{"id":"bgbl2-1986-35-7","kind":"bgbl2","year":1986,"number":35,"date":"1986-11-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/35#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-35-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_35.pdf#page=4","order":7,"title":"Bekanntmachung des Rahmenabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik einerseits und der Regierung der Volksrepublik Benin andererseits über die Entsendung von europäischen freiwilligen Entwicklungshelfern","law_date":"1986-09-30T00:00:00Z","page":976,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["976                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nÖsterreichische Botschaft\nZI. 112.05/241-A/86\nVerbalnote\nDie Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote\nvom 9. Oktober 1986 - 510-511 .13/3 OST - zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet:\n(Es folgt der Wortlaut der einleitenden Note.)\nDie Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die Österreichische Bundes-\nregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den Austausch der Verbal-\nnote des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1\nAbsatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von\n1975 und 1977 bildet, die am 1. Dezember 1986 in Kraft tritt und gleichzeitig mit der Vereinbarung vom\n24. August 1978 außer Kraft tritt.\nDie Österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den\nAusdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.\nBonn, den 9. Oktober 1986\nL. s.\nAn das\nAuswärtige Amt\nBonn\nBekanntmachung\ndes Rahmenabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Französischen Republik einerseits\nund der Regierung der Volksrepublik Benin andererseits\nüber die Entsendung von europäischen freiwilligen Entwicklungshelfern\nVom 30. September 1986\nIn Cotonou ist am 29. April 1986 ein Rahmenabkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Französischen Republik einerseits\nund der Regierung der Volksrepublik Benin andererseits\nüber die Entsendung von europäischen freiwilligen Ent-\nwicklungshelfern unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 15\nam 29. April 1986\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. September 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1986                                          977\nAbkommen\nzwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Französischen Republik\nund der Regierung der Volksrepublik Benin\nüber die Entsendung von europäischen freiwilligen Entwicklungshelfern\nDie Regierungen der Bundesrepublik Deutschland            bezeichneten Organisationen wählen europäische freiwillige Ent-\nund der Französischen Republik                 wicklungshelfer aus, deren Fähigkeiten den Anforderungsprofilen\nin den Entwicklungsvorhaben entsprechen. Sie sorgen außerdem\nund\ngegebenenfalls für eine zusätzliche Ausbildung.\ndie Regierung der Volksrepublik Benin -\nArtikel 5\n- in dem Wunsch, die zwischen den Vertragsstaaten und ihren\nVölkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu             Die beninische Regierung unterstützt die europäischen freiwilli-\nfestigen,                                                     gen 'Entwicklungshelfer in dem für die Durchführung ihres Auf-\ntrags notwendigen Maße. Sie gewährt ihnen Hilfe und Schutz.\n- in dem festen Willen, die Zusammenarbeit zwischen den Län-          Dabei gewährt sie insbesondere Immunität von jeder Verfol-\ndern Europas und Afrikas zu fördern,                          gung wegen Handlungen und mündlicher oder schriftlicher Äuße-\nrungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung einer ihnen\n- in dem Bestreben, die Freundschaft und die Solidarität zwi-\nnach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe stehen.\nschen der Jugend Europas und Afrikas zu vertiefen,\nSie übernimmt die Wiedergutmachung von Schäden, die sie im\n- entschlossen, zu ihrer gemeinsamen wirtschaftlichen und         Zusammenhang mit der Durchführung einer ihnen übertragenen\nsozialen Entwicklung beizutragen -                            Aufgabe verursacht haben, und verpflichtet sich, keine Regreß-\nklage gegen sie zu erheben, außer bei Vorsatz oder grober\nsind wie folgt übereingekommen:                                  Verletzung der beruflichen Pflichten, die von den betreffenden\nVertragsparteien einvernehmlich beurteilt werden.\nArtikel\nDie betroffenen Regierungen lassen der beninischen Regie-\nDie Regierungen der Französischen Republik und der Bundes-    rung alle Informationen und andere Hilfeleistungen zukommen,\nrepublik Deutschland verpflichten sich, durch die Entsendung von die zur Behandlung eines in diesem Artikel vorgesehenen Falles\neuropäischen freiwilligen Entwicklungshelfern an Maßnahmen zur   erforderlich sind.\nwirtschaftlichen und sozialen Entwicklung teilzunehmen, die den\nvorrangigen Bedürfnissen der Bevölkerung entsprechen und sich                                   Artikel 6\nin den Rahmen der nationalen Entwicklungspolitik einfügen.            Die von den Regierungen der Französischen Republik und der\nJedes Tätigwerden von europäischen freiwilligen Entwicklungs-     Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise den befugten\nhelfern geschieht auf ausdrückliches Ersuchen der beninischen    Organisationen an die europäischen freiwilligen Entwicklungshel-\nRegierung.                                                       fer gezahlte Vergütung stellt kein Gehalt dar. Die beninische\nFreiwillige im Sinne dieses Abkommens sind Fachkräfte, die    Regierung befreit die europäischen freiwilligen Entwicklungshelfer\nihre Berufsausbildung abgeschlossen haben und ohne Entloh-       von allen Steuern und Abgaben für diese Vergütung.