{"id":"bgbl2-1986-35-13","kind":"bgbl2","year":1986,"number":35,"date":"1986-11-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/35#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-35-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_35.pdf#page=20","order":13,"title":"Bekanntmachung des Zusatzabkommens zum deutsch-türkischen Kulturabkommen","law_date":"1986-11-03T00:00:00Z","page":992,"pdf_page":20,"num_pages":5,"content":["992                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nBekanntmachung\ndes Zusatzabkommens zum deutsch-türkischen\nKulturabkommen\nVom 3. November 1986\nDas in Ankara am 26. Mai 1986 unterzeichnete Zusatz-\nabkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Türkei zum\ndeutsch-türkischen Kulturabkommen vom 8. Mai 1957\n(BGBI. 1958 II S. 336) ist nach seinem Artikel 13 Abs. 1\nam 5. September 1986\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 3. November 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. H e 11 b e c k\nZusatzabkommen\nzum Kulturabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Republrk Türkei\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                          Artikel 2\nund                                    Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sowie die\nRegierungen der Bundesländer, die eine entsprechende Bereit-\ndie Regierung der Republik Türkei -\nschaft erklären, werden die Beschäftigung deutscher Lehrer an\nden in der Anlage genannten Schulen durch Zuwendungen aus\nin der Überzeugung, daß eine bessere Kenntnis der deutschen\nihren Haushalten fördern. Die Zahl dieser Lehrer beträgt bis zu 80;\nSprache und Kultur im türkischen Volk einen wertvollen Beitrag\nsie kann durch Notenwechsel der Vertragsparteien geändert\nzur weiteren Festigung der kulturellen Beziehungen zwischen der\nwerden.\nBundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei leisten\nkann,                                                                 Die Regierung der Republik Türkei teilt der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland auf diplomatischem Wege sechs\nim Hinblick darauf, daß insbesondere türkische Staatsbürger,     Monate vor Beginn des Schuljahres die betreffenden Schulen, die\ndie sich in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben       Unterrichtsfächer, die Zahl der Lehrer und die gewünschte Lehr-\nund danach in die Türkei zurückgekehrt sind, solche Kenntnisse     befähigung mit.\nbesitzen,                                                             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übermittelt der\nRegierung der Republik Türkei spätestens drei Monate vor Beginn\nin dem Wunsch, durch Unterstützung türkischer Schulen mit\neines jeden Schuljahres auf diplomatischem Wege die Namen,\ndeutschen Lehrern bei der schulischen Wiedereingliederung der\ndie Unterrichtsfächer und den Nachweis der Lehrbefähigung der\nKinder dieser türkischen Staatsbürger zusammenzuarbeiten,\nLehrkräfte, deren Beschäftigung in der Türkei die Regierung der\nBundesrepublik Deutschland oder die Regierung eines Bundes-\nin der Absicht, insbesondere den Status der an türkischen\nlandes zu fördern beabsichtigt. In der Mitteilung ist der Zeitraum\nSchulen tätigen deutschen Lehrer in Übereinstimmung mit\nzu nennen, für den die Förderungszusage deutscherseits gelten\nArtikel 18 Absatz 1 des Kulturabkommens vom 8. Mai 1957 zu\nsoll.\nregeln -\nsind wie folgt übereingekommen:                                                             Artikel 3\nArbeitgeber der in Artikel 2 Absatz 3 genannten Lehrkräfte in\nArtikel 1                               der Türkei ist das Ministerium für Nationale Erziehung, Jugend\nund Sport.\nDieses Abkommen ist auf die in der Anlage aufgeführten Schu-\nlen anzuwenden. Die Vertragsparteien können weitere Schulen           Das Ministerium für Nationale Erziehung, Jugend und Sport\ndurch Notenwechsel in die Anlage einbeziehen.                       