{"id":"bgbl2-1986-35-11","kind":"bgbl2","year":1986,"number":35,"date":"1986-11-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/35#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-35-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_35.pdf#page=14","order":11,"title":"Bekanntmachung des Rahmenabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik einerseits und der Regierung der Republik Senegal andererseits über die Entsendung von europäischen freiwilligen Entwicklungshelfern","law_date":"1986-09-30T00:00:00Z","page":986,"pdf_page":14,"num_pages":2,"content":["986                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nBekanntmachung\ndes Rahmenabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Französischen Republik einerseits\nund der Regierung der Republik Senegal andererseits\nüber die Entsendung von europäischen freiwilligen Entwicklungshelfern\nVom 30. September 1986\nIn Dakar ist am 12. Juni 1986 ein Rahmenabkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Französischen Republik einerseits\nund der Regierung der Republik Senegal andererseits\nüber die Entsendung von europäischen freiwilligen Ent-\nwicklungshelfern unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 16\nam 12. Juni 1986\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. September 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds\nRahmenabkommen\nzwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Französischen Republik\nund der Regierung der Republik Senegal\nüber die Entsendung von europäischen freiwilligen Entwicklungshelfern\nDie Regierungen der Bundesrepublik Deutschland              (2) Entwicklungshelfer im Sinne dieses Abkommens sind Fach-\nund der Französischen Republik                  kräfte, die ihre Berufsausbildung abgeschlossen haben und ohne\nEntlohnung im Hoheitsgebiet der Republik Senegal arbeiten\nund\nmöchten, um bestimmte Vorhaben in Senegal zu fördern.\ndie Regierung der Republik Senegal -\nArtikel 2\n- in dem Wunsch, die zwischen den Vertragsstaaten und ihren\nVölkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu             (1) Jede Maßnahme im Rahmen dieses Abkommens ist Gegen-\nfestigen,                                                      stand einer besonderen Vereinbarung zwischen den Unterzeich-\nnern.\n- in dem festen Willen, die Zusammenarbeit zwischen den Län-\n(2) Die Vertragsparteien können Fachagenturen oder -organi-\ndern Europas und Afrikas zu fördern,\nsationen mit der Ausführung dieses Abkommens beauftragen.\nDiese Agenturen oder Organisationen sind gegebenenfalls insbe-\n- in dem Bestreben, die Freundschaft und die Solidarität zwi-\nsondere befugt, die in Absatz 1 genannten Vereinbarungen zu\nschen der Jugend Europas und Afrikas zu vertiefen,\nschließen. Will eine Vertragspartei diese Bestimmung anwenden,\n- entschlossen, zu ihrer gemeinsamen wirtschaftlichen und         so notifiziert sie dies den anderen betroffenen Vertragsparteien.\nsozialen Entwicklung beizutragen -\nArtikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:\nDie europäischen freiwilligen Entwicklungshelfer sind in ein\nunter der Aufsicht der Regierung der Republik Senegal durchge-\nArtikel\nführtes Entwicklungsvorhaben einbezogen. Die Regierungen der\n( 1) Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der    Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik\nFranzösischen Republik verpflichten sich, durch die Entsendung    beziehungsweise die in Artikel 2 Absatz 2 bezeichneten Organisa-\nvon europäischen freiwilligen Entwicklungshelfern an Maßnah-      tionen entsenden die europäischen freiwilligen Entwicklungshelfer\nmen zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung teilzunehmen,   zur Regierung der Republik Senegal.\ndie den vorrangigen Bedürfnissen der Bevölkerung der Republik\nSenegal entsprechen und sich in den Rahmen der nationalen                                      Artikel 4\nEntwicklungspolitik einfügen. Jedes Tätigwerden von europäi-\nschen freiwilligen Entwicklungshelfern geschieht auf ausdrückli-     Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der\nches Ersuchen der Regierung der Republik Senegal.                 Französischen Republik beziehungsweise die in Artikel 2 Ab-","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1986                                             987\nsatz 2 bezeichneten Organisationen wählen europäische frei-                                         Artikel 11\nwillige Entwicklungshelfer aus, deren Fähigkeiten den Anforde-             ( 1) Die Regierung der Republik Senegal kann einen europäi-\nrungsprofilen in den Entwicklungsvorhaben entsprechen. Sie sor-        schen freiwilligen Entwicklungshelfer in sein Heimatland zurück-\ngen außerdem gegebenenfalls für eine zusätzliche Ausbildung.           schicken, wenn sie der Ansicht ist, daß sein persönliches oder\nDie Anforderungsprofile werden der Regierung der Republik              berufliches Verhalten eine solche Maßnahme rechtfertigt. Eine\nSenegal von den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland             solche Entscheidung muß der entsendenden Regierung bezie-\nund der Französischen Republik zur Stellungnahme übermittelt.          hungsweise Organisation unter Beifügung einer Begründung mit\neinmonatiger Kündigungsfrist notifiziert werden.