{"id":"bgbl2-1986-35-9","kind":"bgbl2","year":1986,"number":35,"date":"1986-11-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/35#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-35-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_35.pdf#page=9","order":9,"title":"Bekanntmachung des Rahmenabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik einerseits und der Regierung von Burkina Faso andererseits über die Entsendung von europäischen freiwilligen Entwicklungshelfern","law_date":"1986-09-30T00:00:00Z","page":981,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1986                                              981\nweise den in Artikel 2 genannten Organisationen unter Beifügung                                  Artikel 13\neiner Begründung mit einmonatiger Kündigungsfrist notifiziert\nDie Modalitäten der Anwendung dieses Abkommens können\nwerden.\nbei Bedarf durch Zusatzvereinbarungen geregelt werden.\nEbenso kann die betreffende Regierung einen europäischen\nfreiwilligen Entwicklungshelfer nach Rücksprache mit den Behör-\nden, bei denen er eingesetzt ist, abberufen.                                                     Artikel 14\nDieses Abkommen steht weiteren Mitgliedstaaten der Euro-\nArti ke 1 12                              päischen Gemeinschaften zum Beitritt offen.\n(1) Die europäischen freiwilligen Entwicklungshelfer sind in\nbezug auf alle Tatsachen oder Informationen, von denen sie bei                                   Artikel 15\nder Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnis erhalten, an das Berufsge-\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nheimnis gebunden.\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\n(2) Sie haben sich aller Handlungen zu enthalten, die geeignet      Regierung der Republik Niger innerhalb von drei Monaten nach\nsind, sich zum Nachteil der Regierung beziehungsweise des              Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nVorhabens auszuwirken, für die beziehungsweise für das sie\narbeiten.\nArtikel 16\n(3) Die Entwicklungshelfer dürfen nicht zur Teilnahme an einer\nDieses Abkommen wird für einen Zeitraum von drei Jahren\nVeranstaltung gezwungen werden, die in keinem Zusammenhang\ngeschlossen und verlängert sich stillschweigend, es sei denn, daß\nmit ihrem Auftrag steht, beziehungsweise für solche Tätigkeiten\neine der Vertragsparteien den anderen Vertragsparteien die Kün-\neingesetzt werden.\ndigung mindestens sechs Monate vor dem Datum des Wirksam-\n(4) Sie dürfen keiner Erwerbstätigkeit - gleich welcher Art -       werdens dieser Kündigung notifiziert. Es tritt am Tag seiner Unter-\nnachgehen.                                                             zeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Niamey am 11. April 1986 in drei Urschriften,\neine in deutscher und zwei in französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nBald\nFür die Regierung der Französischen Republik\nSou beste\nFür die Regierung der Republik Niger\nSani B.\nBekanntmachung\ndes Rahmenabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Französischen Republik einerseits\nund der Regierung von Burklna Faso andererseits\nüber die Entsendung von europäischen freiwilligen Entwicklungshelfern\nVom 30. September 1986\nIn Ouagadougou ist am 19. Juni 1986 ein Rahmen-\nabkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Französischen Repu-\nblik einerseits und der Regierung von Burkina Faso ande-\nrerseits über die Entsendung von europäischen freiwilligen\nEntwicklungshelfern unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 15 (2)\nam 19. Juni 1986\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. September 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds","982                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nAbkommen\nzwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Französischen Republik\nund der Regierung von Burkina Faso\nüber die Entsendung von europäischen freiwilligen Entwicklungshelfern\nDie Regierungen der Bundesrepublik Deutschland           bezeichneten Organisationen wählen europäische freiwillige Ent-\nund der Französischen Republik                  wicklungshelfer aus, deren Fähigkeiten den Anforderungsprofilen\nin den Entwicklungsvorhaben entsprechen. Sie sorgen außerdem\nund\ngegebenenfalls für eine zusätzliche Ausbildung.\ndie Regierung von Burkina Faso\nArtikel 5\n- in dem Wunsch, die zwischen den Vertragsstaaten und ihren\nVölkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu             (1) Die Regierung von Burkina Faso unterstützt die euro-\nfestigen,                                                     päischen freiwilligen Entwicklungshelfer in dem für die Durch-\nführung ihres Auftrags notwendigen Maße. Sie gewährt ihnen\n- in dem festen Willen, die Zusammenarbeit zwischen den Län-       Hilfe und Schutz.