schließt mit den genannten Lehrkräften einen Dienstvertrag, der","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1986                                              993\nden Beschäftigungsort sowie die von der Lehrkraft zu unterrich-        auszuführen. Die nach den türkischen Zollvorschriften erforder-\ntenden Fächer festlegt und im übrigen insbesondere folgendes           liche Garantieerklärung wird vom Arbeitgeber, dem Ministerium\nbestimmt:                                                              für Nationale Erziehung, Jugend und Sport, abgegeben.\na) Der Vertrag gilt zunächst für ein Schuljahr. Wird er nicht             Die Einfuhr der in Absatz 1 genannten Möbel und persönlichen\nspätestens 4 Monate vor Ablauf dieses Jahres gekündigt, gilt      Habe kann entsprechend den türkischen Zollvorschriften sowohl\ner für den gesamten in Artikel 2 Absatz 3 genannten Zeitraum.     bei der Einreise als auch innerhalb eines Zeitraumes erfolgen,\nder zwei Monate vor der Ankunft der Berechtigten in der Türkei\nb) Die Lehrer sind verpflichtet, wöchentlich bis zu 25 Unterrichts-\nbeginnt und sechs Monate nach ihrer Ankunft endet. Die Regie-\nstunden von 45 Minuten in deutscher Sprache zu erteilen. Sie\nrung der Republik Türkei trägt erforderlichenfalls für die Verlänge-\nsind verpflichtet, soweit erforderlich, außerdem Vertretungen\nzu übernehmen, jedoch nicht mehr als 3 Unterrichtsstunden         rung dieser Frist Sorge.\nwöchentlich und insgesamt höchstens 40 Unterrichtsstunden            Zu der oben erwähnten persönlichen Habe gehören auch je\njährlich. Bei Übertragung von Sonderaufgaben kann jedoch          Haushalt ein Kraftfahrzeug, ein Herd, ein Kühlschrank, eine Tief-\ndas wöchentliche Stundendeputat verringert werden.                kühltruhe, eine Waschmaschine, ein Wäschetrockner, zwei Luft-\nreinigungsgeräte, ein Rundfunkgerät, ein Plattenspielgerät, ein\nc) Während der türkischen Sommerferien können sie bis zu\n4 Wochen in Sommerkursen eingesetzt werden, wenn eine            Tonbandgerät, ein Videogerät, ein Fernsehgerät, kleinere Elektro-\ngeräte sowie je Person ein Klimagerät und eine Foto- und Film-\nMindesturlaubszeit von 30 Arbeitstagen gewährleistet bleibt.\nausstattung.\nd) Als Vertragsvergütung erhalten die Lehrkräfte vom Ministe-\nrium für Nationale Erziehung, Jugend und Sport das übliche           Die gebührenpflichtige Zulassung des gemäß Artikel 1 ein-\ngeführten Kraftfahrzeugs erfolgt auf türkisches Zollkennzeichen.\nGehalt türkischer Lehrer.\nDie deutschen Lehrkräfte und ihre Familienangehörigen dürfen\ndie Kraftfahrzeuge jederzeit und frei von Zollabgaben und Zoll-\nArtikel 4                                gebühren für Reisen innerhalb und außerhalb des türkischen\nZusätzlich zur Vertragsvergütung erhalten die Lehrer vom Bun-       Staatsgebietes benutzen.\ndesverwaltungsamt - Zentralstelle für das Auslandsschulwesen -            Bei der vorübergehenden Einfuhr der technischen Berufs-\noder vom lntergovernmental Committee for Migration                    gegenstände und -instrumente sind die in den türkischen Zoll-\na) eine Zuwendung,                                                    vorschriften vorgesehenen Fristen zu beachten. Die Regierung\nder Republik Türkei trägt jedoch immer dann für die Verlängerung\nb) Erstattung der Kosten der Übersiedlung aus der Bundesrepu-         dieser Fristen Sorge, wenn sich dies als notwendig erweist.\nblik Deutschland in die Türkei sowie der Rückkehr nach\nDeutschland,\nc) soweit sie in Ankara tätig sind, jeweils nach zweijähriger                                       Artikel 7\nTätigkeit in der Türkei die Kosten einer Heimaturlaubsreise in\nDas Ministerium für Nationale Erziehung, Jugend und Sport\nden Semester- oder Sommerferien.                                  stellt den in Artikel 2 Absatz 3 genannten Lehrkräften, wie bei\n·türkischen Lehrern üblich, einen Dienstausweis aus, in dem eine\nArtikel 5                               volle Unterstützung bei der Durchführung des ihnen übertragenen\nDie Regierung der Republik Türkei erteilt den in Artikel 2 Ab-    Auftrags durch die zuständigen staatlichen Dienststellen zu-\nsatz 3 genannten Lehrkräften und ihren Familienangehörigen            gesichert wird.