{"id":"bgbl2-1986-36-11","kind":"bgbl2","year":1986,"number":36,"date":"1986-12-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/36#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-36-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_36.pdf#page=22","order":11,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik der Philippinen über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1986-11-11T00:00:00Z","page":1018,"pdf_page":22,"num_pages":3,"content":["1018                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik der Philippinen\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 11. November 1986\nIn Manila ist am 5. September 1986 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik der Philippinen über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 5. September 1986\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11. November 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik der Philippinen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               für von beiden Regierungen gemäß der Ziffer 2.2.3 des Schluß-\nberichts vom 11. Juli 1986 ausgewählte Vorhaben, wenn nach\nund\nPrüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, Darle-\ndie Regierung der Republik der Philippinen -             hen bis zu insgesamt 40 000 000,- DM (in Worten vierzig Millio-\nnen Deutsche Mark) zu erhalten.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              (2) Die gemäß Absatz (1) ausgewählten Vorhaben können im\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik der         Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nPhilippinen,                                                         Deutschland und der Regierung der Republik der Philippinen\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu       (3) Der in Absatz (1) genannte Betrag von 40 000 000,- DM (in\nvertiefen,                                                           Worten: vierzig Millionen Deutsche Mark) wird aus folgenden\nfrüheren Zusagen im Rahmen der bilateralen Zusammenarbeit\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       entnommen, auf die philippinischerseits verzichtet wird:\nGrundlage dieses Abkommens ist,                                     a) 12 000 000,- DM (in Worten: zwölf Millionen Deutsche Mark)\naus dem Vorhaben „Fernmeldeprojekt Ortigas/Cainta\",\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in      gemäß der Nr. 2.2.2.2 des „Schlußberichts vom 14. August\nder Republik der Philippinen beizutragen,                                1985 zu den deutsch-philippinischen Regierungsverhandlun-\ngen vom 13. bis 14. August 1985\", zugesagt mit Regierungs-\nbezugnehmend auf den „Schlußbericht vom 11. Juli 1986 zu              abkommen vom 15. Oktober 1985.\nden deutsch-philippinischen Gesprächen vom 10. und 11. Juli\n1986 in Bonn und München\" -                                          b) 12 000 000,- DM (in Worten: zwölf Millionen Deutsche Mark)\naus dem Vorhaben „Fernmeldeprojekt Visayas\", zugesagt mit\nsind wie folgt übereingekommen:                                        Regierungsabkommen vom 8. Dezember 1983.\nc) 16 000 000,- DM (in Worten: sechzehn Millionen Deutsche\nArtikel 1                                    Mark) aus dem Vorhaben „Leyte Siedlungsprojekt\", zugesagt\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht           mit Regierungsabkommen vom 19. Mai 1979 und 18. Februar\nes der Regierung der Republik der Philippinen und/oder anderen            1982.\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-                 (4) Die in Absatz (3) genannten Regierungsabkommen werden\ngern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,     durch dieses Abkommen entsprechend geändert.","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Dezember 1986                                          1019\nArtikel 2                                  und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten             keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nBetrages, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt         Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich\nwird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die          dieses Abkommens ausschließen oder erschweren und erteilt\nzwischen den Empfängern der Darlehen und der Kreditanstalt für       gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Unternehmen erfor-\nWiederaufbau zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-        derliche Genehmigung.\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nArtikel 5\n(2) Die Regierung der Republik der Philippinen, soweit sie nicht\nselbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt          Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde•\nfür Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung       ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nvon Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach          Darlehen ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft•\nAbsatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.                       lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nwerden.\nArtikel 3\nArtikel 6\nDie Regierung der Republik der Philippinen stellt die Kreditan-\nstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen             Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß          des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nund Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der          sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRepublik der Philippinen erhoben werden können.                      gegenüber der Regierung der Republik der Philippinen innerhalb\nvon 3 Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegentei-\nArtikel 4\nlige Erklärung abgibt.\nDie Regierung der Republik der Philippinen überläßt bei den\nsich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von                                       Artikel 7\nPersonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Manila am Freitag, dem 5. September 1986, in\nzwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nZeller\nJürgen Waroke\nFür die Regierung der Republik der Philippinen\nSalvador Laurel","1020                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nHerauageber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Veroronungen und sonstige\nVeroffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völk81T8Chtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung enassenen Rechtsvorschriften\nsowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb)   Zolltarifvof'schriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim\nVerlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestel-\nlungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20,\n5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 57,60 DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 1,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt\nauch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Jufi 1986 ausgegeben worden\nsind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto\nBundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPRMs dieser Ausgabe ohne Anlageband: 2,60 DM (1,80 DM zuzüglich\n0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,40 DM.                          Bundesanzeiger Verlagagn.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nPreis ein Anlagebandes: 11,90 DM (10,80 DM zuzüglich 1,10 DM Ver-                                    Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nsandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,70 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-\nsatz beträgt 7 % .\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Übereinkommens\nüber den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands\nund des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland\nzum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit\nund die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen In Zivil- und Handelssachen\nsowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens\ndurch den Gerichtshof\nVom 14. November 1986\nNach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 zu dem Überein-\nkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark,\nIrlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zum\nÜbereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung\ngerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll\nbetreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof (BGBI.\n1983 II S. 802) wird bekanntgemacht, daß das Übereinkommen nach seinem\nArtikel 39 Abs. 1 am\n1. November 1986\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und folgenden Staaten in Kraft getre-\nten ist:\nBelgien                                                  Luxemburg\nFrankreich                                               Niederlande\nItalien\nund\nDänemark\nmit der Maßgabe, daß sich das Übereinkommen nicht auf Grönland erstreckt.\nDie Ratifikationsurkunde der Bundesrepublik Deutschland ist am 7. März 1984\nbei dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt\nworden.\nBonn, den 14. November 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt"]}