{"id":"bgbl2-1986-36-10","kind":"bgbl2","year":1986,"number":36,"date":"1986-12-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/36#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-36-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_36.pdf#page=20","order":10,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik der Philippinen über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1986-11-11T00:00:00Z","page":1016,"pdf_page":20,"num_pages":2,"content":["1016                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Satzung\nder Internationalen Studienzentrale für die Erhaltung\nund Restaurierung von Kulturgut\nVom 11. November 1986\nDie Satzung der Internationalen Studienzentrale für die\nErhaltung und Restaurierung von Kulturgut in der Neufas-\nsung vom 17. April 1969 (BGBI. 1970 II S. 459) ist nach\nihrem Artikel 2 für\nBenin                                  am 5. Juni 1986\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachungen vom 9. Mai 1984 (BGBI. II S. 507)\nund vom 23. Juli 1985 (BGBI. II S. 978).\nBonn, den 11 . November 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Hellbeck\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik der Philippinen\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\nVom 11. November 1986\nIn Manila ist am 5. September 1986 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik der Philippinen über\nfinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 5. September 1986\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11 . November 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Dezember 1986                                           1017\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik der Philippinen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               Empfängern der Darlehen und der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nund                                  zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\ndie Regierung der Republik der Philippinen -\n(2) Die Regierung der Republik der Philippinen, soweit sie nicht\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik der          für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung\nPhilippinen,                                                          von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach\nAbsatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu                                  Artikel 3\nvertiefen,\nDie Regierung der Republik der Philippinen stellt die Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nund Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nRepublik der Philippinen erhoben werden können.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik der Philippinen beizutragen,\nArtikel 4\nbezugnehmend auf den „Schlußbericht vom 11. Juli 1986 zu              Die Regierung der Republik der Philippinen überläßt bei den\nden deutsch-philippinischen Gesprächen vom 10. und 11. Juli           sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von\n1986 in Bonn und München\" -                                           Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren\nund Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nkeine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nsind wie folgt übereingekommen:                                    Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich\ndieses Abkommens ausschließen oder erschweren und erteilt\nArtikel 1                                gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Unternehmen erfor-\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       derliche Genehmigung.\nes der Regierung der Republik der Philippinen und/oder anderen\nArtikel 5\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-\ngern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,         Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nfür von beiden Regierungen gemäß Nr. 2.2.2 des Schlußberichts         ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nvom 11. Juli 1986 ausgewählte Vorhaben, wenn nach Prüfung             Darlehen ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nderen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, Darlehen          lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nbis zu insgesamt 25 000 000,- DM (in Worten: fünfundzwanzig           werden.\nMillionen Deutsche Mark) zu erhalten.                                                             Artikel 6\n(2) Die gemäß Absatz 1 ausgewählten Vorhaben können im                Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik                des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nDeutschland und der Regierung der Republik der Philippinen            sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.                                 gegenüber der Regierung der Republik der Philippinen innerhalb\nvon drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nArtikel 2                                teilige Erklärung abgibt.\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das                                   Artikel 7\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen den                 Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Manila am Freitag, 5. September 1986, in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nZeller\nJürgen Warnke\nFür die Regierung der Republik der Philippinen\nSalvador Laurel\nS. Monsod"]}