{"id":"bgbl2-1986-36-5","kind":"bgbl2","year":1986,"number":36,"date":"1986-12-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/36#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-36-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_36.pdf#page=20","order":5,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Studienzentrale für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut","law_date":"1986-11-11T00:00:00Z","page":1016,"pdf_page":20,"num_pages":4,"content":["1016                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Satzung\nder Internationalen Studienzentrale für die Erhaltung\nund Restaurierung von Kulturgut\nVom 11. November 1986\nDie Satzung der Internationalen Studienzentrale für die\nErhaltung und Restaurierung von Kulturgut in der Neufas-\nsung vom 17. April 1969 (BGBI. 1970 II S. 459) ist nach\nihrem Artikel 2 für\nBenin                                  am 5. Juni 1986\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachungen vom 9. Mai 1984 (BGBI. II S. 507)\nund vom 23. Juli 1985 (BGBI. II S. 978).\nBonn, den 11 . November 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Hellbeck\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik der Philippinen\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\nVom 11. November 1986\nIn Manila ist am 5. September 1986 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik der Philippinen über\nfinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 5. September 1986\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11 . November 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Dezember 1986                                           1017\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik der Philippinen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               Empfängern der Darlehen und der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nund                                  zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\ndie Regierung der Republik der Philippinen -\n(2) Die Regierung der Republik der Philippinen, soweit sie nicht\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik der          für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung\nPhilippinen,                                                          von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach\nAbsatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu                                  Artikel 3\nvertiefen,\nDie Regierung der Republik der Philippinen stellt die Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nund Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nRepublik der Philippinen erhoben werden können.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik der Philippinen beizutragen,\nArtikel 4\nbezugnehmend auf den „Schlußbericht vom 11. Juli 1986 zu              Die Regierung der Republik der Philippinen überläßt bei den\nden deutsch-philippinischen Gesprächen vom 10. und 11. Juli           sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von\n1986 in Bonn und München\" -                                           Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren\nund Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nkeine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nsind wie folgt übereingekommen:                                    Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich\ndieses Abkommens ausschließen oder erschweren und erteilt\nArtikel 1                                gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Unternehmen erfor-\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       derliche Genehmigung.\nes der Regierung der Republik der Philippinen und/oder anderen\nArtikel 5\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-\ngern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,         Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nfür von beiden Regierungen gemäß Nr. 2.2.2 des Schlußberichts         ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nvom 11. Juli 1986 ausgewählte Vorhaben, wenn nach Prüfung             Darlehen ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nderen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, Darlehen          lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nbis zu insgesamt 25 000 000,- DM (in Worten: fünfundzwanzig           werden.\nMillionen Deutsche Mark) zu erhalten.                                                             Artikel 6\n(2) Die gemäß Absatz 1 ausgewählten Vorhaben können im                Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik                des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nDeutschland und der Regierung der Republik der Philippinen            sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.                                 gegenüber der Regierung der Republik der Philippinen innerhalb\nvon drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nArtikel 2                                teilige Erklärung abgibt.\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das                                   Artikel 7\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen den                 Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Manila am Freitag, 5. September 1986, in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nZeller\nJürgen Warnke\nFür die Regierung der Republik der Philippinen\nSalvador Laurel\nS. Monsod","1018                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik der Philippinen\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 11. November 1986\nIn Manila ist am 5. September 1986 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik der Philippinen über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 5. September 1986\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11. November 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik der Philippinen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               für von beiden Regierungen gemäß der Ziffer 2.2.3 des Schluß-\nberichts vom 11. Juli 1986 ausgewählte Vorhaben, wenn nach\nund\nPrüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, Darle-\ndie Regierung der Republik der Philippinen -             hen bis zu insgesamt 40 000 000,- DM (in Worten vierzig Millio-\nnen Deutsche Mark) zu erhalten.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              (2) Die gemäß Absatz (1) ausgewählten Vorhaben können im\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik der         Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nPhilippinen,                                                         Deutschland und der Regierung der Republik der Philippinen\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu       (3) Der in Absatz (1) genannte Betrag von 40 000 000,- DM (in\nvertiefen,                                                           Worten: vierzig Millionen Deutsche Mark) wird aus folgenden\nfrüheren Zusagen im Rahmen der bilateralen Zusammenarbeit\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       entnommen, auf die philippinischerseits verzichtet wird:\nGrundlage dieses Abkommens ist,                                     a) 12 000 000,- DM (in Worten: zwölf Millionen Deutsche Mark)\naus dem Vorhaben „Fernmeldeprojekt Ortigas/Cainta\",\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in      gemäß der Nr. 2.2.2.2 des „Schlußberichts vom 14. August\nder Republik der Philippinen beizutragen,                                1985 zu den deutsch-philippinischen Regierungsverhandlun-\ngen vom 13. bis 14. August 1985\", zugesagt mit Regierungs-\nbezugnehmend auf den „Schlußbericht vom 11. Juli 1986 zu              abkommen vom 15. Oktober 1985.\nden deutsch-philippinischen Gesprächen vom 10. und 11. Juli\n1986 in Bonn und München\" -                                          b) 12 000 000,- DM (in Worten: zwölf Millionen Deutsche Mark)\naus dem Vorhaben „Fernmeldeprojekt Visayas\", zugesagt mit\nsind wie folgt übereingekommen:                                        Regierungsabkommen vom 8. Dezember 1983.\nc) 16 000 000,- DM (in Worten: sechzehn Millionen Deutsche\nArtikel 1                                    Mark) aus dem Vorhaben „Leyte Siedlungsprojekt\", zugesagt\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht           mit Regierungsabkommen vom 19. Mai 1979 und 18. Februar\nes der Regierung der Republik der Philippinen und/oder anderen            1982.\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-                 (4) Die in Absatz (3) genannten Regierungsabkommen werden\ngern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,     durch dieses Abkommen entsprechend geändert.","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Dezember 1986                                          1019\nArtikel 2                                  und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten             keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nBetrages, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt         Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich\nwird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die          dieses Abkommens ausschließen oder erschweren und erteilt\nzwischen den Empfängern der Darlehen und der Kreditanstalt für       gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Unternehmen erfor-\nWiederaufbau zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-        derliche Genehmigung.\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nArtikel 5\n(2) Die Regierung der Republik der Philippinen, soweit sie nicht\nselbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt          Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde•\nfür Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung       ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nvon Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach          Darlehen ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft•\nAbsatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.                       lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nwerden.\nArtikel 3\nArtikel 6\nDie Regierung der Republik der Philippinen stellt die Kreditan-\nstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen             Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß          des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nund Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der          sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRepublik der Philippinen erhoben werden können.                      gegenüber der Regierung der Republik der Philippinen innerhalb\nvon 3 Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegentei-\nArtikel 4\nlige Erklärung abgibt.\nDie Regierung der Republik der Philippinen überläßt bei den\nsich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von                                       Artikel 7\nPersonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Manila am Freitag, dem 5. September 1986, in\nzwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nZeller\nJürgen Waroke\nFür die Regierung der Republik der Philippinen\nSalvador Laurel"]}