{"id":"bgbl2-1986-36-8","kind":"bgbl2","year":1986,"number":36,"date":"1986-12-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/36#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-36-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_36.pdf#page=13","order":8,"title":"Verordnung über den Amtsbereich der vorgeschobenen österreichischen Grenzdienststellen im Hauptbahnhof Passau","law_date":"1986-11-18T00:00:00Z","page":1009,"pdf_page":13,"num_pages":4,"content":["Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Dezember 1986                                  1009\nwidely disseminated and communicated          Atre diffuse largement et communique ä la gemein bekanntgemacht und der Kom-\nto the Commission.                            Commission.                               mission mitgeteilt werden.\n5) The marine incineration facility shall     5) L'lnstallation d'lncineration en mer   (5) Die See-Verbrennungsanlage muß\nreply promptly to radio calls at all times    doit en permanence repondre sans tarder   während der Verbrennung jederzeit sofort\nduring the incineration.                     aux appels radio-electriques lances pen-   auf Funksprüche antworten.\ndant l'operation d'incineration.\nRule 10                                        Rigle 10                                Regel 10\nNotlflcatlon                                   Notlflcatlon                         Benachrichtigung\nThe Contracting Parties shall comply          Les Parties Contractantes doivent         Die Vertragsparteien halten die von der\nwith notification procedures adopted by       observer les procedures de notification   Kommission beschlossenen Benachrich-\nthe Commlssion.                               adoptees par la Commission.               tungsverfahren ein.\nVerordnung\nüber den Amtsbereich der vorgeschobenen österreichischen Grenzdienststellen\nIm Hauptbahnhof Passau\nVom 18. November 1986\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. August 1960 zu dem\nAbkommen vom 30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\ndem Königreich der Niederlande über die Zusammenlegung der Grenzabferti-\ngung und über die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebswechsel-\nbahnhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze (BGBI. 1960 II S. 2181) wird\nverordnet:\n§ 1\nDer Amtsbereich der gemäß Vereinbarung vom 11. März 1970 (BGBI. 1970 II\nS. 136) errichteten vorgeschobenen österreichischen Grenzdienststellen im\nHauptbahnhof Passau wird nach Maßgabe der Vereinbarung vom 17. Oktober\n1986 neu bestimmt. Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.\n§2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-\nbindung mit Artikel 3 des in der Eingangsformel genannten Gesetzes auch im\nLand Berlin.\n§3\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.\n(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die Vereinbarung\nvom 11. März 1970 außer Kraft tritt.\n(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nBonn, den 18. November 1986\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nObert\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nNeusel","1010                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nVereinbarung\nAuswärtiges Amt\n510-511.13/3 OST\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die für die\nGrenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutschland in Aus-\nführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Republik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisen-\nbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975\nund 16. September 19TT für die Vereinbarung vom 11. März 1970 über die Errichtung vorgeschobener\nösterreichischer Grenzdienststellen im Hauptbahnhof Passau und über die Grenzabfertigung in Zügen\nwährend der Fahrt auf der Strecke Regensburg-Linz folgende Änderung vorschlagen:\nArtikel 1\nArtikel 2 erhält folgende Fassung:\n„Artikel 2\nDer örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in\nder Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt\na) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und\nzwar\n- die Bahnstrecke von der gemeinsamen Grenze bis zum Straßenübergang Grünaustraße;\n- das Gelände des Bahnhofs Passau Hbf vom Straßenübergang Grünaustraße bis zum Bahn-\nkilometer 2,833, die darauf befindlichen Gebäude und Gebäudeteile jedoch nur, soweit sie\nnachstehend als zum örtlichen Bereich gehörend bezeichnet sind;\n- im Betriebshauptgebäude die Personenabfertigungshalle einschließlich der sanitären Anlage,\ndie Räume für die Gepäck- und Expreßgutabfertigung und alle Verbindungswege;\n- auf Bahnsteig 3 im östlichen Gebäude den an der Südwestecke gelegenen Raum;\n- im Gebäude Bahnhofstraße Nr. 31 die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege;\n- die östlich an das Gebäude Bahnhofstraße Nr. 31 a angebaute Lagerhalle;\n- im Gebäude „Zentrale Grenzabfertigung\" in Passau-Auerbach die sanitären Anlagen und alle\nVerbindungswege;\nb) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume, und zwar\n- im Betriebshauptgebäude die beiden neben der Personenabfertigungshalle an der Südostecke\ngelegenen Räume;\n- im Gebäude „Zentrale Grenzabfertigung\" in Passau-Auerbach den an der Nordostecke gelege-\nnen Raum im Erdgeschoß;\n- im Gebäude Bahnhofstraße Nr. 31 im Erdgeschoß den westlich neben dem Haupteingang\ngelegenen Raum, im Obergeschoß die drei an der Südwestecke und die fünf an der Nordwest-\necke gelegenen Räume sowie im Kellergeschoß den Abstellraum an der Nordseite des Gebäu-\ndes rechts neben der Treppe.