deutsche Mark) für folgende Vorhaben zu erhalten:\nArtikel 3\na) bis zu 7 000 000,- DM (in Worten: sieben Millionen Deutsche\nMark) für das Sektorprogramm Landwirtschaft - Phase II -,          Die Regierung der Volksrepublik Benin stellt die Kreditanstalt\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-   für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nden ist;                                                        lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Volks-\nb) bis zu 9 000 000,- DM (in Worten: neun Millionen Deutsche\nrepublik Benin erhoben werden.\nMark) für das Vorhaben \"Wasserversorgung Natitingou\",\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-\nden ist;                                                                                    Artikel 4\nc) bis zu 15 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deut-           Die Regierung der Volksrepublik Benin überläßt bei den sich\nsche Mark) für das Vorhaben „Wasserversorgung von 12            aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nDistriktzentren\", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit    Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nfestgestellt worden ist;                                        den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nd) bis zu 3 000 000,- DM (in Worten: drei Millionen Deutsche         unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der\nMark) für das Vorhaben „Montagebrücken\", wenn nach Prü-         Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich\nfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist;          dieses Abkommens ausschließen oder erschweren und erteilt\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\ne) bis zu 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche         men erforderlichen Genehmigungen.\nMark) für das Vorhaben „Studien- und Fachkräftefonds\";\nf)   bis zu 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche\nMark) zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von                                  Artikel 5\nWaren und Leistungen aus dem deutschen Geltungsbereich             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\ndieses Abkommens zur Deckung des laufenden notwendigen         ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nzivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzier-     Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen\nten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für    die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nTransport, Versicherung und Montage (Warenhilfe IV) ent-       genutzt werden."]}