{"id":"bgbl2-1986-35-8","kind":"bgbl2","year":1986,"number":35,"date":"1986-11-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/35#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-35-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_35.pdf#page=7","order":8,"title":"Bekanntmachung des Rahmenabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik einerseits und der Regierung der Republik Niger andererseits über die Entsendung von europäischen freiwilligen Entwicklungshelfern","law_date":"1986-09-30T00:00:00Z","page":979,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1986       979\nBekanntmachung\ndes Rahmenabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Französischen Republik einerseits\nund der Regierung der Republik Niger andererseits\nüber die Entsendung von europäischen freiwllllgen Entwicklungshelfern\nVom 30. September 1986\nIn Niamey ist am 11 . April 1986 ein Rahmenabkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Französischen Republik einerseits\nund der Regierung der Republik Niger andererseits über\ndie Entsendung von europäischen freiwilligen Entwick-\nlungshelfern unterzeichnet worden. Das Abkommen ist\nnach seinem Artikel 16\nam 11. April 1986\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. September 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds","980                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nRahmenabkommen\nzwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Französischen Republik\nund der Regierung der Republik Niger\nüber die Entsendung von europäischen freiwilligen Entwicklungshelfern\nDie Regierungen der Bundesrepublik Deutschland            Auftrags notwendigen Maße Hilfe und Schutz. Sie gewährt ihnen\nund der Französischen Republik                   insbesondere zivilrechtliche Immunität für alle Handlungen im\nund                               Zusammenhang mit der Durchführung einer ihnen nach diesem\nAbkommen übertragenen Aufgabe und übernimmt dabei die Wie-\ndie Regierung der Republik Niger,                 dergutmachung für etwaige Schäden.\n-   in dem Wunsch, die zwischen ihren Staaten und ihren Völkern       Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der\nbestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu festigen,        Französischen Republik lassen der Regierung der Republik Niger\njede für die Behandlung eines Falles nach diesem Artikel erforder-\n-   in dem festen Willen, die Zusammenarbeit zwischen den Län-     liche Unterrichtung und sonstige Unterstützung zuteil werden.\ndern Europas und Afrikas zu fördern,\nArtikel 6\n- von dem Willen beseelt, die Freundschaft und die Solidarität\nzwischen der Jugend Europas und Afrikas zu vertiefen,             Die von den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Französischen Republik beziehungsweise den befugten\n- entschlossen, zu ihrer gemeinsamen wirtschaftlichen und          Organisationen an die europäischen freiwilligen Entwicklungshel-\nsozialen Entwicklung beizutragen,                              fer gezahlte Vergütung stellt kein Gehalt dar. Die Regierung der\nRepublik Niger befreit die europäischen freiwilligen Entwicklungs-\nsind wie folgt übereingekommen:                                    helfer von allen Steuern und Abgaben für diese Vergütung.\nArtikel\nArtikel 7\nDie Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der\nDie europäischen freiwilligen Entwicklungshelfer genießen von\nFranzösischen Republik verpflichten sich, durch die Entsendung\nseiten ihres Heimatlandes volle soziale Sicherung entsprechend\nvon europäischen freiwilligen Entwicklungshelfern an Maßnah-\nder in ihrem Heimatland anwendbaren Rechtsvorschriften über\nmen zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung teilzunehmen,\ndie Soziale Sicherheit.\ndie den vorrangigen Bedürfnissen der nigrischen Bevölkerung\nentsprechen und sich in den Rahmen der nationalen Entwick-             Die Regierung der Republik Niger stellt sicher, daß die europäi-\nlungspolitik einfügen.                                              schen freiwilligen Entwicklungshelfer im Rahmen des Möglichen\nund unter denselben Bedingungen wie nigrische Beamte ärzt-\nEntwicklungshelfer im Sinne dieses Abkommens sind Fach-\nliche, zahnärztliche und stationäre Behandlung erhalten können.\nkräfte, die ihre Berufsausbildung abgeschlossen haben und ohne\nEntlohnung im Hoheitsgebiet der Republik Niger arbeiten möch-\nten, um bestimmte Vorhaben in Niger zu fördern.                                                 Artikel 8\nDie Regierung der Republik Niger erteilt unentgeltlich Genehmi-\nArtikel 2                            gungen zur Einreise, zum Aufenthalt, zum ungehinderten Reisen\nund zum Verlassen des Landes zu jedem Zeitpunkt, einschließlich\nJede Maßnahme im Rahmen dieses Abkommens ist Gegen-\nder Möglichkeiten der Heimschaffung im Fall von Naturkatastro-\nstand einer besonderen Vereinbarung zwischen den Unterzeich-\nphen oder innerstaatlicher oder internationaler Krisen, sowie die\nnern.\nzur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausweispapiere.\nDie Vertragsparteien können mit der Ausführung dieses\nAbkommens beauftragen: Die Deutsche Gesellschaft für Techni-                                   Artikel 9\nsche Zusammenarbeit (GTZ), den Deutschen Entwicklungsdienst\n(DEO) und die Association franc,aise des Volontaires du Progres       Die Regierung der Republik Niger stellt den europäischen frei-\n(AFVP).                                                           willigen Entwicklungshelfern eine möblierte, ausgestattete Unter-\nkunft zur Verfügung.\nWill eine Vertragspartei diese Bestimmung anwenden, so notifi-\nziert sie dies den anderen betroffenen Vertragsparteien.\nArtikel 10\nArtikel 3                                Die Regierung der Republik Niger räumt den europäischen\nfreiwilligen Entwicklungshelfern folgende Erleichterungen ein:\nDie europäischen freiwilligen Entwicklungshelfer sind in ein\nunter der Aufsicht der Regierung der Republik Niger durchgeführ-   - Vorübergehende zoll- und abgabenfreie Einfuhr des Materials,\ntes Entwicklungsvorhaben einbezogen.                                   der Ausrüstung und der Fahrzeuge, die für die Durchführung\nder Vorhaben, für die sie bestimmt sind, notwendig sind.\nArtikel 4                             - Zollbefreiung für ihre anläßlich ihrer Erstniederlassung in Niger\neingeführte persönliche Habe.\nDie Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der\nFranzösischen Republik wählen europäische freiwillige Entwick-     - Vorübergehende Einfuhr eines Privatfahrzeugs für jede Familie\nlungshelfer aus, deren Fähigkeiten den Anforderungsprofilen in         unter vorläufiger Befreiung von Einfuhrabgaben und -zöllen.\nden Entwicklungsvorhaben entsprechen, und entsenden sie zur\nRegierung der Republik Niger. Sie sorgen außerdem gegebenen-                                   Artikel 11\nfalls für eine zusätzliche Ausbildung.\nDie Regierung der Republik Niger kann einen europäischen\nfreiwilligen Entwicklungshelfer in sein Heimatland zurückschik-\nArtikel 5\nken, wenn sie der Ansicht ist, daß sein persönliches oder berufli-\nDie Regierung der Republik Niger gewährt den europäischen       ches Verhalten eine solche Maßnahme rechtfertigt. Eine solche\nfreiwilligen Entwicklungshelfern in dem für die Durchführung ihres Entscheidung muß der entsendenden Regierung beziehungs-"]}