\nArtikel 5                                      (2) Ebenso kann die entsendende Regierung beziehungsweise\n(1) Die europäischen freiwilligen Entwicklungshelfer sind bei       Organisation einen europäischen freiwilligen Entwicklungshelfer\nVerstößen gegen die in Senegal geltenden Gesetze und sonsti-           nach Rücksprache mit den Behörden, bei denen er eingesetzt ist,\ngen Rechtsvorschriften zivilrechtlich haftbar und strafrechtlich ver-  abberufen.\nantwortlich.\n(2) Die Regierung der Republik Senegal übernimmt die Wieder-                                     Artikel 12\ngutmachung von Schäden, welche die europäischen freiwilligen               (1) Die Entwicklungshelfer sind in bezug auf alle Tatsachen\nEntwicklungshelfer bei der Durchführung oder anläßlich der             oder Informationen, von denen sie bei der Ausübung ihrer Tätig-\nDurchführung ihrer Aufgaben verursachen.                               keit Kenntnis erhalten, an das Berufsgeheimnis gebunden.\n(3) Die betroffenen Regierungen lassen der Regierung der                (2) Sie haben sich aller Handlungen zu enthalten, die geeignet\nRepublik Senegal jede für die gütliche Beilegung von Streitigkei-      sind, sich zum Nachteil der Regierung beziehungsweise der\nten erforderliche Unterrichtung und sonstige Unterstützung zuteil      Organisation, für die sie arbeiten, auszuwirken.\nwerden. Desgleichen bemüht sich die Regierung der Republik\nSenegal, sie im Geiste der Zusammenarbeit zu schlichten.                   (3) Die Entwicklungshelfer dürfen nicht zur Teilnahme an einer\nVeranstaltung gezwungen werden, die in keinem Zusammenhang\nmit ihrem Auftrag steht, beziehungsweise für solche Tätigkeiten\nArtikel 6                                  eingesetzt werden.\nDie Regierung der Republik Senegal befreit die europäischen             (4) Sie dürfen keiner Erwerbstätigkeit - gleich welcher Art -\nfreiwilligen Entwicklungshelfer von allen direkten Steuern und         nachgehen.\ndiesen gleichgestellten Abgaben.\nArtikel 13\nArtikel 7\nEinzelheiten der Anwendung dieses Abkommens können bei\n(1) In den Fällen, in denen die Regierung der Bundesrepublik        Bedarf durch Zusatzprotokolle geregelt werden.\nDeutschland oder der Französischen Republik Material und Aus-\nrüstung technischer Art zur Erfüllung der den europäischen freiwil-\nligen Entwicklungshelfern übertragenen Aufgaben beschaffen                                          Artikel 14\nmüssen, wird für dieses Material Zollfreiheit gewährt.\nDieses Abkommen steht vorbehaltlich einer vorherigen Konsul-\n(2) Die persönliche Habe der europäischen freiwilligen Entwick-     tierung der senegalesischen Behörden weiteren Mitgliedstaaten\nlungshelfer, ausgenommen Nahrungsmittel und Getränke, sowie            der Europäischen Gemeinschaften zum Beitritt offen.\nMaterial und Ausrüstung, die ihnen gehören und beruflichen\nZwecken dienen, genießen während sechs Monaten nach ihrer\nAnkunft in Senegal Zoll- und Abgabenbefreiung.                                                      Artikel 15\n(3) Die europäischen freiwilligen Entwicklungshelfer können für         Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nihren persönlichen Gebrauch vorübergehend ein Fahrzeug ein-            Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nführen, das zu einem späteren Zeitpunkt weder entgeltlich noch         Regierung der Republik Senegal innerhalb von drei Monaten nach\nunentgeltlich ohne Erlaubnis der senegalesischen Verwaltung            Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nübertragen werden darf.\nArtikel 16\nArtikel 8\n(1) Die europäischen freiwilligen Entwicklungshelfer genießen          (1) Dieses Abkommen wird für einen Zeitraum von drei Jahren\nvolle soziale Sicherung. Während ihres Aufenthaltes und nach         geschlossen und verlängert sich stillschweigend, es sei denn, daß\nBeendigung ihres Auftrages gelten für sie die in ihrem Heimatland    eine der Vertragsparteien der anderen Vertragspartei die Kün-\nauf sie anwendbaren Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit.      digung mindestens sechs Monate vor dem Datum des Wirksam-\nwerdens dieser Kündigung notifiziert.\n(2) Die Regierung der Republik Senegal stellt ihrerseits sicher,\ndaß die Entwicklungshelfer ärztliche und stationäre Behandlung            (2) Es tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nmit der gleichen Berechtigung und unter denselben Bedingungen\nwie gleichrangige senegalesische Beamte erhalten.\nArtikel 9                                     Geschehen zu Dakar am 12. Juni 1986 in drei Urschriften, jede\nin deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\nDie Regierung der Republik Senegal erteilt unentgeltlich\ngleichermaßen verbindlich ist.\nGenehmigungen zur Einreise, zum Aufenthalt, zum ungehinder-\nten Reisen und zum Verlassen des Landes zu jedem Zeitpunkt,\neinschließlich der Möglichkeiten der Heimschaffung im Fall von                  Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nNaturkatastrophen oder innerstaatlicher oder internationaler Kri-                               Dr. Westerhoff\nsen, sowie die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen\nAusweispapiere.\nFür die Regierung der Französischen Republik\nArtikel 10                                                                Harel\nDie Regierung der Republik Senegal stellt jedem europäischen\nfreiwilligen Entwicklungshelfer an seinem Einsatzort eine Unter-                     Für die Regierung der Republik Senegal\nkunft zur Verfügung.                                                                               Ch. Kane"]}