{"id":"bgbl2-1986-35-6","kind":"bgbl2","year":1986,"number":35,"date":"1986-11-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/35#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-35-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_35.pdf#page=2","order":6,"title":"Verordnung über den Amtsbereich der vorgeschobenen österreichischen Grenzdienststellen am Grenzübergang Simbach-Innbrücke","law_date":"1986-11-05T00:00:00Z","page":974,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["974                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nVerordnung\nüber den Amtsbereich der vorgeschobenen österreichischen Grenzdienststellen\nam Grenzübergang Slmbach-lnnbrücke\nVom 5. November 1986\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. August 1960 zu dem\nAbkommen vom 30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\ndem Königreich der Niederlande über die Zusammenlegung der Grenzabferti-\ngung und über die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebswechsel-\nbahnhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze (BGBI. 1960 II S. 2181) wird\nverordnet:\n§ 1\nDer Amtsbereich der gemäß Vereinbarung vom 24. August 1978 (BGBI. 1978 II\nS. 1249) errichteten vorgeschobenen österreichischen Grenzdienststellen am\nGrenzübergang Simbach-lnnbrücke wird nach Maßgabe der Vereinbarung vom\n9. Oktober 1986 neu bestimmt. Die Vereinbarung wird nachstehend veröffent-\nlicht.\n§2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-\nbindung mit Artikel 3 des in der Eingangsformel genannten Gesetzes auch im\nLand Berlin.\n§3\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1986 in Kraft.\n(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die Vereinbarung\nvom 24. August 1978 außer Kraft tritt.\n(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nBonn, den 5. November 1986\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nObert\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nNeusel","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1986                            975\nVereinbarung\nAuswärtiges Amt\n51 0-511.13/3 OST\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die für die\nGrenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutschland in Aus-\nführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Republik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisen-\nbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975\nund 16. September 1977 für die Vereinbarung vom 24. August 1978 über die Errichtung vorgeschobe-\nner österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Simbach-lnnbrücke folgende Änderung\nvorschlagen:\nArtikel 2 erhält folgende Fassung:\n„Artikel 2\nDer örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in\nder Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt\na) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und\nzwar\n- die lnnbrücke von der gemeinsamen Grenze bis zur lnnstraße;\n- die lnnstraße einschließlich der Gehsteige von der lnnbrücke bis zur Grundstücksgrenze\nzwischen den Gebäuden lnnstraße Nr. 36 und 38;\n- den Hochwasserdamm zu beiden Seiten der lnnstraße jeweils bis zu der Gabelung des Damm-\nweges;\n- die zu den Gebäuden lnnstraße Nr. 46 und 48 gehörenden Grundstücke sowie den Zufahrtweg\nvon der lnnstraße;\n- die öffentlichen Sanitäranlagen auf dem Grundstück des Gebäudes lnnstraße Nr. 65 und den\nZugang von der Straße;\n- die Abfertigungskioske auf dem Hochwasserdamm;\n- den Durchsuchungsraum im Erdgeschoß lnnstraße Nr. 48;\n- die sanitären Anlagen im Erdgeschoß und ersten Obergeschoß des Gebäudes lnnstraße Nr. 48;\n- sämtliche Verbindungswege im Erdgeschoß und ersten Obergeschoß des Gebäudes lnnstraße\nNr. 48;\nb) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume, und zwar\n- das gesamte Erdgeschoß des Gebäudes lnnstraße Nr. 46;\n- im Gebäude lnnstraße Nr. 48 im Erdgeschoß den Raum rechts neben dem Eingang.\"\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser Verbalnote und\nder Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im\nSinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der\nÄnderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die am 1. Dezember 1986 in Kraft tritt und gleichzeitig\nmit der Vereinbarung vom 24. August 1978 außer Kraft tritt.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeich-\nneten Hochachtung zu versichern.\nBonn, den 9. Oktober 1986\nL. s.\nAn die\nösterreichische Botschaft\nBonn"]}