\nnung in der Volksrepublik Benin arbeiten möchten, um bestimmte\nVorhaben zu fördern.                                                                           Artikel 7\nArtikel 2                                Die europäischen freiwilligen Entwicklungshelfer genießen volle\nsoziale Sicherung.\nJede Maßnahme im Rahmen dieses Abkommens ist Gegen-\nstand einer besonderen Vereinbarung zwischen seinen Unter-            Die beninische Regierung stellt die Zulassung zu ärztlicher,\nzeichnern.                                                        zahnärztlicher und stationärer Behandlung mit der gleichen\nBerechtigung und unter den gleichen Bedingungen sicher, wie sie\nDie Vertragsparteien können Fachagenturen oder -organisatio-   für beninische Beamte entsprechenden Ranges gelten.\nnen mit der Ausführung dieses Abkommens beauftragen. Diese\nAgenturen oder Organisationen sind gegebenenfalls insbeson-           Ferner gelten für die europäischen freiwilligen Entwicklungshel-\ndere befugt, die in Absatz 1 genannten Vereinbarungen zu schlie-  fer während ihres Aufenthalts und nach Beendigung ihres Auf-\nßen. Will eine Vertragspartei diese Bestimmung anwenden, so       trags die auf sie in ihrem Heimatland anwendbaren Rechtsvor-\nnotifiziert sie dies den anderen betroffenen Vertragsparteien.    schriften.\nArtikel 8\nArtikel 3\nDie beninische Regierung erteilt unentgeltlich Genehmigungen\nDie europäischen freiwilligen Entwicklungshelfer sind in ein   zur Einreise, zum Aufenthalt, zum ungehinderten Reisen und zum\nunter der Aufsicht der beninischen Regierung durchgeführtes       Verlassen des Landes zu jedem Zeitpunkt, einschließlich der\nEntwicklungsvorhaben einbezogen. Die Regierungen der Franzö-      Möglichkeiten der Heimschaffung im Fall von Naturkatastrophen\nsischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland bezie-        oder innerstaatlichen oder internationalen Krisen, sowie die zur\nhungsweise die in Artikel 2 Absatz 2 bezeichneten Organisationen  Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausweispapiere.\nentsenden die europäischen freiwilligen Entwicklungshelfer zu der\nbeninischen Regierung.                                                                          Artikel 9\nUnterkunft und Möblierung für die europäischen freiwilligen\nArtikel 4\nEntwicklungshelfer werden von dem europäischen Staat oder der\nDie Regierungen der Französischen Republik und der Bundes-     europäischen Organisation bereitgestellt, der bzw. die das Vorha-\nrepublik Deutschland beziehungsweise die in Artikel 2 Absatz 2    ben finanziert.","978                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nDie benmische Regierung genehmigt die vorübergehende zoll-          Die Freiwilligen dürfen nicht zur Teilnahme an einer Veranstal-\nund abgabenfreie Einfuhr des Materials, der Ausrüstung und der       tung gezwungen werden, die in keinem Zusammenhang mit ihrem\nFahrzeuge, die für die Durchführung des Vorhabens notwendig          Auftrag steht, beziehungsweise für solche Tätigkeiten eingesetzt\nsind, sowie der persönlichen Habe der europäischen freiwilligen      werden.\nEntwicklungshelfer, ausgenommen Nahrungsmittel und Ge-                  Sie dürfen keiner Erwerbstätigkeit - gleich welcher Art - nach-\ntränke, und eines Privatfahrzeugs für jede Familie.                  gehen.\nArtikel 12\nArtikel 10                                 Die Modalitäten der Anwendung dieses Abkommens können\nbei Bedarf durch Zusatzprotokolle geregelt werden.\nDie beninische Regierung kann einen europäischen freiwilligen\nEntwicklungshelfer in sein Heimatland zurückschicken, wenn sie\nder Ansicht ist, daß sein persönliches oder berufliches Verhalten                                Artikel 13\neine solche Maßnahme rechtfertigt. Eine solche Entscheidung             Dieses Abkommen steht weiteren Mitgliedstaaten der Euro-\nmuß der entsendenden Regierung beziehungsweise Organisation           päischen Gemeinschaft zum Beitritt offen.\nunter Beifügung einer Begründung mit einmonatiger Kündigungs-\nfrist notifiziert werden.\nArtikel 14\nEbenso kann die entsendende Regierung beziehungsweise                Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nOrganisation einen europäischen freiwilligen Entwicklungshelfer       Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nnach Rücksprache mit den Behörden, bei denen er eingesetzt ist,       Regierung der Volksrepublik Benin innerhalb von drei Monaten\nabberufen.                                                            nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nabgibt.\nArtikel 11                                                           Artikel 15\nDie Freiwilligen sind in bezug auf alle Tatsachen oder Informa-      Dieses Abkommen wird für einen Zeitraum von drei Jahren\ntionen, von denen sie bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnis       geschlossen und verlängert sich stillschweigend, es sei denn, daß\nerhalten, an das Berufsgeheimnis gebunden.                            eine der Vertragsparteien der anderen Vertragspartei die Kün-\nSie haben sich aller Handlungen zu enthalten, die geeignet         digung mindestens sechs Monate vor dem Datum des Wirksam-\nsind, sich zum Nachteil der Regierung beziehungsweise der             werdens dieser Kündigung notifiziert.\nOrganisation, für die sie arbeiten, auszuwirken.                        Es tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Cotonou am 29. April 1986 in drei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHorst Uhrig\nFür die Regierung der Französischen Republik\nGendreau\nFür die Regierung der Volksrepublik Benin\nAffo"]}