\"\nArtikel 2\nArtikel 5 erhält folgende Fassung:\n„Artikel 5\nBei welchen Reisezügen die Voraussetzungen des Artikels 3 vorliegen, stellen die Oberfinanz-\ndirektion München, das Präsidium der Bayerischen Grenzpolizei und die zuständige Behörde der\nDeutschen Bundesbahn einerseits sowie die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, die zuständige\nösterreichische Sicherheitsbehörde und die zuständige österreichische Eisenbahnbehörde anderer-\nseits längstens für eine Fahrplanperiode fest. Die Befugnis der genannten Behörden, diese Feststel-\nlung im Einzelfall durch örtliche Beauftragte treffen zu lassen, bleibt unberührt.\"\nDas Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser Verbalnote und der\nAntwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im Sinne\ndes Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungs-","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Dezember 1986                                1011\nabkommen von 1975 und 1977 bildet, die am 1. Januar 1987 in Kraft tritt und gleichzeitig mit der\nVereinbarung vom 11. März 1970 außer Kraft tritt.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeich-\nneten Hochachtung zu versichern.\nBonn, den 17. Oktober 1986\nL. s.\nAn die\nÖsterreichische Botschaft\nBonn\nÖsterreichische Botschaft\nZI. 112.05/24~A/86\nVerbalnote\nDie Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote\nvom 17. Oktober 1986 - 510-511.13/3 OST - zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet:\n(Es folgt der Wortlaut der einleitenden Note.)\nDie Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die Österreichische Bundes-\nregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den Austausch der Verbal-\nnote des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1\nAbsatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von\n1975 und 1977 bildet, die am 1. Januar 1987 in Kraft tritt und gleichzeitig mit der Vereinbarung vom\n11 . März 1970 außer Kraft tritt.\nDie Österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den\nAusdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.\nBonn, am 17. Oktober 1986\nL. s.\nAn das\nAuswärtige Amt\nBonn","1012                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nVerordnung\nüber die Inkraftsetzung\nder Regelung Nr. 50 über Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen\nfür Fahrräder mit Hilfsmotor und Krafträder,\nder Regelung Nr. 53 über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an Krafträder,\nder Regelung Nr. 56 über Scheinwerfer für Fahrräder mit Hilfsmotor und\nder Regelung Nr. 57 über Scheinwerfer für Krafträder\nnach dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen\nfür die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen\nund über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung\n(Verordnung zu den Regelungen Nr. 50, 53, 56 und 57)\nVom 27. November 1986\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni                             3. Regelung Nr. 56 über einheitliche Vorschriften für die\n1965 zu dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über                                        Genehmigung der Scheinwerfer für Mopeds und\ndie Annahme einheitlicher Bedingungen für die Geneh-                                    ihnen gleichgestellte Fahrzeuge;\nmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von\n4. Regelung Nr. 57 über einheitliche Vorschriften für die\nKraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerken-\nGenehmigung der Scheinwerfer für Krafträder und\nnung der Genehmigung (BGBI. 196511 S. 857), der durch\nihnen gleichgestellte Fahrzeuge.\ndas Gesetz vom 20. Dezember 1968 (BGBI. II S. 1224)\neingefügt worden ist, wird nach Anhörung der zuständi-                            Die Regelungen werden nachstehend veröffentlicht.*)\ngen obersten Landesbehörden verordnet:\n§2\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\n§ 1\ntungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 4 des in der\nFolgende nach Artikel 1 des Übereinkommens vom                                 Eingangsformel genannten Gesetzes vom 1 2. Juni 1965\n20. März 1958 angenommenen Regelungen werden in                                   in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1968\nKraft gesetzt:                                                                    auch im Land Berlin.\n1. Regelung Nr. 50 über einheitliche Vorschriften für die                                                       §3\nGenehmigung von Begrenzungsleuchten, Schluß-                                        (1) Diese Verordnung tritt mit dem Inkrafttreten der\nleuchten, Bremsleuchten, Fahrtrichtungsanzeigern                                Regelungen Nr. 50, 53, 56 und 57 für die Bundesrepublik\nund Beleuchtungseinrichtungen für das hintere                                   Deutschland mit Wirkung vom 5. Oktober 1986 in Kraft.\nKennzeichenschild für Fahrräder mit Hilfsmotor,\nKrafträder und ihnen gleichgestellte Fahrzeuge;                                     (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft,\nan dem die in § 1 genannten Regelungen für die Bundes-\n2. Regelung Nr. 53 über einheitliche Vorschriften für die                         republik Deutschland außer Kraft treten. Der Tag des\nGenehmigung der Krafträder hinsichtlich des Anbaus                            Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt-\nder Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen;                               zugeben.\nBonn, den 27. November 1986\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. D o II i n g e r\n\") Die Regelung Nr. 50, die Regelung Nr. 53, die Regelung Nr. 56 und die Regelung\nNr. 57 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes\nausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Tel I wird der Anlageband\nauf Anforderung kostenlos übersandt."]}