{"id":"bgbl2-1986-35-12","kind":"bgbl2","year":1986,"number":35,"date":"1986-11-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/35#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-35-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_35.pdf#page=16","order":12,"title":"Bekanntmachung des Rahmenabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik einerseits und der Regierung der Republik Togo andererseits über die Entsendung von europäischen freiwilligen Entwicklungshelfern","law_date":"1986-10-07T00:00:00Z","page":988,"pdf_page":16,"num_pages":4,"content":["988                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nBekanntmachung\ndes Rahmenabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Französischen Republik einerseits\nund der Regierung der Republik Togo andererseits\nüber die Entsendung von europäischen freiwilligen Entwicklungshelfern\nVom 7. Oktober 1986\nIn Lome ist am 25. Juli 1986 ein Rahmenabkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Französischen Republik einerseits\nund der Regierung der Republik Togo andererseits über\ndie Entsendung von europäischen freiwilligen Entwick-\nlungshelfern unterzeichnet worden. Das Abkommen ist\nnach seinem Artikel 15\nam 25. Juli 1986\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. Oktober 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds\nAbkommen\nzwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Französischen Republik\nund der Regierung der Republik Togo\nüber die Entsendung von europäischen freiwilligen Entwicklungshelfern\nDie Regierungen der Bundesrepublik Deutschland            lungspolitik einfügen. Jedes Tätigwerden von europäischen frei-\nwilligen Entwicklungshelfern geschieht auf ausdrückliches Ersu-\nund der Französischen Republik                   chen der Regierung der Republik Togo.\nund                                    (2) Freiwillige im Sinne dieses Abkommens sind Fachkräfte, die\ndie Regierung der Republik Togo -                  ihre Berufsausbildung abgeschlossen haben und ohne Entloh-\nnung in der Republik Togo arbeiten möchten, um bestimmte\nin dem Wunsch, die zwischen den Vertragsstaaten und ihren       Vorhaben in Togo zu fördern.\nVölkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu fe-\nstigen,                                                                                          Artikel 2\nin dem festen Willen, die Zusammenarbeit zwischen den Län-         (1) Jede Maßnahme im Rahmen dieses Abkommens ist Gegen-\ndern Europas und Afrikas zu fördern,                               stand einer besonderen Vereinbarung zwischen seinen Unter-\nzeichnern.\nin dem Bestreben, die Freundschaft und die Solidarität zwi-        (2) Die Vertragsparteien können Fachagenturen oder -organi-\nschen der Jugend Europas und Afrikas zu vertiefen,                 sationen mit der Ausführung dieses Abkommens beauftragen.\nDiese Agenturen oder Organisationen sind gegebenenfalls insbe-\nentschlossen, zu ihrer gemeinsamen wirtschaftlichen und         sondere befugt, die in Absatz 1 genannten Vereinbarungen zu\nsozialen Entwicklung beizutragen -                                 schließen. Will eine Vertragspartei diese Bestimmung anwenden,\nso notifiziert sie dies den anderen betroffenen Vertragsparteien.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 3\nArtikel 1\nDie europäischen freiwilligen Entwicklungshelfer sind in ein\n(1) Die Regierungen der Französischen Republik und der Bun-    unter der Aufsicht der Regierung der Republik Togo durchgeführ-\ndesrepublik Deutschland verpflichten sich, durch die Entsendung    tes Entwicklungsvorhaben einbezogen. Die Regierungen der\nvon europäischen freiwilligen Entwicklungshelfern an Maßnah-       Französischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland\nmen zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung teilzunehmen,    beziehungsweise die in Artikel 2 Absatz 2 bezeichneten Organisa-\ndie den vorrangigen Bedürfnissen der togoischen Bevölkerung        tionen entsenden die europäischen freiwilligen Entwicklungshelfer\nentsprechen und sich in den Rahmen der nationalen Entwick-         zu der Regierung der Republik Togo.