{"id":"bgbl2-1986-36-3","kind":"bgbl2","year":1986,"number":36,"date":"1986-12-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/36#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-36-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_36.pdf#page=17","order":3,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum","law_date":"1986-10-29T00:00:00Z","page":1013,"pdf_page":17,"num_pages":2,"content":["Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Dezember 1986                                 1013\nBekanntmachung                                                Bekanntmachun.~\nüber den Geltungsbereich des Abkommens                   über den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die Internationale                              zur Errichtung der Weltorganisation\nEntwlcklungsorganlsatlon (IDA)                                    für geistiges Eigentum\nVom 27. Oktober 1986                                           Vom 29. Oktober 1986\nDas Abkommen vom 26. Januar 1960 über die Interna-            Das Übereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errichtung\ntionale Entwicklungsorganisation (BGBI. 1960 II S. 2137)      der Weltorganisation für geistiges Eigentum (BGBI. 1970 II\nist nach seinem Artikel XI Abschnitt 2 Buchstabe d für        S. 293, 295; 1984 II S. 799; 1985 II S. 975) wird nach\nKiribati                            am 2. Oktober 1986     seinem Artikel 15 Abs. 2 für\nLesotho                            am 18. November 1986\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die             in Kraft treten.\nBekanntmachung vom 7. Januar 1986 (BGBI. II S. 411 ).            Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 12. August 1986 (BGBI. II S. 880).\nBonn, den 27. Oktober 1986                                    Bonn, den 29. Oktober 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen                           Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag                                                    Im Auftrag\nDr. Hellbeck                                                   Dr. H e 11 b e c k\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Marokko\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 31. Oktober 1986\nIn Rabat ist am 24. September 1986 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Marokko über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 7\nam 24. September 1986\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 31. Oktober 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","1014                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Marokko\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 Auftragsvergabe bestimmen die zwischen dem Empfänger des\nund                                   Darlehens und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließen-\nden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gelten-\ndie Regierung des Königreichs Marokko -                  den Rechtsvorschriften unterliegen.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen               (2) Die Regierung des Königreichs Marokko, soweit sie nicht\nzwischen dem Königreich Marokko und der Bundesrepublik                selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt\nDeutschland,                                                          für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung\nvon Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund der nach\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                                                       Artikel 3\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen            Die Regierung des Königreichs Marokko stellt die Kreditanstalt\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                   für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im    Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge im Königreich\nKönigreich Marokko beizutragen,                                       Marokko erhoben werden.\nunter Bezugnahme auf die Niederschrift über die marokka-                                       Artikel 4\nnisch-deutschen Regierungsverhandlungen über Entwicklungs-\nDie Regierung des Königreichs Marokko überläßt bei den sich\nzusammenarbeit vom 22. bis 24. September 1986 in Rabat -\naus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-\nsonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\nsind wie folgt übereingekommen:\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nArtikel 1                                kehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\nes der Regierung des Königreichs Marokko oder anderen von            nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,              erforderlichen Genehmigungen.\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für\ndas Vorhaben landwirtschaftliche Kreditbank (CNCA), Tran-                                        Artikel 5\nche VI, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt\nworden ist, ein Darlehen von bis zu 60 Millionen DM (in Worten:          Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nsechzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.                        ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der     Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nRegierung des Königreichs Marokko zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, weitere Darlehen von der Kreditanstalt für Wiederauf-\nbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen                                      Artikel 6\nAnwendung.                                                               Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-        des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland            sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Marokko durch andere Vor-          gegenüber der Regierung des Königreichs Marokko innerhalb\nhaben ersetzt werden.                                                von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 2\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die                                   Artikel 7\nBedingungen, zu denen er gewährt wird, sowie das Verfahren der           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Rabat am 24. September 1986 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, arabischer und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Ausle-\ngung des deutschen und arabischen Wortlauts ist der französi-\nsche Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nMontfort\nFür die Regierung des Königreichs Marokko\nHaddaoui"]}