\ndern Europas und Afrikas zu fördern,\n(2) Sie übernimmt die Wiedergutmachung von Schäden, die sie\n- in dem Bestreben, die Freundschaft und die Solidarität zwi-      im Zusammenhang mit der Durchführung einer ihnen übertrage-\nschen der Jugend Europas und Afrikas zu vertiefen,            nen Aufgabe verursacht haben, und verpflichtet sich, keine\nRegreßklage gegen sie zu erheben, außer bei Vorsatz oder\n- entschlossen, zu ihrer gemeinsamen wirtschaftlichen und          grober Verletzung der beruflichen Pflichten, die von den betreffen-\nsozialen Entwicklung beizutragen,                             den Vertragsparteien einvernehmlich beurteilt werden.\n(3) Die betroffenen Regierungen lassen der Regierung von\nsind wie folgt übereingekommen:                                    Burkina Faso alle Informationen und andere Hilfeleistungen\nzukommen, die zur Behandlung eines in diesem Artikel vorgese-\nArtikel                             henen Falles erforderlich sind.\n(1) Die Regierungen der Französischen Republik und der Bun-\ndesrepublik Deutschland verpflichten sich, durch die Entsendung                                Artikel 6\nvon europäischen freiwilligen Entwicklungshelfern an Maßnah-\nmen zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung teilzunehmen,        Die von den Regierungen der Französischen Republik und der\ndie den vorrangigen Bedürfnissen der burkinischen Bevölkerung      Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise den befugten\nentsprechen und sich in den Rahmen der nationalen Entwick-         Organisationen an die europäischen freiwilligen Entwicklungshel-\nlungspolitik einfügen. Jedes Tätigwerden von europäischen frei-    fer gezahlte Vergütung stellt kein Gehalt dar. Die Regierung von\nwilligen Entwicklungshelfern geschieht auf ausdrückliches Ersu-     Burkina Faso befreit die europäischen freiwilligen Entwicklungs-\nhelfer von allen Steuern und Abgaben für diese Vergütung.\nchen der Regierung von Burkina Faso.\n(2) Freiwillige im Sinne dieses Abkommens sind Fachkräfte, die\nihre Berufsausbildung abgeschlossen haben und ohne Entloh-                                     Artikel 7\nnung in Burkina Faso arbeiten möchten, um bestimmte Vorhaben           Die Regierung von Burkina Faso stellt die Zulassung zu ärzt-\nin Burkina Faso zu fördern.                                         licher, zahnärztlicher und Krankenhausbehandlung mit der glei-\nchen Berechtigung und unter den gleichen Bedingungen sicher,\nArtikel 2                            wie sie für innerstaatliche Beamte entsprechenden Ranges\ngelten.\n( 1) Jede Maßnahme im Rahmen dieses Abkommens ist Gegen-\nstand einer besonderen Vereinbarung zwischen seinen Unter-\nzeichnern.                                                                                     Artikel 8\n(2) Die Vertragsparteien können Fachagenturen oder -organi-        (1) Die Regierung von Burkina Faso erteilt unentgeltlich Geneh-\nsationen mit der Ausführung dieses Abkommens beauftragen.          migungen zur Einreise, zum Aufenthalt, zum ungehinderten Rei-\nDiese Agenturen oder Organisationen sind gegebenenfalls insbe-    sen und zum Verlassen des Landes zu jedem Zeitpunkt, ein-\nsondere befugt, die in Absatz 1 genannten Vereinbarungen zu       schließlich der Möglichkeiten der Heimschaffung im Fall von\nschließen. Will eine Vertragspartei diese Bestimmung anwenden,     Naturkatastrophen oder innerstaatlicher oder internationaler Kri-\nso notifiziert sie dies den anderen betroffenen Vertragsparteien. sen, sowie die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen\nAusweispapiere.\nArtikel 3                               (2) Ungeachtet des Absatzes 1 sind die europäischen freiwil-\nligen Entwicklungshelfer den Reisevorschriften für Personen\nDie europäischen freiwilligen Entwicklungshelfer sind in ein   unterworfen, die nach den bilateralen Abkommen über Zusam-\nunter der Aufsicht der Regierung von Burkina Faso durchgeführ-    menarbeit in Burkina Faso auf sie anwendbar sind.\ntes Entwicklungsvorhaben einbezogen. Die Regierungen der\nFranzösischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland\nArtikel 9\nbeziehungsweise die in Artikel 2 Absatz 2 bezeichneten Organisa-\ntionen entsenden die europäischen freiwilligen Entwicklungshelfer     (1) Die Regierung von Burkina Faso stellt den europäischen\nzu der Regierung von Burkina Faso.                                freiwilligen Entwicklungshelfern nach Möglichkeit eine möblierte,\nausgestattete Unterkunft zur Verfügung.\nArtikel 4\n(2) Sie genehmigt die vorübergehende zoll- und abgabenfreie\nDie Regierungen der Französischen Republik und der Bundes-    Einfuhr des Materials, der Ausrüstung und der Fahrzeuge, die für\nrepublik Deutschland beziehungsweise die in Artikel 2 Absatz 2    die Durchführung des Vorhabens notwendig sind, sowie der per-"]}