\n(Ehegatten, Kindern und Eltern beider Ehegatten) gebührenfrei\ndie Genehmigung für mehrmalige Einreisen. Die Ausreise bedarf,                                      Artikel 8\nwie bei allen anderen Ausländern auch, keiner Genehmigung.\nDie Regierung der Republik Türkei gewährt den in Artikel 2\nDie Regierung der Republik Türkei erteilt abgaben- und gebüh~     Absatz 3 genannten Lehrkräften die Freistellung der in Artikel 4\nrenfrei für die Dauer des Vertrags gemäß Artikel 3 Buchstabe a       erwähnten Bezüge von Steuern und sonstigen fiskalischen\nLasten.\n- den Lehrkräften die Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis,\n- den Familienangehörigen der Lehrkräfte die Aufenthalts-\nArtikel 9\nerlaubnis.\nFür Schäden, die einer der in Artikel 2 Absatz 3 genannten\nDie Anträge auf Arbeits- oder Aufenthaltserlaubnis sollen zwei\nLehrkräfte im Zusammenhang mit der Durchführung der ihr nach\nMonate vor der Einreise der Lehrer in die Türkei bei der zuständi-\ndiesem Abkommen übertragenen schulischen Aufgaben ver-\ngen diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Republik\nursacht, kann sie nicht haftbar gemacht werden, wenn auch\nTürkei eingereicht werden. Falls die Aufenthaltserlaubnis und die\ntürkische Lehrer in ähnlichen Fällen für Schäden nicht haften.\nArbeitserlaubnis innerhalb von 45 Tagen nach Antragstellung\nnicht versagt worden ist, erteilt die zuständige Auslandsvertretung\nder Republik Türkei den Antragstellern das Einreisevisum zur\nErlangung der Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis. Den Lehrkräften                                   Artikel 10\nund ihren Familienangehörigen wird innerhalb eines Monats nach           Die Schulklassen, in denen die in Artikel 2 Absatz 3 genannten\nihrer Einreise in die Türkei Aufenthaltserlaubnis erteilt. Die Auf-    Lehrkräfte unterrichten, sollen möglichst nicht mehr als 36 Schüler\nenthaltserlaubnis der Lehrkräfte enthält zugleich die Arbeits-        umfassen.\nerlaubnis.\nDie in Artikel 2 Absatz 3 genannten Lehrkräfte bilden an den\nArtikel 6                                Schulen, wo sie beschäftigt sind, ein besonderes Kollegium,\ndessen Vorsitz einem von ihnen durch die Regierung der Bundes-\nDie Regierung der Republik Türkei gestattet den in Artikel 2\nrepublik Deutschland übertragen wird. Die Botschaft der Bundes-\nAbsatz 3 genannten Lehrkräften sowie ihren Familienangehörigen\nrepublik Deutschland in Ankara notifiziert der Regierung der\nabgaben- und gebührenfrei die in den türkischen Zollvorschriften\nRepublik Türkei den Namen des Vorsitzenden.\nvorgesehene vorübergehende Einfuhr der Möbel, persönlicher\nHabe, einschließlich der persönlichen Effekten, und technischen           Der Vorsitzende des deutschen Kollegiums hat den Rang eines\nBerufsgegenstände und -instrumente unter der Voraussetzung,            Abteilungsleiters der Schule. Er nimmt die Interessen der deut-\ndaß diese Personen über das Ministerium für Nationale Erzie-           schen Lehrkräfte gegenüber dem Schulleiter und Behörden wahr.\nhung, Jugend und Sport der zuständigen türkischen Zollbehörde          Er macht der Schulleitung Vorschläge zum deutschsprachigen\neine Aufstellung dieser einzuführenden Güter vorlegen und sich         Unterrichtsprogramm der Schule und zur Auswahl der einzuset-\nverpflichten, diese Güter nach Beendigung ihres Auftrages wieder       zenden Lehrmittel.","994                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nArtikel 11                                Regierung der Republik Türkei innerhalb von drei Monaten nach\nInkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 5 bis 9 werden auf Ausbilder und Berufsschullehrer\nentsprechend angewilndt, die im Rahmen einer Zusammenarbeit\nbei der beruflichen Bildung zwischen der Regierung der Bundes-                                 Artikel 13\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Türkei in           Dieses Zusatzabkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem\ndie Türkei entsandt werden.                                          