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1986                                           989\nArtikel 4                                                            Artikel 10\nDie Regierungen der Französischen Republik und der Bundes-         (1) Die Regierung der Republik Togo kann einen europäischen\nrepublik Deutschland beziehungsweise die in Artikel 2 Absatz 2      freiwilligen Entwicklungshelfer in sein Heimatland zurückschik-\nbezeichneten Organisationen wählen europäische freiwillige Ent-      ken, wenn sie der Ansicht ist, daß sein persönliches oder berufli-\nwicklungshelfer aus, deren Fähigkeiten den Anforderungsprofilen     ches Verhalten eine solche Maßnahme rechtfertigt. Eine solche\nin den Entwicklungsvorhaben entsprechen. Sie sorgen außerdem         Entscheidung muß der entsendenden Regierung beziehungs-\ngegebenenfalls für ihre zusätzliche Ausbildung und statten sie mit   weise Organisation unter Beifügung einer Begründung mit einmo-\nder zur Erfüllung ihrer Aufgaben vor Ort erforderlichen Mindest-     natiger Kündigungsfrist notifiziert werden.\nausrüstung aus.                                                         (2) Ebenso kann die entsendende Regierung beziehungsweise\nOrganisation einen europäischen freiwilligen Entwicklungshelfer\nArtikel 5\nnach Rücksprache mit den Behörden, bei denen er eingesetzt ist,\n(1) Die Regierung der Republik Togo unterstützt die europäi-     abberufen.\nschen freiwilligen Entwicklungshelfer in dem für die Durchführung\nihres Auftrags notwendigen Maße. Sie gewährt ihnen Hilfe und                                      Artikel 11\nSchutz.\n(1) Die Freiwilligen sind in bezug auf alle Tatsachen oder\n(2) Dabei gewährt sie insbesondere Immunität von jeder Verfol-   Informationen, von denen sie bei der Ausübung ihrer Tätigkeit\ngung wegen Handlungen und mündlicher oder schriftlicher Äuße-       Kenntnis erhalten, an das Berufsgeheimnis gebunden.\nrungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung einer ihnen            (2) Sie haben sich aller Handlungen zu enthalten, die geeignet\nnach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe stehen.                    sind, sich zum Nachteil der Regierung beziehungsweise der\n(3) Sie übernimmt die Wiedergutmachung von Schäden, die sie     Organisation, für die sie arbeiten, auszuwirken.\nim Zusammenhang mit der Durchführung einer ihnen übertrage-             (3) Die Freiwilligen dürfen nicht zur Teilnahme an einer Veran-\nnen Aufgabe verursacht haben, und verpflichtet sich, keine           staltung gezwungen werden, die in keinem Zusammenhang mit\nRegreßklage gegen sie zu erheben, außer bei Vorsatz oder             ihrem Auftrag steht, beziehungsweise für solche Tätigkeiten ein-\ngrober Verletzung der beruflichen Pflichten, die von den betreffen-\ngesetzt werden.\nden Vertragsparteien einvernehmlich beurteilt werden.\n(4) Sie dürfen keiner Erwerbstätigkeit - gleich welcher Art -\n(4) Die betroffenen Regierungen lassen der Regierung der\nnachgehen.\nRepublik Togo alle Informationen und andere Hilfeleistungen\nzukommen, die zur Behandlung eines in diesem Artikel vorgese-                                     Artikel 12\nhenen Falles erforderlich sind.\nDie Modalitäten der Anwendung dieses Abkommens können\nbei Bedarf durch Zusatzprotokolle geregelt werden.\nArtikel 6\nDie von den Regierungen der Französischen Republik und der                                    Artikel 13\nBundesrepublik Deutschland beziehungsweise den befugten\nDieses Abkommen steht weiteren Mitgliedstaaten der Europäi-\nOrganisationen an die europäischen freiwilligen Entwicklungshel-\nschen Gemeinschaften zum Beitritt offen.\nfer gezahlte Vergütung stellt kein Gehalt dar. Die Regierung der\nRepublik Togo befreit die europäischen freiwilligen Entwicklungs-\nhelfer von allen Steuern und Abgaben für diese Vergütung.                                         