beide Regierungen einander mitgeteilt haben, daß die erforder-\nlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten\nerfüllt sind.\nArtikel 12                                  Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen schriftlich kündi-\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Bertin, sofern nicht die   gen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifi-\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der              kation bei der anderen Vertragspartei wirksam.\nGeschehen zu Ankara am 26. Mai 1986 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und türkischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGenscher\nFür die Regierung der Republik Türkei\nHalefoglu\nAnlage\nzu Artikel 1 des Zusatzabkommens zum Kulturabkommen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei\n1. ,,Anadolu-Lisesi\" (Vorbereitungsklassen. und Klassen 6 bis 11)\n2. ,,Anadolu-Lisesi\" für Technik (Vorbereitungsklassen und Klassen 9 bis 12)\n3. Nach Bedarf andere schulische Einrichtungen für die Wiedereingliederung von Rück-\nkehrerkindern.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1986         995\nBekanntmachung\nüber das Außerkrafttreten der deutsch-gamblschen Slchtvermerksverelnbarung\nVom 3. November 1986\nDie Sichtvermerksvereinbarung vom 28. August/\n2. November 1967 zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nGambia (BAnz. Nr. 80 vom 26. April 1968) ist von der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland mit Wirkung\nvom\n31. August 1986\ngekündigt worden. Die Vereinbarung ist damit zu diesem\nZeitpunkt außer Kraft getreten.\nBonn, den 3. November 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Hellbeck\nBekanntmachun~\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt\nVom 5. November 1986\nDas in Paris am 16. November 1972 von der General-\nkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für\nErziehung, Wissenschaft und Kultur auf ihrer 17. Tagung\nbeschlossene Übereinkommen zum Schutz des Kultur-\nund Naturerbes der Welt (BGBI. 1977 II S. 213) ist nach\nseinem Artikel 33 für folgende weitere Staaten in Kraft\ngetreten:\nMalediven                      am   22. August 1986\nSt. Christoph und Nevis        am  10. Oktober 1986\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 17. Januar 1986 (BGBI. II S. 462).\nBonn, den 5. November 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. He II beck","996                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften\nsowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim\nVerlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestel-\nlungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20,\n5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 57,60 DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 1 ,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt\nauch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1986 ausgegeben worden\nsind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto\nBundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 4,40 DM (3,60 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,20 DM.\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H.   Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-\nsatz beträgt 7 % .                                                                                 Postvertriebsstück • Z 1998 A  Gebühr bezahlt\nBekanntmachung\nüber die Weitergeltung des deutsch-gabunischen Investitionsförderungsvertrags\nVom 6. November 1986\nDie gabunische Regierung hat die Kündigung des Ver-\ntrags vom 16. Mai 1969 zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Republik Gabun über die Förderung\nund den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen\n(BGBI. 1970 II S. 657) vor deren Wirksamwerden mit Ver-\nbalnote vom 30. Oktober 1986 zurückgenommen. Der\ngenannte Vertrag bleibt damit weiterhin auf unbestimmte\nZeit in Kraft.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 17. Dezember 1985 (BGBI. 198611\ns. 13).\nBonn, den 6. November 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Hellbeck"]}