Artikel 14\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nArtikel 7                              Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nRegierung der Republik Togo innerhalb von drei Monaten nach\nDie togoische Regierung gewährt den ihr zur Verfügung gestell-\nInkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nten europäischen freiwilligen Entwicklungshelfern ärztliche\nBehandlung, Arzneimittel und stationäre Behandlung für sich\nselbst und ihre Familien mit der gleichen Berechtigung und unter                                  Artikel 15\nden gleichen Bedingungen wie Beamten des togoischen öffentli-\nDieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nchen Dienstes. Alle weiteren Kosten der sozialen Sicherung wer-\nden von den Regierungen der Heimatländer getragen.\nArtikel 16\nArtikel 8                                 Dieses Abkommen wird für einen Zeitraum von drei Jahren\ngeschlossen und verlängert sich stillschweigend, es sei denn, daß\nNach Benachrichtigung durch die zuständigen Stellen der\neine der Vertragsparteien der anderen Vertragspartei die Kündi-\nOrganisation, bei der die Freiwilligen beschäftigt sind, erteilt die\ngung mindestens sechs Monate vor dem Datum des Wirksamwer-\nRegierung der Republik Togo den Freiwilligen unentgeltlich\ndens dieser Kündigung notifiziert.\nGenehmigungen zur Einreise, zum Aufenthalt, zum ungehinder-\nten Reisen und zum Verlassen des Landes zu jedem Zeitpunkt,\neinschließlich der Möglichkeiten der Heimschaffung im Fall von\nNaturkatastrophen oder innerstaatlicher oder internationaler Kri-\nsen, sowie die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen           Geschehen zu Lome am 25. Juli 1986 in drei Urschriften, jede in\nAusweispapiere.                                                      französischer und deutscher Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nArtikel 9\n(1) Die Regierung der Republik Togo zahlt den europäischen               Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFreiwilligen für Unterkunft und Möblierung eine monatliche Pau-                                  Peter Scholz\nschalvergütung in derselben Höhe wie den technischen Helfern.\n(2) Sie genehmigt die zoll- und abgabenfreie Einfuhr des Mate-              Für die Regierung der Französischen Republik\nrials, der Ausrüstung und der Fahrzeuge, die für die Durchführung                                G.-M. Chenu\ndes Vorhabens notwendig sind. Die persönliche Habe der Freiwil-\nligen sowie ein Privatfahrzeug für jede Familie genießen bei der\nEinfuhr Befreiung entsprechend den geltenden Rechtsvor-                              Für die Regierung der Republik Togo\nschriften.                                                                                    Atsu-Koffi Amega","990                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nBekanntmachung\nzu dem Protokoll zum Internationalen Übereinkommen von 1969\nüber die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden\nVom 22. Oktober 1986\nUnter Bezugnahme auf den Beitritt Po I e n s (vgl. die Bekanntmachung vom\n20. Dezember 1985/BGBI. 1986 II 5. 399) zu dem Protokoll vom 19. November\n1976 zum Internationalen Übereinkommen von 1969 über die zivilrechtliche\nHaftung für Ölverschmutzungsschäden (BGBI. 1980 II 5. 721, 724) hat der Gene-\nralsekretär der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation mit Zirkularnote\nCLC.2/Circ. 23 vom 13. Januar 1986 folgendes notifiziert:\n(Übersetzung)\n\"In the light of the recent accession by           ,,In Anbetracht des kürzlich erfolgten Bei-\nPoland to the Protocol to the International         tritts Polens zu dem Protokoll zum Interna-\nConvention on Civil Liability for Oil Pollution     tionalen übereinkommen von 1969 über die\nOamage, 1969, the Embassy of the Polish             zivilrechtliche Haftung für Ölverschmut-\nPeople's Repulic has advised the Secret-            zungsschäden hat die Botschaft der Volks-\nary-General of the following:                       republik Polen dem Generalsekretär folgen-\ndes mitgeteilt:\n'Poland will now calculate financial                ,Polen wird nunmehr die finanziellen Ver-\nliabilities in cases of limitation of the liability bindlichkeiten im Fall der Beschränkung der\nof owners of sea-going ships and liability          Haftung der Eigentümer von Seeschiffen\nunder the International Oil Pollution Com-          und der Haftung im Rahmen des Internatio-\npensation Fund in terms of the Special              nalen Fonds zur Entschädigung für Ölver-\nOrawing Right, as defined by the Interna-           schmutzungsschäden auf der Grundlage\ntional Monetary Fund.                               des Sonderziehungsrechts des Internatio-\nnalen Währungsfonds berechnen.\nHowever, those SOR's will be converted              Diese Sonderziehungsrechte werden je-\naccording to the method instigated by Po-          doch nach der von Polen bestimmten Me-\nland, which is derived from the fact that          thode umgerechnet, da Polen nicht *) Mit-\nPoland is not a member of the International        glied des Internationalen Währungsfonds\nMonetary Fund.                                     ist.\nThe method of conversion is that the -             Die Umrechnungsmethode ist folgende:\nPolish National Bank will fix a rate of ex-        Die polnische Nationalbank wird einen\nchange of the SDR to the Polish zloty              Wechselkurs von Sonderziehungsrecht zu\nthrough the conversion of the SDR to the polnischem Zloty festsetzen, indem sie das\nUnited States dollar, according to the cur-        Sonderziehungsrecht entsprechend den\nrent rates of exchange quoted by Reuter.           von Reuter veröffentlichten jeweils gültigen\nThe US dollars will then be converted into Wechselkursen in US-Dollar umrechnet.\nPolish zloties at the rate of exchange             Der Betrag in US-Dollar wird dann zu dem\nquoted by the Polish National Bank from            von der polnischen Nationalbank ihrer je-\ntheir current table of rates of foreign curren-    weils gültigen Tabelle der Kurse fremder\ncies.                                              Währungen entnommenen Wechselkurs in\npolnische Zloty umgerechnet.\n•) Anmerkung:\nPolen ist zwischenzeitlich - mit Wirkung vom 12. Juni\n1986 - Mitglied des Internationalen Währungsfonds\ngeworden; hierüber ergeht besondere Bekanntma-\nchung","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1986                            991\nThe above method of calculation is in              Die genannte Berechnungsmethode\naccordance with the provisions of Article II,      steht im Einklang mit Artikel II Absatz 9\nparagraph 9, item \"a\" (in fine) of the Pro-        Buchstabe a (in fine) des Protokolls zum\ntocol to the International Convention on Civil     Internationalen Übereinkommen über die zi-\nLiability for Oil Pollution Damage and Artic-      vilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungs-\nle II of the Protocol to the International Con-    schäden und Artikel II des Protokolls zum\nvention on the Establishment of an Interna-        Internationalen Übereinkommen über die\ntional Fund for Compensation for Oil Pollu-        Errichtung eines Internationalen Fonds zur\ntion Damage. \"'                                    Entschädigung für Ölverschmutzungs-\nschäden. \"'\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n20. Dezember 1985 (BGBI. 1986 II S. 399) und vom 5. Juni 1986 (BGBI. II\ns. 726).\nBonn, den 22. Oktober 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. H e II b e c k\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Abkommen\nüber die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung\nVom 27. Oktober 1986\nDas in Bretton-Woods zwischen dem 1. und 22. Juli\n1944 geschlossene Abkommen über die Internationale\nBank für Wiederaufbau und Entwicklung (BGBI. 1952 II\nS. 637, 664) ist nach seinem Artikel XI Abschnitt 2 Buch-\nstabe b für\nKiribati                              am 29. September 1986\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 15. Januar 1986 (BGBI. II S. 457).\nBonn, den 27. Oktober 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Hellbeck"]}